Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung seines Honorars verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB nach drei Jahren. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat (§ 1497 ABGB). Anerkennung iSd § 1497 ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen deutlich erkennen lässt (RIS-Justiz RS0034477). Die Verjährung wird daher nach ständiger Rechtsprechung auch durch ein deklaratives Anerkenntnis (als bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses im Sinne einer Wissensklärung [vgl 8 Ob 27/04k, RIS-Justiz RS0032666, Ertl in Rummel3, § 1380 ABGB, Rz 7 mwN]) unterbrochen (4 Ob 308/97s, 7 Ob 136/04g, RIS-Justiz RS0033015). Die nach der Anerkennung neu laufende Verjährungsfrist richtet sich dann nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (1 Ob 7/96, 2 Ob 362/97t, 8 Ob 216/02a, RIS-Justiz RS0032639). Durch die Unterfertigung der Ratenvereinbarung vom 25. 5. 1998 (zumindest ein deklaratives Anerkenntnis) wurde also die Verjährung unterbrochen.Die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung seines Honorars verjähren nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nach drei Jahren. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat (Paragraph 1497, ABGB). Anerkennung iSd Paragraph 1497, ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen deutlich erkennen lässt (RIS-Justiz RS0034477). Die Verjährung wird daher nach ständiger Rechtsprechung auch durch ein deklaratives Anerkenntnis (als bloße Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses im Sinne einer Wissensklärung [vgl 8 Ob 27/04k, RIS-Justiz RS0032666, Ertl in Rummel3, Paragraph 1380, ABGB, Rz 7 mwN]) unterbrochen (4 Ob 308/97s, 7 Ob 136/04g, RIS-Justiz RS0033015). Die nach der Anerkennung neu laufende Verjährungsfrist richtet sich dann nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (1 Ob 7/96, 2 Ob 362/97t, 8 Ob 216/02a, RIS-Justiz RS0032639). Durch die Unterfertigung der Ratenvereinbarung vom 25. 5. 1998 (zumindest ein deklaratives Anerkenntnis) wurde also die Verjährung unterbrochen.
Ob die Ratenvereinbarung als volle oder reine Stundung auszulegen ist, hat für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung. Selbst wenn hier nur eine „reine Stundung" vereinbart worden wäre, also nur ein Aufschub der Geltendmachung der Forderung, ist es auch in diesem Fall dem Gläubiger verwehrt, die Forderung vor dem Ratentermin zu begehren. Der Schuldner kann unter Berufung auf den Aufschub die Geltendmachung der Forderung abwehren. In diesem Fall ist die Verjährung gehemmt (4 Ob 2114/96b, 4 Ob 2265/96h, RIS-Justiz RS0017597, RS0034405).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass durch die Ratenvereinbarung vom 25. 5. 1998 die (neue) Verjährungsfrist für die (Teil)Forderung(en) nicht vor den vereinbarten Ratenterminen verlangt werden konnten und daher bis dahin die Verjährungsfrist gehemmt, dh gar nicht zu laufen begonnen hat. Die Klage langte am 16. 8. 2001 bei Gericht ein, wie sich dies aus dem Ausdruck der Mahnklage im Akt ergibt, sodass dem Verjährungseinwand schon aus diesem Grund keine Berechtigung zukommen kann.
Auf das vom Berufungsgericht allein als erheblich erkannte Rechtsproblem kommt es hier aber gar nicht ausschließlich an.
Das Verhalten des Beklagten, der nach den Feststellungen den Kläger wegen finanzieller Schwierigkeiten immer wieder um Zahlungsaufschub ersuchte, kann nach den Umständen des Einzelfalls gar nicht anders aufgefasst werden als ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung, lag es doch ausschließlich in seinem Interesse, das Zahlungsziel immer weiter hinauszuschieben. Sein deklaratives Anerkenntnis ist daher auch als Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu verstehen (vgl 8 Ob 27/04k, Bydlinski in Rummel3, § 1497 ABGB, Rz 2, RIS-Justiz RS0032591, RS0032394). Auch aus diesem Grund ist die Klagsforderung nicht verjährt.Das Verhalten des Beklagten, der nach den Feststellungen den Kläger wegen finanzieller Schwierigkeiten immer wieder um Zahlungsaufschub ersuchte, kann nach den Umständen des Einzelfalls gar nicht anders aufgefasst werden als ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung, lag es doch ausschließlich in seinem Interesse, das Zahlungsziel immer weiter hinauszuschieben. Sein deklaratives Anerkenntnis ist daher auch als Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu verstehen vergleiche 8, Ob 27/04k, Bydlinski in Rummel3, Paragraph 1497, ABGB, Rz 2, RIS-Justiz RS0032591, RS0032394). Auch aus diesem Grund ist die Klagsforderung nicht verjährt.
Es war daher dem Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Für die Rekurse vom 11. 10. 2002 gebühren keine Kosten. Darüber hat bereits das Rekursgericht in seinem Beschluss 4 R 504/02z-21 abgesprochen.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO. Für die Rekurse vom 11. 10. 2002 gebühren keine Kosten. Darüber hat bereits das Rekursgericht in seinem Beschluss 4 R 504/02z-21 abgesprochen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren basiert auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.