Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel zusammengefasst geltend, dass aufgrund der Zahlungen von 105.000 S an Schmerzengeld und 7.153 DM an Sachschaden und Barauslagen sowie der deklarativen Anerkennung der Haftung dem Grunde nach durch die zweitbeklagte Partei eine Leistungsklage nicht indiziert gewesen sei und die Streitteile die Einbringung einer Feststellungsklage deshalb als völlig unnötig empfunden hätten. Diese Frage habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 2197/96h ausdrücklich offen gelassen. Selbst nach F. Bydlinksi, der eine (von der Leistungsklage) "isolierte" Feststellungsklage ausdrücklich nur für den Ausnahmefall fordere, dass der Schädiger den bereits eingetretenen Schaden ersetze und sich hinsichtlich des künftigen Schadens "auf nichts einlasse" (in FS Steffen, 76 und in JBl 1996, 474), bedürfe es - wie hier - bei außergerichtlicher Einigung durch deklaratives Anerkenntnis der Haftung des Schädigers jedenfalls nicht der Feststellungsklage zwecks Unterbrechung der Verjährung. Auch Apathy (in JBl 1996, 315) fordere, dass man den Geschädigten nicht zu einer - möglicherweise überflüssigen - Feststellungsklage zwingen solle, solange der Ersatzpflichtige keinen Anlass zu einer Leistungsklage biete. Es gebe keine Lehrmeinung, die bei einem konstitutiven (gemeint wohl: deklarativen) Anerkenntnis der Haftung des Schädigers dem Geschädigten die Erhebung einer Feststellungsklage aufbürde, wenn infolge der Zahlung des begehrten Primärschadens keine Leistungsklage indiziert sei. Im vorliegenden Fall könne daher eine Feststellungsklage zwecks Unterbrechung der Verjährung nicht gefordert werden, weil für den Geschädigten die Leistungsklage weder notwendig noch indiziert gewesen sei, sodass die gegenständliche Klagsforderung nicht verjährt sei.
Hiezu wurde erwogen:
Mit der Entscheidung SZ 68/238 (eines verstärkten Senates) des Obersten Gerichtshofes wurde (anknüpfend an die bereits zuvor ergangene Entscheidung 1 Ob 601/93 = JBl 1994, 753) von der früheren Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei der kurzen Verjährung des § 1489 ABGB endgültig abgegangen und der Rechtssatz formuliert, dass die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Bereits in dieser Entscheidung wurde aber (im Anschluß an F. Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995], 72 f und 80 ff) klargestellt, dass die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben und bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar bleibt. Die nachfolgende Rechtsprechung entwickelte diesen Grundsatz dahin weiter, dass es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein - wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer - Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Die kurze Verjährungszeit beginnt daher zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens" oder "Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren, Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; ZVR 1999/21; 2 Ob 263/98k ua). Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen (ecolex 1997, 430; JBl 1997, 43 ua). In der Entscheidung JBl 1997, 43 sah der Oberste Gerichtshof nach Abwägung der in Schrifttum vorgetragenen - zum Teil gegenteiligen - Argumente keinen Anlaß, in Abkehr von der - oben angeführten - ständigen, auch in der Entscheidung JBl 1996, 315 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verjährungsbeginn bezüglich der Folgeschäden abzugehen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat udgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, brauchte in dieser Entscheidung nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger im dort zu entscheidenden - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall eine Leistungsklage zu erheben hatte.Mit der Entscheidung SZ 68/238 (eines verstärkten Senates) des Obersten Gerichtshofes wurde (anknüpfend an die bereits zuvor ergangene Entscheidung 1 Ob 601/93 = JBl 1994, 753) von der früheren Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei der kurzen Verjährung des Paragraph 1489, ABGB endgültig abgegangen und der Rechtssatz formuliert, dass die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Bereits in dieser Entscheidung wurde aber (im Anschluß an F. Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995], 72 f und 80 ff) klargestellt, dass die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben und bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar bleibt. Die nachfolgende Rechtsprechung entwickelte diesen Grundsatz dahin weiter, dass es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein - wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer - Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Die kurze Verjährungszeit beginnt daher zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens" oder "Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren, Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; ZVR 1999/21; 2 Ob 263/98k ua). Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen (ecolex 1997, 430; JBl 1997, 43 ua). In der Entscheidung JBl 1997, 43 sah der Oberste Gerichtshof nach Abwägung der in Schrifttum vorgetragenen - zum Teil gegenteiligen - Argumente keinen Anlaß, in Abkehr von der - oben angeführten - ständigen, auch in der Entscheidung JBl 1996, 315 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Verjährungsbeginn bezüglich der Folgeschäden abzugehen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat udgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, brauchte in dieser Entscheidung nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger im dort zu entscheidenden - im Gegensatz zum vorliegenden - Fall eine Leistungsklage zu erheben hatte.
Apathy (Anm zu JBl 1996, 311 [315]) meint zu dem in der Entscheidung SZ 68/238 vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich der Folgeschäden getroffenen Ausführungen: Unter der Voraussetzung, dass aufgrund des Eintritts eines "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert sei, könne man sicherlich das Argument der Prozeßökonomie heranziehen. Dieses Argument schlage aber dann nicht durch, wenn der Schädiger den Erstschaden freiwillig ersetze, also dem Geschädigten keinen Anlass für eine Leistungsklage biete. Die gegenteilige Auffassung F. Bydlinskis (in FS Steffen 76) führe dazu, dass doch wieder ein Geschädigter zunächst zur Erhebung einer möglicherweise überflüssigen Feststellungsklage gezwungen werde. Die von F. Bydlinksi ins Treffen geführten Beweisschwierigkeiten bei späterer Prozeßführung seien ja für den Geschädigten auch dann unvermeidbar, wenn der Ersatzpflichtige seine Ersatzpflicht zunächst deklaratorisch anerkenne, später aber einmal bestreite. Man sollte daher, solange der Ersatzpflichtige keinen Anlass zu einer Leistungsklage biete, den Geschädigten nicht zwingen, die - möglicherweise überflüssige Feststellungsklage zu erheben.Apathy Anmerkung zu JBl 1996, 311 [315]) meint zu dem in der Entscheidung SZ 68/238 vom Obersten Gerichtshof hinsichtlich der Folgeschäden getroffenen Ausführungen: Unter der Voraussetzung, dass aufgrund des Eintritts eines "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert sei, könne man sicherlich das Argument der Prozeßökonomie heranziehen. Dieses Argument schlage aber dann nicht durch, wenn der Schädiger den Erstschaden freiwillig ersetze, also dem Geschädigten keinen Anlass für eine Leistungsklage biete. Die gegenteilige Auffassung F. Bydlinskis (in FS Steffen 76) führe dazu, dass doch wieder ein Geschädigter zunächst zur Erhebung einer möglicherweise überflüssigen Feststellungsklage gezwungen werde. Die von F. Bydlinksi ins Treffen geführten Beweisschwierigkeiten bei späterer Prozeßführung seien ja für den Geschädigten auch dann unvermeidbar, wenn der Ersatzpflichtige seine Ersatzpflicht zunächst deklaratorisch anerkenne, später aber einmal bestreite. Man sollte daher, solange der Ersatzpflichtige keinen Anlass zu einer Leistungsklage biete, den Geschädigten nicht zwingen, die - möglicherweise überflüssige Feststellungsklage zu erheben.
Wilhelm führt in einer Glosse zur Entscheidung SZ 68/238 (in ecolex 1996, 92 f; vgl auch ders, Zur Verjährung von Folgeschäden, ecolex 1996, 899 ff) aus: Verjähre der Erstschaden nicht vor seinem Eintritt, so müsse man sich sofort die zweite Frage stellen, ob das auch für Folgeschäden gelte oder ob es hier bei der alten Auffassung bleibe, die Verjährungsfrist also schon beginne, sobald diese Folgen vorhergesehen werden könnten, und daher vorsichtshalber Feststellungsklage zu erheben sei. Die Ausführungen des verstärkten Senates zu dieser Frage träfen jedenfalls den Fall, dass der Erstschaden tatsächlich eingeklagt werde und die Folgeschäden zu dieser Zeit schon vorhergesehen würden. Ob auch in diesem Falle - wie Riedler (Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 ff) meine - die Verjährung erst mit dem Eintritt jedes einzelnen Folgeschadens zu laufen beginne, könne auf sich beruhen. Die advokatorische Gepflogenheit, Leistungs- und Feststellungsbegehren zu verbinden, werde nicht plötzlich zum Stillstand kommen und rechtsfreundlicher Rat daher zuwege bringen, worauf der Rechtsunkundige sonst nicht komme. Man tue dem Geschädigten daher nichts Schlimmes, wenn man ihm hier auch die Feststellungsklage zumute. Ganz anders liege der Fall, dass der Erstschaden nicht eingeklagt werde, sei es, weil der Schaden außergerichtlich abgefunden worden, von einer Versicherung gedeckt gewesen sei, der Verletzte wegen eines kleinen Erstschadens einfach nicht streiten habe wollen oder nach heftigem Parteienstreit klein beigegeben habe. Verlange man ihm die Feststellungsklage auch jetzt ab, so fordere man eine ganz besondere Vorsicht, die der nicht anwaltlich beratene Durchschnittsmensch nur schwer verstehen könne und von sich aus kaum üben werde. In keinem dieser anderen Fälle sei die Leistungsklage "indiziert". Der Wortlaut des § 1489 ABGB spreche für die Auffassung, dass mit der jeweiligen Schadensfolge eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginne.Wilhelm führt in einer Glosse zur Entscheidung SZ 68/238 (in ecolex 1996, 92 f; vergleiche auch ders, Zur Verjährung von Folgeschäden, ecolex 1996, 899 ff) aus: Verjähre der Erstschaden nicht vor seinem Eintritt, so müsse man sich sofort die zweite Frage stellen, ob das auch für Folgeschäden gelte oder ob es hier bei der alten Auffassung bleibe, die Verjährungsfrist also schon beginne, sobald diese Folgen vorhergesehen werden könnten, und daher vorsichtshalber Feststellungsklage zu erheben sei. Die Ausführungen des verstärkten Senates zu dieser Frage träfen jedenfalls den Fall, dass der Erstschaden tatsächlich eingeklagt werde und die Folgeschäden zu dieser Zeit schon vorhergesehen würden. Ob auch in diesem Falle - wie Riedler (Verstärkter Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 ff) meine - die Verjährung erst mit dem Eintritt jedes einzelnen Folgeschadens zu laufen beginne, könne auf sich beruhen. Die advokatorische Gepflogenheit, Leistungs- und Feststellungsbegehren zu verbinden, werde nicht plötzlich zum Stillstand kommen und rechtsfreundlicher Rat daher zuwege bringen, worauf der Rechtsunkundige sonst nicht komme. Man tue dem Geschädigten daher nichts Schlimmes, wenn man ihm hier auch die Feststellungsklage zumute. Ganz anders liege der Fall, dass der Erstschaden nicht eingeklagt werde, sei es, weil der Schaden außergerichtlich abgefunden worden, von einer Versicherung gedeckt gewesen sei, der Verletzte wegen eines kleinen Erstschadens einfach nicht streiten habe wollen oder nach heftigem Parteienstreit klein beigegeben habe. Verlange man ihm die Feststellungsklage auch jetzt ab, so fordere man eine ganz besondere Vorsicht, die der nicht anwaltlich beratene Durchschnittsmensch nur schwer verstehen könne und von sich aus kaum üben werde. In keinem dieser anderen Fälle sei die Leistungsklage "indiziert". Der Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB spreche für die Auffassung, dass mit der jeweiligen Schadensfolge eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginne.
Riedler (ecolex 1996, 87 ff und Anm zu JBl 1996, 315 ff [320 f]) vertritt den Standpunkt, dass die in den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes unter Berufung auf F. Bydlinski vorgetragenen Argumente die Verjährung noch nicht entstandener Ansprüche nicht rechtfertigen könnten. Auch für Folgeschäden sollte das Höchstgericht seinen beschrittenen Weg konsequent fortsetzen, Anspruchsverjährung vor Anspruchsentstehung und Anspruchsentstehung vor Schadenseintritt unabhängig von einer Unvorhersehbarkeit von Folgeschäden ablehnen und für den Beginn des Verjährungslaufes die Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht ausreichen lassen. Vielmehr sei der Verjährungsbeginn/-lauf an die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Leistungsklage geknüpft (ecolex 1996, 91).Riedler (ecolex 1996, 87 ff und Anmerkung zu JBl 1996, 315 ff [320 f]) vertritt den Standpunkt, dass die in den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes unter Berufung auf F. Bydlinski vorgetragenen Argumente die Verjährung noch nicht entstandener Ansprüche nicht rechtfertigen könnten. Auch für Folgeschäden sollte das Höchstgericht seinen beschrittenen Weg konsequent fortsetzen, Anspruchsverjährung vor Anspruchsentstehung und Anspruchsentstehung vor Schadenseintritt unabhängig von einer Unvorhersehbarkeit von Folgeschäden ablehnen und für den Beginn des Verjährungslaufes die Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht ausreichen lassen. Vielmehr sei der Verjährungsbeginn/-lauf an die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Leistungsklage geknüpft (ecolex 1996, 91).
F. Bydlinski (Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995], 65 ff [76 f]) führt zu dieser Frage aus, dass sich in einem Ausnahmefall eine "isolierte" Feststellungsklage als für die Verjährungsunterbrechung notwendig erweisen dürfe: Der Schädiger erkläre sich bereit, den vom Verletzten begehrten, schon entstandenen Schaden zu ersetzen, lasse sich aber bezüglich eines etwaigen künftigen Schadens auf nichts ein. Hier habe infolge des vorhandenen Schadens zureichender Anlass zur Rechtsverfolgung für den Geschädigten bestanden, dem dieser, hinsichtlich des bereits bestehenden Anspruchs mit außergerichtlichem Erfolg, auch entsprochen habe. Infolge der Ablehnung einer außergerichtlichen Regelung bezüglich des allfälligen künftigen Schadens durch den Schädiger bestehe hier aber auch für den Geschädigten nachhaltiger zusätzlicher Anlass zu einer in diesem Fall allein möglichen vorbereitenden Rechtsverfolgung durch Feststellungsklage, wenn er bezüglich vorhersehbarer Schäden die Verjährung vermeiden wolle. Insoweit könne es also bei der verjährungsrechtlichen Einheit des (voraussehbaren) Gesamtschadens bleiben: Die Situation, genauer die deutliche Ablehnung einer außergerichtlichen Regelung bezüglich der künftigen Schäden durch den Schädiger, lege dem Geschädigten hier deutlich genug die weitere gerichtliche Rechtsverfolgung hinsichtlich des streitig gebliebenen künftigen Schadens nahe, wenn er sich nicht mit dem bereits außergerichtlich erlangten Schadenersatzbetrag zufriedengeben wolle. Selbstverständlich seien aber bei entsprechender Bereitschaft der Beteiligten auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und damit auch eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machten. Bereits das einseitige deklarative Anerkenntnis des Schädigers sei ein Unterbrechungsgrund (§ 1497 ABGB) und daher geeignet, die laufende Verjährung (auch) für den künftigen voraussehbaren Schaden zu verhindern, und zwar auch langfristig, wenn die Unterbrechungswirkung durch jeweils vor Ablauf der Frist wiederholtes Anerkenntnis erneuert werde. Freilich werde man sich nach der Natur der Sache mit einem Anerkenntnis dem Grunde nach begnügen müssen, weil der Inhalt des künftigen Anspruches noch nicht feststehen könne. Deshalb aber eine gerichtliche Feststellung zu fordern, wäre ganz verfehlt, weil für diese nichts anderes gelte. Die Notwendigkeit unter Umständen öfter wiederholter Unterbrechungshandlungen ließe sich vermeiden, wenn die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Neuregelung durch einen konstitutiven Anerkenntnisvertrag vereinbaren, der (mindestens auch) dem Grund nach auch die künftigen Schäden aus dem betreffenden Schadensereignis erfasse. Auch dies müsse möglich sein, weil die Alternative nur in der Verweisung auf die Feststellungsklage trotz Einvernehmens bestehen könne. Diese könnte aber wieder nicht mehr bringen als Klärung der Rechtslage bloß dem Grunde nach und wäre darüberhinaus bei tatsächlich bestehender Einigkeit der Beteiligten eine ebenso sinnlose wie unökonomische Formalität. Möglich sei vor allem auch, dass die Beteiligten die künftigen Schäden und ihre Wahrscheinlichkeit vorausschätzten und in eine vergleichsweise Gesamtregelung einbezögen, wie dies in der Schadensregulierungspraxis ohnehin in aller Regel geschehe: Der durch Vergleich festgesetzte Schadenersatzbetrag diene vereinbarungsgemäß auch als Abfindung für etwaige künftige Schäden. Angesichts dieser rechtlichen Möglichkeiten könne nicht mit Grund behauptet werden, dass die verjährungsrechtliche Einheit des schon eingetretenen mit dem vorhersehbaren künftigen Schaden eine rechtsgeschäftliche Erledigung von Schadensfällen unangemessen behindere.F. Bydlinski (Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen [1995], 65 ff [76 f]) führt zu dieser Frage aus, dass sich in einem Ausnahmefall eine "isolierte" Feststellungsklage als für die Verjährungsunterbrechung notwendig erweisen dürfe: Der Schädiger erkläre sich bereit, den vom Verletzten begehrten, schon entstandenen Schaden zu ersetzen, lasse sich aber bezüglich eines etwaigen künftigen Schadens auf nichts ein. Hier habe infolge des vorhandenen Schadens zureichender Anlass zur Rechtsverfolgung für den Geschädigten bestanden, dem dieser, hinsichtlich des bereits bestehenden Anspruchs mit außergerichtlichem Erfolg, auch entsprochen habe. Infolge der Ablehnung einer außergerichtlichen Regelung bezüglich des allfälligen künftigen Schadens durch den Schädiger bestehe hier aber auch für den Geschädigten nachhaltiger zusätzlicher Anlass zu einer in diesem Fall allein möglichen vorbereitenden Rechtsverfolgung durch Feststellungsklage, wenn er bezüglich vorhersehbarer Schäden die Verjährung vermeiden wolle. Insoweit könne es also bei der verjährungsrechtlichen Einheit des (voraussehbaren) Gesamtschadens bleiben: Die Situation, genauer die deutliche Ablehnung einer außergerichtlichen Regelung bezüglich der künftigen Schäden durch den Schädiger, lege dem Geschädigten hier deutlich genug die weitere gerichtliche Rechtsverfolgung hinsichtlich des streitig gebliebenen künftigen Schadens nahe, wenn er sich nicht mit dem bereits außergerichtlich erlangten Schadenersatzbetrag zufriedengeben wolle. Selbstverständlich seien aber bei entsprechender Bereitschaft der Beteiligten auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und damit auch eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machten. Bereits das einseitige deklarative Anerkenntnis des Schädigers sei ein Unterbrechungsgrund (Paragraph 1497, ABGB) und daher geeignet, die laufende Verjährung (auch) für den künftigen voraussehbaren Schaden zu verhindern, und zwar auch langfristig, wenn die Unterbrechungswirkung durch jeweils vor Ablauf der Frist wiederholtes Anerkenntnis erneuert werde. Freilich werde man sich nach der Natur der Sache mit einem Anerkenntnis dem Grunde nach begnügen müssen, weil der Inhalt des künftigen Anspruches noch nicht feststehen könne. Deshalb aber eine gerichtliche Feststellung zu fordern, wäre ganz verfehlt, weil für diese nichts anderes gelte. Die Notwendigkeit unter Umständen öfter wiederholter Unterbrechungshandlungen ließe sich vermeiden, wenn die Beteiligten eine rechtsgeschäftliche Neuregelung durch einen konstitutiven Anerkenntnisvertrag vereinbaren, der (mindestens auch) dem Grund nach auch die künftigen Schäden aus dem betreffenden Schadensereignis erfasse. Auch dies müsse möglich sein, weil die Alternative nur in der Verweisung auf die Feststellungsklage trotz Einvernehmens bestehen könne. Diese könnte aber wieder nicht mehr bringen als Klärung der Rechtslage bloß dem Grunde nach und wäre darüberhinaus bei tatsächlich bestehender Einigkeit der Beteiligten eine ebenso sinnlose wie unökonomische Formalität. Möglich sei vor allem auch, dass die Beteiligten die künftigen Schäden und ihre Wahrscheinlichkeit vorausschätzten und in eine vergleichsweise Gesamtregelung einbezögen, wie dies in der Schadensregulierungspraxis ohnehin in aller Regel geschehe: Der durch Vergleich festgesetzte Schadenersatzbetrag diene vereinbarungsgemäß auch als Abfindung für etwaige künftige Schäden. Angesichts dieser rechtlichen Möglichkeiten könne nicht mit Grund behauptet werden, dass die verjährungsrechtliche Einheit des schon eingetretenen mit dem vorhersehbaren künftigen Schaden eine rechtsgeschäftliche Erledigung von Schadensfällen unangemessen behindere.
Auf die an seiner Auffassung zum Verjährungsbeginn gemäß § 1489 ABGB und zur Notwendigkeit einer "isolierten" Feststellungsklage geübte Kritik hat F. Bydlinski (Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik?, JBl 1996, 474 ff) erwidert und dabei seine Argumentation, insbesondere auch hinsichtlich der "isolierten" Feststellungsklage (aaO, 476) noch vertieft und erweitert.Auf die an seiner Auffassung zum Verjährungsbeginn gemäß Paragraph 1489, ABGB und zur Notwendigkeit einer "isolierten" Feststellungsklage geübte Kritik hat F. Bydlinski (Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik?, JBl 1996, 474 ff) erwidert und dabei seine Argumentation, insbesondere auch hinsichtlich der "isolierten" Feststellungsklage (aaO, 476) noch vertieft und erweitert.
Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 15/13) billigt die Auffassung der Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei vorhersehbaren Folgeschäden, weil bei vorhersehbaren Folgeschäden vom Geschädigten die Erhebung einer Feststellungsklage oder das Begehren eines Anerkenntnisses erwartet werden könne.
Der erkennende Senat sieht nach Abwägung der oben wiedergegebenen Argumente der Lehre keinen Anlass, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abzugehen, dass die kurze Verjährungszeit zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (des "Primär- oder Erstschadens") zu laufen beginnt, mit deren positiver Kenntnis aber schon dann in Gang gesetzt wird, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. An der ständigen, mit der Judikatur des BGH bei gleicher Rechtslage übereinstimmenden Rechtsprechung zur Verjährung von Folgeschäden wird demnach mit Koziol und F. Bydlinski festgehalten. Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen F. Bydlinskis (FS Steffen, 76 f und JBl 1996, 474 ff [476]) an, wonach aus Anlass der Regulierung des Erstschadens auch außergerichtliche Erledigungen des gesamten Schadensfalles möglich sind, die auch den künftigen Schaden und seine Verjährung umfassen und eine diesbezügliche Feststellungsklage unnötig machen können. Der Kläger war demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (zunächst) nicht zur Erhebung einer (isolierten) Feststellungsklage verpflichtet. Die zweitbeklagte Partei hatte nämlich im Jahre 1992 sämtliche zum damaligen Zeitpunkt vom Kläger geltend gemachten Forderungen, nämlich 15.000 DM an Schmerzengeld und
7.153 DM an Sachschaden und Barauslagen, bezahlt. Weitere Forderungen hat der Kläger zunächst nicht geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 30. 12. 1991 erklärte die zweitbeklagte Partei, dem Grunde nach keine Einwände mehr zu erheben. Völlig zu Recht - dies wird auch vom Kläger in der Revision nicht mehr bekämpft - hat das Berufungsgericht darin ein deklaratives Anerkenntnis erblickt (vgl SZ 48/44; 2 Ob 48/94 ua). Aufgrund dieses deklarativen Anerkenntnisses war der Kläger unter Zugrundelegung der oben angeführten Lehrmeinung F. Bydlinskis vorerst nicht gehalten, der drohenden Verjährung seiner Schadenersatzansprüche mit einer Feststellungsklage zu begegnen, zumal die Verjährung gemäß § 1497 ABGB auch durch ein deklaratives Anerkenntnis unterbrochen wird. Im Ergebnis ist dadurch für den Kläger jedoch nichts gewonnen:7.153 DM an Sachschaden und Barauslagen, bezahlt. Weitere Forderungen hat der Kläger zunächst nicht geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 30. 12. 1991 erklärte die zweitbeklagte Partei, dem Grunde nach keine Einwände mehr zu erheben. Völlig zu Recht - dies wird auch vom Kläger in der Revision nicht mehr bekämpft - hat das Berufungsgericht darin ein deklaratives Anerkenntnis erblickt vergleiche SZ 48/44; 2 Ob 48/94 ua). Aufgrund dieses deklarativen Anerkenntnisses war der Kläger unter Zugrundelegung der oben angeführten Lehrmeinung F. Bydlinskis vorerst nicht gehalten, der drohenden Verjährung seiner Schadenersatzansprüche mit einer Feststellungsklage zu begegnen, zumal die Verjährung gemäß Paragraph 1497, ABGB auch durch ein deklaratives Anerkenntnis unterbrochen wird. Im Ergebnis ist dadurch für den Kläger jedoch nichts gewonnen:
Sowohl bei Anerkennung der Schuld als auch beim außergerichtlichen Vergleich, sofern diesem mangels Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes des Anspruches keine novierende Wirkung zukommt, richtet sich die neu laufende Verjährungszeit nämlich nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (JBl 1989, 460; 1 Ob 7/96 ua). Durch das im Schreiben der zweitbeklagten Partei vom 30. 12. 1991 enthaltene deklarative Anerkenntnis wurde zwar der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen. Da diesem deklarativen Anerkenntnis keinesfalls novierende Wirkung zukommt, begann - wie oben dargelegt - dadurch bloß wiederum eine neue dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, welche beim Einlangen der gegenständlichen Klage beim Erstgericht (4. 3. 1996) bereits längere Zeit abgelaufen war. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen F. Bydlinskis (FS Steffen, 76) verwiesen, dass zwar bereits das einseitige deklarative Anerkenntnis des Schädigers ein Unterbrechungsgrund (§ 1497 ABGB) und daher die laufende Verjährung (auch) für den künftigen voraussehbaren Schaden zu hindern geeignet sei; langfristig aber nur, wenn die Unterbrechungswirkung durch jeweils vor Ablauf der Frist wiederholtes Anerkenntnis erneuert werde. Es kann diesbezüglich auch dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass nicht geltend gemacht werde und auch nicht zutreffe, dass die offensichtlich 1992 geleisteten Zahlungen der zweitbeklagten Partei eine Verjährung gehindert hätten, richtig ist. In dieser Zahlung der zweitbeklagten Partei kann allenfalls nur ein deklaratives Anerkenntnis erblickt werden (6 Ob 696/79; 1 Ob 602/81), sodass auch dadurch für den Kläger nichts gewonnen ist, weil die ab dieser Zahlung allenfalls neu laufende dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung ebenfalls bereits abgelaufen wäre.Sowohl bei Anerkennung der Schuld als auch beim außergerichtlichen Vergleich, sofern diesem mangels Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes des Anspruches keine novierende Wirkung zukommt, richtet sich die neu laufende Verjährungszeit nämlich nach der Beschaffenheit der ursprünglichen Forderung (JBl 1989, 460; 1 Ob 7/96 ua). Durch das im Schreiben der zweitbeklagten Partei vom 30. 12. 1991 enthaltene deklarative Anerkenntnis wurde zwar der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen. Da diesem deklarativen Anerkenntnis keinesfalls novierende Wirkung zukommt, begann - wie oben dargelegt - dadurch bloß wiederum eine neue dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, welche beim Einlangen der gegenständlichen Klage beim Erstgericht (4. 3. 1996) bereits längere Zeit abgelaufen war. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen F. Bydlinskis (FS Steffen, 76) verwiesen, dass zwar bereits das einseitige deklarative Anerkenntnis des Schädigers ein Unterbrechungsgrund (Paragraph 1497, ABGB) und daher die laufende Verjährung (auch) für den künftigen voraussehbaren Schaden zu hindern geeignet sei; langfristig aber nur, wenn die Unterbrechungswirkung durch jeweils vor Ablauf der Frist wiederholtes Anerkenntnis erneuert werde. Es kann diesbezüglich auch dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass nicht geltend gemacht werde und auch nicht zutreffe, dass die offensichtlich 1992 geleisteten Zahlungen der zweitbeklagten Partei eine Verjährung gehindert hätten, richtig ist. In dieser Zahlung der zweitbeklagten Partei kann allenfalls nur ein deklaratives Anerkenntnis erblickt werden (6 Ob 696/79; 1 Ob 602/81), sodass auch dadurch für den Kläger nichts gewonnen ist, weil die ab dieser Zahlung allenfalls neu laufende dreijährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung ebenfalls bereits abgelaufen wäre.
Der Schmerzengeldanspruch ist grundsätzlich als Gesamtentschädigung im Rahmen einer Globalbemessung auszumitteln (Reischauer in Rummel2 Rz 49 zu § 1325 ABGB mwN) und entsteht bereits im Unfallszeitpunkt. Es steht nicht im Belieben des Verletzten, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren (ZVR 1979/308; ZVR 1983/345). Er kann dies nur tun, wenn er hiefür besondere Gründe behauptet und solche auch beweist (ZVR 1983/345; ZVR 1990/158). Einen derartigen Beweis hat der Kläger nicht einmal angetreten. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über den ursprünglich geforderten Betrag hinausgehenden Schmerzengeldbegehrens hinsichtlich später aufgetretener, vorhersehbarer Schmerzen, die insofern einen Teilfolgeschaden darstellen, erst mit der gegenständlichen Klage wäre dem Kläger nur dann offengestanden, wenn er dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung ein wiederholtes bzw erneuertes deklaratives Anerkenntnis, aufgrund dessen bei Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht aufgelaufen gewesen wäre, entgegenhalten hätte können. Dies ist hier - wie oben dargelegt - nicht der Fall, weshalb in diesem Umfang das Klagebegehren durch das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen wurde.Der Schmerzengeldanspruch ist grundsätzlich als Gesamtentschädigung im Rahmen einer Globalbemessung auszumitteln (Reischauer in Rummel2 Rz 49 zu Paragraph 1325, ABGB mwN) und entsteht bereits im Unfallszeitpunkt. Es steht nicht im Belieben des Verletzten, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren (ZVR 1979/308; ZVR 1983/345). Er kann dies nur tun, wenn er hiefür besondere Gründe behauptet und solche auch beweist (ZVR 1983/345; ZVR 1990/158). Einen derartigen Beweis hat der Kläger nicht einmal angetreten. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines über den ursprünglich geforderten Betrag hinausgehenden Schmerzengeldbegehrens hinsichtlich später aufgetretener, vorhersehbarer Schmerzen, die insofern einen Teilfolgeschaden darstellen, erst mit der gegenständlichen Klage wäre dem Kläger nur dann offengestanden, wenn er dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung ein wiederholtes bzw erneuertes deklaratives Anerkenntnis, aufgrund dessen bei Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht aufgelaufen gewesen wäre, entgegenhalten hätte können. Dies ist hier - wie oben dargelegt - nicht der Fall, weshalb in diesem Umfang das Klagebegehren durch das Berufungsgericht zu Recht abgewiesen wurde.
Beim Verdienstentgang nach § 1325 ABGB handelt es sich um positiven Schaden (SZ 64/36; ZVR 1999/21 ua; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 132), der regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten ist und hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist (Mader in Schwimann2 Rz 6 zu § 1480 ABGB) oder - wie oben dargelegt - aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses bzw eines Vergleiches mit novierender Wirkung der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgang ist als vorhersehbarer Teilfolgeschaden im Sinne der oben dargestellten jüngeren Judikatur zum Verjährungsbeginn anzusehen, für den keine vom Primärschaden jeweils unabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Spätestens seit Februar 1993 - ab diesem Zeitpunkt macht der Kläger Verdienstentgang geltend (AS 14 und 15) - war dem Kläger nämlich bekannt, dass ihm ein Verdienstentgang aus dem gegenständlichen Unfall entsteht. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war der Verdienstentgang des Klägers als vorhersehbarer Teilfolgeschaden anzusehen, sodass das Klagebegehren auch in diesem Umfang vom Berufungsgericht zu Recht wegen Verjährung abgewiesen wurde. Jenen Teil des nunmehr geltend gemachten Verdienstentganges, welcher innerhalb der aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses im Dezember 1991 bzw allenfalls aufgrund der Zahlung von Februar 1992 neu laufenden Verjährungsfrist entstanden ist, hätte der Kläger überdies bereits mit Leistungsklage geltend machen müssen, weil diesbezüglich für eine Feststellungsklage wegen der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage das rechtliche Interesse gefehlt hätte.Beim Verdienstentgang nach Paragraph 1325, ABGB handelt es sich um positiven Schaden (SZ 64/36; ZVR 1999/21 ua; Koziol, Haftpflichtrecht II2, 132), der regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten ist und hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterliegt, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist (Mader in Schwimann2 Rz 6 zu Paragraph 1480, ABGB) oder - wie oben dargelegt - aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses bzw eines Vergleiches mit novierender Wirkung der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt. Der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgang ist als vorhersehbarer Teilfolgeschaden im Sinne der oben dargestellten jüngeren Judikatur zum Verjährungsbeginn anzusehen, für den keine vom Primärschaden jeweils unabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Spätestens seit Februar 1993 - ab diesem Zeitpunkt macht der Kläger Verdienstentgang geltend (AS 14 und 15) - war dem Kläger nämlich bekannt, dass ihm ein Verdienstentgang aus dem gegenständlichen Unfall entsteht. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war der Verdienstentgang des Klägers als vorhersehbarer Teilfolgeschaden anzusehen, sodass das Klagebegehren auch in diesem Umfang vom Berufungsgericht zu Recht wegen Verjährung abgewiesen wurde. Jenen Teil des nunmehr geltend gemachten Verdienstentganges, welcher innerhalb der aufgrund des deklaratorischen Anerkenntnisses im Dezember 1991 bzw allenfalls aufgrund der Zahlung von Februar 1992 neu laufenden Verjährungsfrist entstanden ist, hätte der Kläger überdies bereits mit Leistungsklage geltend machen müssen, weil diesbezüglich für eine Feststellungsklage wegen der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage das rechtliche Interesse gefehlt hätte.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers, der insbesondere auch die Kosten der Heilbehandlung umfasst, entstand in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die dadurch verursachten Folgen (vgl ZVR 1999/13). Deshalb sind auch die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Heilungskosten und weiteren unfallkausalen Spesen Teilfolgeschäden, für welche keine für den vom - mit dem Unfallszeitpunkt eingetretenen - Primärschaden unabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt und die bei Klageeinbringung ebenfalls verjährt waren. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche als verjährt angesehen und das Klagebegehren abgewiesen.Der Schadenersatzanspruch des Klägers, der insbesondere auch die Kosten der Heilbehandlung umfasst, entstand in seiner vollen Höhe schon durch die Körperverletzung und die dadurch verursachten Folgen vergleiche ZVR 1999/13). Deshalb sind auch die mit der gegenständlichen Klage geltend gemachten Heilungskosten und weiteren unfallkausalen Spesen Teilfolgeschäden, für welche keine für den vom - mit dem Unfallszeitpunkt eingetretenen - Primärschaden unabhängige Verjährungsfrist zu laufen beginnt und die bei Klageeinbringung ebenfalls verjährt waren. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend sämtliche vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche als verjährt angesehen und das Klagebegehren abgewiesen.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man auf Grund der Tatsache, dass die neu laufende Verjährungsfrist im Dezember 1994 bzw Februar 1995 geendet hätte, die Entscheidung SZ 68/238 jedoch erst am 19. 12. 1995 erlassen wurde, den Sachverhalt nach den vor dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen beurteilen wollte. Danach war nämlich der möglichen Gefahr, dass Schadenersatzansprüche verjähren, ehe sie noch entstanden sind, immer mit Feststellungklage zu begegnen (ZVR 1988/83; ZVR 1989/32 ua).
Die Revision des Klägers erweist sich daher als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Weil die Beklagten den Streitgenossenzuschlag von 10 % doppelt verzeichnet haben, waren die von ihnen verzeichneten Kosten dementsprechend zu kürzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Weil die Beklagten den Streitgenossenzuschlag von 10 % doppelt verzeichnet haben, waren die von ihnen verzeichneten Kosten dementsprechend zu kürzen.