Rechtssatz RS0109830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109830
Entscheidungsdatum
28.06.2007
Rechtssatz
Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist.Verdienstentgang ist regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten. Er unterliegt hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 15/96
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 15/96
- 7 Ob 33/98y
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 33/98y
Vgl aber
- 2 Ob 362/97t
Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 362/97t
Beisatz: Oder aufgrund eines konstitutiven Anerkenntnisses bzw eines Vergleiches mit novierender Wirkung der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt. (T1)
- 2 Ob 221/06y
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 221/06y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109830
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0020OB00015_9600000_001