Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Behauptungslast des geschädigten Dritten von - gesicherter - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die beklagten Parteien hätten den Verjährungseinwand nur unsubstantiiert und daher nicht wirksam erhoben, sodass sich im ersten Rechtsgang eine Replik erübrigt habe. Im Übrigen müsse die Hemmung der Verjährung nicht ausdrücklich behauptet werden, es genüge das Vorbringen der betreffenden Tatsachen. Solche habe die Klägerin aber schon mit dem Vorbringen zur Fälligstellung ihrer Forderung dargelegt.
Hiezu wurde erwogen:
Im Hinblick auf die Unfallsbeteiligung eines in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeuges ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Klägerin ebenso wie die Verjährungsfrage zutreffend nach dem gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallortes, somit nach österreichischem Recht, beurteilt haben (vgl Art 8 des Abkommens). Von dessen Anwendung sind auch die Parteien ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird im Falle der Verletzung einer haushaltsführenden Ehefrau dieser ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt (SZ 55/167; ZVR 1984/322; ZVR 1987/56; 2 Ob 2123/96m = ZVR 1999/1; 2 Ob 325/97a uva; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b § 1325 Rz 39). Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten VerdienstentgangIm Hinblick auf die Unfallsbeteiligung eines in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeuges ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Klägerin ebenso wie die Verjährungsfrage zutreffend nach dem gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallortes, somit nach österreichischem Recht, beurteilt haben vergleiche Artikel 8, des Abkommens). Von dessen Anwendung sind auch die Parteien ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird im Falle der Verletzung einer haushaltsführenden Ehefrau dieser ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt (SZ 55/167; ZVR 1984/322; ZVR 1987/56; 2 Ob 2123/96m = ZVR 1999/1; 2 Ob 325/97a uva; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b Paragraph 1325, Rz 39). Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang
(zur „reinen Arbeitsleistung" als Verdienst vgl 2 Ob 56/95 = ZVR(zur „reinen Arbeitsleistung" als Verdienst vergleiche 2 Ob 56/95 = ZVR
1999/33; ferner 2 Ob 2123/96m; 2 Ob 325/97a; 2 Ob 26/02s = ZVR
2003/45; 6 Ob 109/06g; RIS-Justiz RS0030606; Reischauer aaO Rz 39), die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt (2 Ob 26/02s; 6 Ob 109/06g; RIS-Justiz RS0030606 [T1], RS0030922 [T2]; Reischauer aaO Rz 24 und 39; Danzl in KBB § 1325 Rz 24; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1325 Rz 45; Apathy, EKHG § 13 Rz 13). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse der Verletzten dient, steht ihr die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu (2 Ob 86/95; 2 Ob 150/04d mwN; RIS-Justiz RS0087380, RS0087381; Reischauer aaO Rz 39 aE; vgl Harrer aaO Rz 46 [FN 196]).2003/45; 6 Ob 109/06g; RIS-Justiz RS0030606; Reischauer aaO Rz 39), die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt (2 Ob 26/02s; 6 Ob 109/06g; RIS-Justiz RS0030606 [T1], RS0030922 [T2]; Reischauer aaO Rz 24 und 39; Danzl in KBB Paragraph 1325, Rz 24; Harrer in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1325, Rz 45; Apathy, EKHG Paragraph 13, Rz 13). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse der Verletzten dient, steht ihr die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu (2 Ob 86/95; 2 Ob 150/04d mwN; RIS-Justiz RS0087380, RS0087381; Reischauer aaO Rz 39 aE; vergleiche Harrer aaO Rz 46 [FN 196]).
Da der Schaden bereits durch den Verlust bzw die Beeinträchtigung der Arbeitskraft entsteht (2 Ob 56/95) und für die Begründung des Ersatzanspruches auch nicht darauf abzustellen ist, ob sich die Verletzte in stationärer Behandlung oder in häuslicher Pflege befindet (ZVR 1973/68; ZVR 1984/322), steht der Klägerin die Entschädigung ab dem Unfallstag (11. 7. 1999) zu.
Die Ansprüche der Klägerin unterliegen, wie der Oberste Gerichtshof zu Verdienstentgangsansprüchen schon mehrfach ausgesprochen hat (2 Ob 15/96 = ZVR 1999/21; 2 Ob 362/97t = ZVR 2000/49; 8 Ob 152/02i = ecolex 2003/106 [Wilhelm]; RIS-Justiz RS0109830; vgl Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI § 1489 Rz 10), der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Der Klägerin war schon mit dem Schadenseintritt ihre künftige (zumindest vorübergehende) Behinderung bei der Haushaltsführung vorhersehbar. Der Lauf der Verjährungsfrist setzte daher auch für die damit verbundenen Folgeschäden mit dem Eintritt des Primärschadens (der unfallbedingten Verletzung), somit am Unfallstag ein (stRsp; vgl dazu etwa die unter RIS-Justiz RS0083144 T8, 9, 15 und 18 angeführten Entscheidungen), ohne dass - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - vom Primärschaden jeweils unabhängige Verjährungsfristen zu laufen begannen (2 Ob 15/96). Bei Einbringung der Klage am 15. 1. 2002 waren die Beschwerden der Klägerin bereits vollständig abgeklungen (seit 11. 7. 2001), sodass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt die Verfolgung ihrer Ansprüche aus dem Titel der Haushaltshilfe mit Leistungsklage uneingeschränkt möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund wurde auch das Feststellungsbegehren abgewiesen. Ohne Hemmung der Verjährungsfrist wären daher sämtliche nicht schon vom Leistungsbegehren der Klage erfassten Ansprüche ab dem 11. 7. 2002 verjährt gewesen. Wäre von der - aus den nachstehenden Erwägungen jedoch nicht zu billigenden - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes (keine Fortlaufhemmung) auszugehen, hätten daher die erstmals mit dem am 8. 9. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht nur, soweit sie vor dem 8. 9. 2000 entstanden sind, sondern zur Gänze als verjährt beurteilt werden müssen. Der Verjährungseinwand der beklagten Parteien war schlüssig und ausreichend substantiiert. Entscheidende Bedeutung kommt somit der Frage einer allfälligen Hemmung der Verjährungsfrist zu. Gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn der Anspruch dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt (durch die Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (2 Ob 32/95 = ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v; 2 Ob 105/05p; RIS-Justiz RS0065855).Die Ansprüche der Klägerin unterliegen, wie der Oberste Gerichtshof zu Verdienstentgangsansprüchen schon mehrfach ausgesprochen hat (2 Ob 15/96 = ZVR 1999/21; 2 Ob 362/97t = ZVR 2000/49; 8 Ob 152/02i = ecolex 2003/106 [Wilhelm]; RIS-Justiz RS0109830; vergleiche Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1489, Rz 10), der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB. Der Klägerin war schon mit dem Schadenseintritt ihre künftige (zumindest vorübergehende) Behinderung bei der Haushaltsführung vorhersehbar. Der Lauf der Verjährungsfrist setzte daher auch für die damit verbundenen Folgeschäden mit dem Eintritt des Primärschadens (der unfallbedingten Verletzung), somit am Unfallstag ein (stRsp; vergleiche dazu etwa die unter RIS-Justiz RS0083144 T8, 9, 15 und 18 angeführten Entscheidungen), ohne dass - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - vom Primärschaden jeweils unabhängige Verjährungsfristen zu laufen begannen (2 Ob 15/96). Bei Einbringung der Klage am 15. 1. 2002 waren die Beschwerden der Klägerin bereits vollständig abgeklungen (seit 11. 7. 2001), sodass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt die Verfolgung ihrer Ansprüche aus dem Titel der Haushaltshilfe mit Leistungsklage uneingeschränkt möglich gewesen wäre. Aus diesem Grund wurde auch das Feststellungsbegehren abgewiesen. Ohne Hemmung der Verjährungsfrist wären daher sämtliche nicht schon vom Leistungsbegehren der Klage erfassten Ansprüche ab dem 11. 7. 2002 verjährt gewesen. Wäre von der - aus den nachstehenden Erwägungen jedoch nicht zu billigenden - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes (keine Fortlaufhemmung) auszugehen, hätten daher die erstmals mit dem am 8. 9. 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht nur, soweit sie vor dem 8. 9. 2000 entstanden sind, sondern zur Gänze als verjährt beurteilt werden müssen. Der Verjährungseinwand der beklagten Parteien war schlüssig und ausreichend substantiiert. Entscheidende Bedeutung kommt somit der Frage einer allfälligen Hemmung der Verjährungsfrist zu. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn der Anspruch dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt (durch die Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (2 Ob 32/95 = ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v; 2 Ob 105/05p; RIS-Justiz RS0065855).
Der erkennende Senat hat erstmals in der Entscheidung 2 Ob 223/04i =
JBl 2005, 463 = EvBl 2005/107 = ZVR 2005/99 = SZ 2004/183 in
ausdrücklicher Abkehr von der früheren Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 271/00t und 2 Ob 259/01d; RIS-Justiz RS0065899) ausgesprochen, dass - wie es auch der ständigen Rechtsprechung zu § 12 Abs 2 VersVG entspricht (RIS-Justiz RS0080149) - eine Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des geschädigten Dritten nicht mehr als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG anzusehen ist. An dieser Rechtsprechung wurde in der Folge festgehalten (RIS-Justiz RS0119627). Mehrfach wurde auch schon ausgesprochen, dass die Hemmung der Verjährung nach § 27 Abs 2 KHVG nicht ausdrücklich geltend gemacht werden muss; es genügt, wenn die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden (2 Ob 259/01d; 2 Ob 306/02t; 2 Ob 246/04x; 2 Ob 46/05m).ausdrücklicher Abkehr von der früheren Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 271/00t und 2 Ob 259/01d; RIS-Justiz RS0065899) ausgesprochen, dass - wie es auch der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 2, VersVG entspricht (RIS-Justiz RS0080149) - eine Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des geschädigten Dritten nicht mehr als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG anzusehen ist. An dieser Rechtsprechung wurde in der Folge festgehalten (RIS-Justiz RS0119627). Mehrfach wurde auch schon ausgesprochen, dass die Hemmung der Verjährung nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG nicht ausdrücklich geltend gemacht werden muss; es genügt, wenn die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden (2 Ob 259/01d; 2 Ob 306/02t; 2 Ob 246/04x; 2 Ob 46/05m).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Klage vorgebracht, sie habe ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der drittbeklagten Partei schriftlich geltend gemacht. Die in diesem Vorbringen enthaltene Behauptung einer Schadensmeldung im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG bot ausreichendes Tatsachensubstrat, um nach Erhebung des Verjährungseinwandes durch die beklagten Parteien bereits im ersten Rechtsgang die Verpflichtung der Vorinstanzen zur Schaffung einer entsprechenden Tatsachengrundlage auszulösen. Die im ersten Rechtsgang im Umfang des hier noch strittigen Betrages in erster Instanz obsiegende Klägerin war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht dazu gehalten, das Fehlen von Feststellungen zu diesem Thema im damaligen Berufungsverfahren mit Rechtsrüge zu relevieren (vgl 1 Ob 124/01v; 2 Ob 286/05f; RIS-Justiz RS0115460).Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Klage vorgebracht, sie habe ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der drittbeklagten Partei schriftlich geltend gemacht. Die in diesem Vorbringen enthaltene Behauptung einer Schadensmeldung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG bot ausreichendes Tatsachensubstrat, um nach Erhebung des Verjährungseinwandes durch die beklagten Parteien bereits im ersten Rechtsgang die Verpflichtung der Vorinstanzen zur Schaffung einer entsprechenden Tatsachengrundlage auszulösen. Die im ersten Rechtsgang im Umfang des hier noch strittigen Betrages in erster Instanz obsiegende Klägerin war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht dazu gehalten, das Fehlen von Feststellungen zu diesem Thema im damaligen Berufungsverfahren mit Rechtsrüge zu relevieren vergleiche 1 Ob 124/01v; 2 Ob 286/05f; RIS-Justiz RS0115460).
In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine
Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt
werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende
Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden kann (7
Ob 300/98p; 1 Ob 238/05i; RIS-Justiz RS0042031 [T2]). Es ist daher
wahrzunehmen, dass die vom Berufungsgericht in dessen
Aufhebungsbeschluss als erledigt erachteten Aspekte des
Verjährungseinwandes in Ermangelung jeglicher Feststellungen zur
Frage der Verjährungshemmung im ersten Rechtsgang noch keineswegs
abschließend beurteilt werden konnten. Die Klägerin war im zweiten
Rechtsgang daher auch zur Erstattung ergänzenden Vorbringens zur
Verjährungshemmung befugt (vgl RIS-Justiz RS0042014).
Nach den nunmehr vorliegenden Feststellungen des Erstgerichtes hat
der Klagevertreter erstmals mit Schreiben vom 13. 9. 1999 gegenüber
der drittbeklagten Partei das Bestehen von - wenngleich mit einer
Ausnahme noch nicht bezifferten - Schadenersatzansprüchen der
Klägerin angezeigt. Nach weiteren Anspruchsschreiben unterbreitete
die drittbeklagte Partei der Klägerin mit Schreiben vom 24. 10. 2001
hinsichtlich des Schmerzengeldes noch ein Vergleichsangebot und
lehnte jede darüber hinausreichende Zahlung sowie die Haftung für
künftige Schäden ab. Danach ist die Fortlaufhemmung mit dem Zugang
des Schreibens vom 13. 9. 1999 an die drittbeklagte Partei
eingetreten und mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 24. 10.
2001 beendet worden. Im Zeitpunkt des Einlangens des die
Klagsausdehnung enthaltenden Schriftsatzes der Klägerin am 8. 9. 2003
beim Erstgericht, war infolge der Hemmung der Verjährungsfrist der
noch streitverfangene Anspruch der Klägerin somit nicht verjährt.
Ausschlaggebend für die Bemessung des Ersatzanspruches einer
haushaltsführenden Ehefrau sind nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes vor allem die Art und das Ausmaß der von ihr im
Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür
erlangbaren Ersatzkraft, wobei es - wie schon erwähnt - nicht darauf
ankommt, ob die Verletzte tatsächlich Kosten für die Haushaltshilfe
aufgewendet hat (ZVR 1984/322; ZVR 1989/16; 2 Ob 2123/96m; 2 Ob
325/97a; Reischauer aaO Rz 39). Das Erstgericht ist bei der
Berechnung des Schadens diesen Grundsätzen gefolgt und dabei zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt, zumal es die tatsächlich aufgewendeten Kosten (entsprechend dem Begehren der Klägerin) nicht zusätzlich zum fiktiven Aufwand berücksichtigt hat. Danach steht der Klägerin für den relevanten Zeitraum (11. 7. 1999 bis 8. 9. 2000) ein Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt EUR 20.832,50 zu. Davon wurden die mit der Klage geltend gemachten Beträge (EUR 10.000,-- plus EUR 1.550,47 = EUR 11.550,47) bereits rechtskräftig zuerkannt. Der noch streitverfangene Anspruch (EUR 9.269,84) wäre zwar im Differenzbetrag von EUR 9.282,03 (EUR 20.832,50 minus EUR 11.550,47) zur Gänze gedeckt; es kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin tatsächlich ein Zuspruch in dieser Höhe gebührt:
Die beklagten Parteien haben schon in der Klagebeantwortung vorgebracht, die drittbeklagte Partei habe der Klägerin aus dem Titel der Haushaltshilfe sowie der Gartenarbeiten einen Betrag von CHF 3.120,-- (dies sind nach dem von den Vorinstanzen - unbeanstandet - herangezogenen Umrechnungsschlüssel EUR 2.027,41) bezahlt. Das Erstgericht hat dazu bisher nur festgestellt, dass die Klägerin mit Schreiben vom (richtig) 14. 2. 2000 (Beil Z) diesen Betrag für den Zeitraum von Juli bis Dezember 1999 gefordert und die drittbeklagte Partei in ihrem Schreiben vom 24. 10. 2001 (Beil BB) die Zahlung dieses Betrages behauptet hat. Eine Feststellung dahin, ob die Zahlung tatsächlich geleistet wurde, liegt hingegen nicht vor. Die Klägerin hat eine entsprechende Zahlung auch nicht etwa bei der Bezifferung ihres Leistungsbegehrens berücksichtigt. Es bedarf daher der Klärung dieser noch offenen Frage durch das Erstgericht. Wurde die Zahlung tatsächlich geleistet, würde sich der Zuspruch an die Klägerin auf EUR 7.254,62 (EUR 9.282,03 minus EUR 2.027,41) reduzieren.
In diesem Umfang kann in Stattgebung der Revision somit bereits durch (weiteres) Teilurteil im klagsstattgebenden Sinne entschieden werden. Hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrages von EUR 2.015,22 sind die Urteile der Vorinstanzen dagegen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Teilurteiles auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, in Ansehung des Teilurteiles auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.