Begründung:
Die beklagten Parteien haften der Klägerin für alle künftigen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 5.Mai 1979, die zweitbeklagte Partei nur im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - eine rückständige Hausfrauenrente von S 113.000,-- sowie eine monatliche Hausfrauenrente von S 3.000,-- ab dem 1.Jänner 1995. Sie brachte dazu vor, sie sei im Oktober 1991 auf offener Straße zusamengebrochen; dabei sei eine hochgradige Arthrose am rechten Kniegelenk festgestellt worden, die eine Spätfolge des seinerzeitigen Verkehrsunfalles darstelle. Sie sei aufgrund der Verletzungen nicht in der Lage, den Haushalt für sich und ihren Ehemann zu führen.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Klägerin habe vor Eintritt der Kniebeschwerden den Haushalt gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Ausmaß von zwei bis drei Stunden täglich geführt und sei somit täglich ein bis eineinhalb Stunden im Haushalt tätig gewesen. Sie könne auch jetzt noch etwa 1 Stunde kochen und Tätigkeiten wie staubsaugen, waschen, bügeln und dergleichen verrichten, weshalb ihr eine Hausfrauenrente nicht zustehe.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Zuerkennung einer Hausfrauenrente zur Gänze ab.
Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin suchte am 16.Oktober 1991 mit Beschwerden im rechten Kniegelenk ein Krankenhaus auf. Dabei wurde eine deutliche Knorpelschädigung im Gelenksbereich diagnostiziert und zunächst Physiotherapie und Heilgymnastik verordnet. Während eines vom 6. November bis 9.November 1991 dauernden stationären Aufenthaltes wurde am 7.November 1991 eine Arthroskopie durchgeführt, bei der ein Knorpelschaden im Bereich aller Kompartemente des rechten Kniegelenkes festgestellt wurde.
Die Klägerin bewohnt seit ihrer Heirat 1988 gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine 79 m2 große Genossenschaftswohnung. Der Haushalt wurde bis zum Eintritt der Kniebeschwerden im Jahr 1991 von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam zu gleichen Teilen geführt. Die tägliche Haushaltsbelastung beträgt für beide zusammen ca zwei bis drei Stunden. Seit 1991 wird das Kochen ausschließlich von der Klägerin besorgt. Sie kocht täglich ca 1 Stunde. Die schweren Arbeiten im Haushalt werden im wesentlichen vom Ehegatten der Klägerin verrichtet. Eine Haushaltshilfe wurde nie angestellt. Tätigkeiten im Knien, Stiegensteigen, Gewichtsbelastung, starkes Heben, Steigen auf Leitern sowie Kniebeugen sind für die Klägerin nicht empfehlenswert. Ihr ist eine Haushaltstätigkeit im ruhigen Stehen, wie beispielsweise Bügeln, über den Zeitraum von einer halben bis einer Stunden möglich. Auch Staubsaugen sowie Befüllen und Entleeren der Waschmaschine sind möglich. Sie ist trotz der Knorpelschädigung in der Lage, zumindest die Hälfte der Hausarbeiten zu erledigen, also den Haushalt zu gleichen Teilen gemeinsam mit ihrem Ehegatten weiterzuführen.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der Haushalt bereits vor dem Eintritt der Knorpelschädigung von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam zu gleichen Teilen geführt wurde. Eine derartige Aufteilung sei auch nach Eintritt des Knorpelschadens möglich, soferne die Klägerin und ihr Mann eine Umschichtung der Haushaltsführung dahingehend vornehmen, daß der Mann die für die Klägerin nicht empfehlenswerten schweren Tätigkeiten alleine ausführt und die Klägerin dafür die ihr möglichen leichten Tätigkeiten (Kochen, Waschen, Bügeln) übernimmt. Daß die Klägerin zur Durchführung schwererer Hausarbeiten (starkes Heben, Knien, Stiegensteigen) nicht in der Lage sei, dürfe den beklagten Parteien nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Klägerin den vor der Verletzung geleisteten Hälfteanteil der gemeinsamen Haushaltsführung nach wie vor erbringen könne. Da sie den Umfang ihrer bisherigen Haushaltstätigkeit auch nach der Verletzung aufrechterhalten könne und für ihren Ehemann keine Mehrbelastung eintrete, sondern nur eine Umschichtung der Tätigkeiten erforderlich sei, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Hausfrauenrente nicht gegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies zunächst darauf, daß die verletzte Hausfrau oder der verletzte Hausmann wegen der Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung grundsätzlich Schadenersatzansprüche erheben könne, daß aber für die Bemessung der konkreten Höhe dieser Rente Art und Ausmaß der von der Ehefrau im Haushalt erbrachten Leistungen entscheidend seien. Es sei ausschließlich von Bedeutung, welche Haushaltsleistungen der Verletzte auf der Grundlage der von den Ehegatten praktizierten Verteilung der Haushaltsführung tatsächlich erbracht habe. Bei dem festgestellten Sachverhalt sei nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß der Ehemann der Klägerin bis zum Schadenseintritt auch die schwereren Arbeiten verrichtet, während die Klägerin etwa gekocht habe. Da das Kochen täglich etwa eine Stunde erfordert, die Klägerin überdies auch noch in der Lage sei zu bügeln, die Waschmaschine zu bedienen und den Staubsauger zu verwenden, habe sich durch den Schadenseintritt an der tatsächlichen Gestaltung der Haushaltsführung nichts Wesentliches geändert. Die geringfügige Umschichtung der Hausarbeit könne noch nicht als Entlastung des Schädigers gewertet werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu einer ähnlichen Fallgestaltung keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig.