Rechtssatz RS0109135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109135
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Inwieweit eine haushaltsführende Ehefrau im Einzelfall gehindert ist, ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten durchzuführen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil die Lösung dieser Frage in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht.Inwieweit eine haushaltsführende Ehefrau im Einzelfall gehindert ist, ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten durchzuführen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, weil die Lösung dieser Frage in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109135
Dokumentnummer
JJR_19971204_OGH0002_0020OB00325_97A0000_001