Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; in dessen Begründung wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; in dessen Begründung wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
Die Feststellung, wonach der Klägerin infolge des Verlusts des Geruchssinns und des eingeschränkten Geschmacksinns die Fertigung durchschnittlich anspruchsvoller Speisen ohne Hilfestellung nicht mehr möglich sei, betrifft zwar ausschließlich den Tatsachenbereich. Sie kann vernünftigerweise aber nur dahin verstanden werden, dass der Klägerin aufgrund ihrer unfallbedingten Sinnesbehinderung nicht die Zubereitung durchschnittlicher Mahlzeiten schlechthin, sondern lediglich die Verrichtung jener dabei anfallenden und ihr Gelingen beeinflussenden Teiltätigkeiten nicht mehr möglich ist, die einen intakten Geruchs- und Geschmacksinn voraussetzen. Die diese Feststellung im Ergebnis bloß auslegende Erwägung des Berufungsgerichts, dies treffe nicht auf die „rein manuellen Tätigkeiten des Kochens", zu denen auch das „Würzen" gehöre, wohl aber auf das „Abschmecken" einer Speise zu, lässt keine Abweichung von der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage erkennen. Insoweit ist dem Berufungsgericht daher weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO unterlaufen.Die Feststellung, wonach der Klägerin infolge des Verlusts des Geruchssinns und des eingeschränkten Geschmacksinns die Fertigung durchschnittlich anspruchsvoller Speisen ohne Hilfestellung nicht mehr möglich sei, betrifft zwar ausschließlich den Tatsachenbereich. Sie kann vernünftigerweise aber nur dahin verstanden werden, dass der Klägerin aufgrund ihrer unfallbedingten Sinnesbehinderung nicht die Zubereitung durchschnittlicher Mahlzeiten schlechthin, sondern lediglich die Verrichtung jener dabei anfallenden und ihr Gelingen beeinflussenden Teiltätigkeiten nicht mehr möglich ist, die einen intakten Geruchs- und Geschmacksinn voraussetzen. Die diese Feststellung im Ergebnis bloß auslegende Erwägung des Berufungsgerichts, dies treffe nicht auf die „rein manuellen Tätigkeiten des Kochens", zu denen auch das „Würzen" gehöre, wohl aber auf das „Abschmecken" einer Speise zu, lässt keine Abweichung von der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage erkennen. Insoweit ist dem Berufungsgericht daher weder eine Aktenwidrigkeit noch ein Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO unterlaufen.
Aber auch in der Revision der Klägerin wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:
Eine entscheidungserhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Eine entscheidungserhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird im Falle der Verletzung einer haushaltsführenden Ehefrau dieser ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang, die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt (2 Ob 221/06y mwN; RIS-Justiz RS0030606, RS0030922). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse der Verletzten dient, steht ihr die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu (2 Ob 221/06y mwN; RIS-Justiz RS0087380, RS0087381). Maßgebend für die Höhe dieses Ersatzanspruchs der Ehefrau sind die Art und das Ausmaß der von ihr im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft (ZVR 1989/16 mwN; 2 Ob 325/97a). Inwieweit eine haushaltsführende Ehefrau im Einzelfall gehindert ist, ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten durchzuführen, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil die Lösung dieser Frage in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht (2 Ob 325/97a).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird im Falle der Verletzung einer haushaltsführenden Ehefrau dieser ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang, die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt (2 Ob 221/06y mwN; RIS-Justiz RS0030606, RS0030922). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse der Verletzten dient, steht ihr die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu (2 Ob 221/06y mwN; RIS-Justiz RS0087380, RS0087381). Maßgebend für die Höhe dieses Ersatzanspruchs der Ehefrau sind die Art und das Ausmaß der von ihr im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft (ZVR 1989/16 mwN; 2 Ob 325/97a). Inwieweit eine haushaltsführende Ehefrau im Einzelfall gehindert ist, ihre bisher ausgeübten Tätigkeiten durchzuführen, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, weil die Lösung dieser Frage in ihrer Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht (2 Ob 325/97a).
Die unfallbedingte Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung beschränkt sich - bei richtigem Verständnis der vorinstanzlichen Feststellungen - auf die verloren gegangene Fähigkeit, die Art der Zubereitung von Speisen durch Riechen und Schmecken zu beeinflussen und ihr Gelingen auf diese Weise zu kontrollieren. Dass die Klägerin diese Defizite mit ihren (koch-)technischen Fertigkeiten und ihrer langjährigen Erfahrung - sie kocht zumindest zwei Mal täglich für ihre Familie - auch kompensieren kann, folgt schon aus der Tatsache, dass sie die Hilfe der „Lebensgefährtinnen" ihrer (im Haushalt lebenden) Söhne nicht ständig in Anspruch nimmt. Sie ist auch nicht während des gesamten Zeitraums der Speisenzubereitung erforderlich, sondern nur, soweit es zu deren Gelingen der Erzielung besonderer Geschmacksnuancen bedarf.
Die Beantwortung der Frage, ob nur fallweise notwendige, mit geringem Arbeits- und Zeitaufwand verbundene Hilfeleistungen anderer Haushalts- oder Familienangehöriger, wie sie in einem Mehrpersonenhaushalt auch sonst üblich sind (zB das Kosten oder das Nachwürzen von Speisen), schon eine tragfähige Grundlage für einen Ersatzanspruch der verletzten haushaltsführenden Ehefrau bilden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinernden Aussage des Obersten Gerichtshofs (vgl dazu etwa die einschlägige deutsche Judikatur: Oberlandesgericht Düsseldorf VersR 1982, 881; weitere Nachweise bei Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 4 Rn 142 ff). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die auf dem Verlust des Geruchssinns beruhende Unmöglichkeit, Speisen „sensorisch zu bewerten bzw abzuschmecken" rechtfertige noch keine Haushaltshilfe, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.Die Beantwortung der Frage, ob nur fallweise notwendige, mit geringem Arbeits- und Zeitaufwand verbundene Hilfeleistungen anderer Haushalts- oder Familienangehöriger, wie sie in einem Mehrpersonenhaushalt auch sonst üblich sind (zB das Kosten oder das Nachwürzen von Speisen), schon eine tragfähige Grundlage für einen Ersatzanspruch der verletzten haushaltsführenden Ehefrau bilden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinernden Aussage des Obersten Gerichtshofs vergleiche dazu etwa die einschlägige deutsche Judikatur: Oberlandesgericht Düsseldorf VersR 1982, 881; weitere Nachweise bei Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 4 Rn 142 ff). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die auf dem Verlust des Geruchssinns beruhende Unmöglichkeit, Speisen „sensorisch zu bewerten bzw abzuschmecken" rechtfertige noch keine Haushaltshilfe, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.