Rechtssatz RS0123389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123389
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Die Beantwortung der Frage, ob nur fallweise notwendige, mit geringem Arbeits- und Zeitaufwand verbundene Hilfeleistungen anderer Haushalts- oder Familienangehöriger, wie sie in einem Mehrpersonenhaushalt auch sonst üblich sind (zB das Kosten oder das Nachwürzen von Speisen), schon eine tragfähige Grundlage für einen Ersatzanspruch der verletzten haushaltsführenden Ehefrau bilden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich einer verallgemeinernden Aussage des Obersten Gerichtshofs.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 100/07f
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 100/07f
Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht, die auf dem Verlust des Geruchssinns beruhende Unmöglichkeit, Speisen „sensorisch zu bewerten bzw abzuschmecken" rechtfertige noch keine Haushaltshilfe, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123389
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0020OB00100_07F0000_001