Entscheidungsgründe:
Am 9. 9. 1998 erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen; Spätfolgen sind nicht auszuschließen. Die Alleinschuld am Verkehrsunfall trägt der Erstbeklagte. In einem an den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer gerichteten Schreiben vom 10. 11. 1998 kündigte die Klägerin nur ganz allgemein das Einfordern von Ansprüchen "für Ummeldekosten, pauschale Unkosten, Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang, Haushaltshilfe etc" an. Die Höhe ihrer Forderungen bezifferte sie - bezogen auf die nun im Prozess verfolgten Ansprüche - dagegen nur teilweise, und zwar mit den Schreiben vom 16. 12. 1998 (nämlich: Selbstbehaltskosten: EUR 295,26 sowie weitere EUR 32,85), vom 10. 5. 1999 (nämlich: Fahrtkosten von EUR 3.019,70), sowie vom 15. 9. 2000 (Schmerzengeld: EUR 72.672,83). Der zweitbeklagte Haftpflichtversicherer bezahlte in mehreren Teilbeträgen EUR 60.000,-- zur Abgeltung der Schmerzengeldansprüche der Klägerin und EUR 2.180,19 zur Abgeltung diverser Fahrt- und Besuchskosten.
In ihrer am 11. 2. 2003 eingebrachten Klage forderte die Klägerin von den Beklagten EUR 12.672,85 an restlichem Schmerzengeld, EUR 6.000,-- an Verunstaltungsentschädigung, zusammen EUR 3.232,48 an Fahrtkosten, EUR 187,31 an Heilbehandlungskosten, EUR 34.303,61 an Haushaltshilfe/Pflegekosten für die Zeit vom 9. 9. 1998 bis 31. 12. 2001, EUR 121.325,24 an Verdienstentgang und pauschalierte Unkosten von EUR 210,--, insgesamt daher EUR 177.931,49 sA; darüber hinaus stellte sie ein auf Feststellung der Haftung für alle künftigen Unfallsfolgen gerichtetes Feststellungsbegehren, bezogen auf den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer beschränkt auf den Rahmen des maßgebenden Haftpflichtversicherungsvertrages.
Die Beklagten erhoben ua den Einwand der Verjährung. Diesbezüglich könne sich die Klägerin weder auf eine Fortlaufs- noch auf eine Ablaufshemmung berufen.
Der von der Klägerin einst mit der Verfolgung ihrer Ansprüche betraute Rechtsanwalt trat dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenient bei.
Das Erstgericht beschloss, die Verhandlung und Entscheidung auf den Grund des Anspruches einzuschränken. Mit Zwischen- und Teilurteil sprach es aus, das auf Zahlung von EUR 177.931,49 sA gerichtete Begehren bestünde dem Grunde nach zu Recht (Zwischenurteil); gleichzeitig stellte es die solidarische Haftung der beiden Beklagten (der Zweitbeklagten beschränkt auf den Rahmen des maßgebenden Versicherungsvertrages) für alle künftigen Unfallfolgen fest (Teilurteil).
In seiner rechtlichen Beurteilung verwarf es den Verjährungseinwand der Beklagten. Die zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten geführten Vergleichsgespräche hätten den Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Sobald das Scheitern der Vergleichsgespräche evident geworden sei, habe die Klägerin ihre Klage bei Gericht eingebracht. Die längere Gesprächspause im Jahr 2002 sei auf einen geplanten Operationstermin der Klägerin zurückzuführen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die das Zwischenurteil im Ausmaß von EUR 21.944,40 (EUR 12.672,85 Schmerzengeld, EUR 6.000,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 3.061,55 Fahrtspesen und EUR 210 Unkosten) unangefochten ließen, Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass das Leistungsbegehren hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 21.944,40 dem Grund nach zu Recht bestehe (Zwischenurteil) und das Leistungsmehrbegehren von EUR 155.987,09 sA sowie das Feststellungsbegehren abgewiesen werde (Teilurteil). Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision - im Hinblick auf die vorliegende Judikatur zum Verjährungsrecht - nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht behandelte die Verfahrensrüge (Unzulässigkeit des Zwischenurteiles) aus rechtlichen Gründen (Verjährung) nicht abschließend, verwarf die Beweisrüge und führte zur Rechtsrüge ua folgendes aus:
Sei der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so sei die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehne, gehemmt (§ 27 Abs 2 KHVG). Die Judikatur werte diese Bestimmung als Anordnung einer Fortlaufshemmung. Demnach "ruhe" die Verjährung während der Dauer des Hemmungstatbestandes; nach dem Wegfall des Hindernisses müsse der Rest der Verjährungszeit verstreichen. § 27 Abs 2 KHVG privilegiere damit Gläubiger, die mit dem Versicherer Vergleichsgespräche führen, insoweit als die Verjährung ihrer dem Versicherer gemeldeten Ansprüche bis zum Zeitpunkt einer schriftlichen Ablehnung in ihrem Fortlauf gehemmt werde. Von einem "Melden" im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG könne allerdings erst dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine (vermeintliche) Forderung ziffernmäßig benenne.Sei der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so sei die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehne, gehemmt (Paragraph 27, Absatz 2, KHVG). Die Judikatur werte diese Bestimmung als Anordnung einer Fortlaufshemmung. Demnach "ruhe" die Verjährung während der Dauer des Hemmungstatbestandes; nach dem Wegfall des Hindernisses müsse der Rest der Verjährungszeit verstreichen. Paragraph 27, Absatz 2, KHVG privilegiere damit Gläubiger, die mit dem Versicherer Vergleichsgespräche führen, insoweit als die Verjährung ihrer dem Versicherer gemeldeten Ansprüche bis zum Zeitpunkt einer schriftlichen Ablehnung in ihrem Fortlauf gehemmt werde. Von einem "Melden" im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG könne allerdings erst dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine (vermeintliche) Forderung ziffernmäßig benenne.
Die Berufung akzeptiere die fehlende Verjährung infolge - ziffernmäßiger - "Anmeldung" der Forderungen auf Zahlung von Schmerzengeld (EUR 12.672,85), Fahrtkosten (EUR 3.061,55) sowie Unkosten (EUR 210,--); hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung gestehe sie das Bestehen einer Verjährungsverzichtserklärung nach Ablauf der Verjährungszeit ein. Für die darüber hinaus gestellten Ansprüche, nämlich Fahrtkosten (zusammen EUR 170,93 = EUR 128,20 + EUR 42,73), Heilbehandlungskosten (EUR 187,31 = EUR 154,65 + EUR 32,66), Haushaltshilfe-/Pflegekosten (EUR 34.303,61) sowie Verdienstentgang (EUR 121.325,24), zusammen daher EUR 155.987,09 und für das Feststellungsbegehren fehle dagegen tatsächlich eine Meldung im Sinne des § 27 Abs 2 KHVG gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer. Die Klägerin habe zwar mit Schreiben vom Mai und Juni 1999 Fahrtkosten ziffernmäßig bestimmt geltend gemacht, nicht aber die erwähnten Fahrtkosten von EUR 128,20 und EUR 42,73 als Abgeltung eines Aufwandes, der nach den Klagsangaben am 2. 8. 1999, 24. 11. 1999, 27. 12. 1999 bzw in der Zeit vom 13. bis 15. 12. 1999 entstanden sein solle. Ähnliches gelte für die eingeklagten Selbstbehaltskosten. Der Selbstbehalt von EUR 154,65 betreffe den Aufenthalt der Klägerin im Rehabilitationszentrum Tobelbad vom 18. 2. 1999 bis 20. 4. 1999, der Betrag von EUR 32,66 den Selbstbehalt für den Krankenhausaufenthalt vom 13. bis 15. 12. 1999, während die Klägerin Selbstbehaltskosten ziffernmäßig nur mit Schreiben vom 15. 12. 1998 geltend gemacht habe. Mangels Anmeldung der fraglichen Ansprüche von zusammen EUR 155.987,09 relevierten die Klägerin und ihr Nebenintervenient vergebens die in § 27 Abs 2 KHVG umschriebene Fortlaufshemmung.Die Berufung akzeptiere die fehlende Verjährung infolge - ziffernmäßiger - "Anmeldung" der Forderungen auf Zahlung von Schmerzengeld (EUR 12.672,85), Fahrtkosten (EUR 3.061,55) sowie Unkosten (EUR 210,--); hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung gestehe sie das Bestehen einer Verjährungsverzichtserklärung nach Ablauf der Verjährungszeit ein. Für die darüber hinaus gestellten Ansprüche, nämlich Fahrtkosten (zusammen EUR 170,93 = EUR 128,20 + EUR 42,73), Heilbehandlungskosten (EUR 187,31 = EUR 154,65 + EUR 32,66), Haushaltshilfe-/Pflegekosten (EUR 34.303,61) sowie Verdienstentgang (EUR 121.325,24), zusammen daher EUR 155.987,09 und für das Feststellungsbegehren fehle dagegen tatsächlich eine Meldung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer. Die Klägerin habe zwar mit Schreiben vom Mai und Juni 1999 Fahrtkosten ziffernmäßig bestimmt geltend gemacht, nicht aber die erwähnten Fahrtkosten von EUR 128,20 und EUR 42,73 als Abgeltung eines Aufwandes, der nach den Klagsangaben am 2. 8. 1999, 24. 11. 1999, 27. 12. 1999 bzw in der Zeit vom 13. bis 15. 12. 1999 entstanden sein solle. Ähnliches gelte für die eingeklagten Selbstbehaltskosten. Der Selbstbehalt von EUR 154,65 betreffe den Aufenthalt der Klägerin im Rehabilitationszentrum Tobelbad vom 18. 2. 1999 bis 20. 4. 1999, der Betrag von EUR 32,66 den Selbstbehalt für den Krankenhausaufenthalt vom 13. bis 15. 12. 1999, während die Klägerin Selbstbehaltskosten ziffernmäßig nur mit Schreiben vom 15. 12. 1998 geltend gemacht habe. Mangels Anmeldung der fraglichen Ansprüche von zusammen EUR 155.987,09 relevierten die Klägerin und ihr Nebenintervenient vergebens die in Paragraph 27, Absatz 2, KHVG umschriebene Fortlaufshemmung.
Auch eine Ablaufshemmung sei nicht eingetreten, weil die (im Einzelnen dargestellten) Vergleichsverhandlungen nicht ausreichend ernsthaft und zielstrebig geführt worden seien. Die Replik der Arglist wäre unbegründet.
Diese Erwägungen würden in den Grundsätzen auch für das Feststellungsbegehren gelten: Schon eingetretene und auf Grund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden bildeten nämlich verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten daher verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruches sei vielmehr in all diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Die Klägerin habe innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist keine Feststellungsklage erhoben, für den Feststellungsanspruch greife aus den schon erwähnten Gründen auch nicht die Privilegierung nach § 27 Abs 2 KHVG. Ebenso wenig liege ein die Ablaufshemmung rechtfertigender Tatbestand vor.Diese Erwägungen würden in den Grundsätzen auch für das Feststellungsbegehren gelten: Schon eingetretene und auf Grund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden bildeten nämlich verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten daher verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruches sei vielmehr in all diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Die Klägerin habe innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist keine Feststellungsklage erhoben, für den Feststellungsanspruch greife aus den schon erwähnten Gründen auch nicht die Privilegierung nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG. Ebenso wenig liege ein die Ablaufshemmung rechtfertigender Tatbestand vor.
Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagten beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revisionen zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.