Rechtssatz RS0065855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065855
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen.Bei der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1023/94
Entscheidungstext OGH 12.10.1994 7 Ob 1023/94
- 2 Ob 32/95
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 32/95
Beisatz: Nunmehr § 27 Abs 2 KHVG. (T1)
- 9 ObA 291/97b
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 ObA 291/97b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Hemmung tritt für den Zeitraum ein, der vom Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung des Anspruches durch den Gläubiger beim Schuldner bis zu dessen schriftlicher Entscheidung (beziehungsweise schriftlichen Erklärung über die Ablehnung des Anspruches - § 27 Abs 2 KHVG) verstreicht. Es liegt sohin beim Schuldner, sich über die Forderung zu erklären, während der Gläubiger auf das Einlangen dieser Erklärung verwiesen ist. Die für den Gläubiger laufende Verjährungszeit soll durch ein längeres Hinauszögern der Antwort durch den in Anspruch genommenen Versicherer nicht beeinflusst werden. (T2)
- 2 Ob 313/98p
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 313/98p
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 242/99y
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 2 Ob 242/99y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 2 Ob 223/04i
Entscheidungstext OGH 20.12.2004 2 Ob 223/04i
Auch; Beisatz: § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet. (T3)
Veröff: SZ 2004/183
- 2 Ob 247/04v
Entscheidungstext OGH 20.12.2004 2 Ob 247/04v
Auch; Beis wie T3
- 2 Ob 221/06y
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 221/06y
- 2 Ob 286/06g
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 286/06g
- 2 Ob 237/08d
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 237/08d
- 2 Ob 263/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 263/09d
Auch; nur: Eine Fortlaufshemmung bewirkt, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. (T4)
- 3 Ob 187/11p
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
Auch
- 2 Ob 179/13g
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 179/13g
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 180/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 180/25h
Beisatz: Die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG wirkt nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein, nicht aber eine neuerliche Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065855
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19941012_OGH0002_0070OB01023_9400000_001