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Entscheidung 3 Ob 187/11p×

Entscheidung 3 Ob 187/11p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019324 Rechtssatz 30.03.1949Zivilrecht
Der Honoraranspruch eines Rechtsanwaltes ist mangels einer anderen Vereinbarung so lange nicht fällig, als das Mandatsverhältnis nicht erloschen ist; der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruches (§ 1486 Z 6 ABGB).
RS0031939 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen im Sinne des § 1333 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher z …
RS0034248 Rechtssatz 08.07.1960Zivilrecht
Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.
RS0034565 Rechtssatz 25.11.1986Zivilrecht
Eine dem Gesetz nicht entsprechende Anmeldung einer nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht anzumeldenden Forderung im Ausgleich oder Konkurs mit nachfolgender Bestreitung des Schuldners oder Masseverwalters kann unter dem Gesichtspunkt der Verjähr …
RS0041223 Rechtssatz 15.12.1981Zivilrecht
§ 406 Satz 1 ZPO gilt auch für nicht als Nebenforderung eingeklagte Zinsen (5 Ob 564/80, 5Ob565/80).
RS0043616 Rechtssatz 06.09.1973Zivilrecht
Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
RS0046466 Rechtssatz 20.10.1972Zivilrecht
§ 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die …
RS0050345 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Bei der im § 6 Abs 1 AHG vorgesehenen Ablaufhemmung kommt es nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde. Ist etwa der Schaden durch einen …
RS0064684 Rechtssatz 12.09.1956Zivilrecht
§ 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgle …
RS0065855 Rechtssatz 12.10.1994Zivilrecht
Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmu …
RS0110872 Rechtssatz 15.10.1998Zivilrecht
Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honora …
RS0122265 Rechtssatz 28.06.2007Zivilrecht
Die Hemmung der Verjährung nach § 27 Abs 2 KHVG muss nicht ausdrücklich geltend gemacht werden; es genügt, wenn die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden (vergleiche 2 Ob 259/01d; 2 Ob 306/02t; 2 Ob 246/04x; 2 Ob 46/05m).
RS0123575 Rechtssatz 28.04.2008Zivilrecht
Wenn kein Wiederaufleben eingetreten ist, sind die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen, deren Geltendmachung als Konkursforderung durch § 58 Z 1 KO ausgeschlossen ist, gemäß § 156 Abs 7 Satz 1 KO mit dem Zwangsausgleich „mitausgeglichen". In diesem F …
RS0127554 Rechtssatz 14.12.2011Zivilrecht
Die Verjährung von laufenden Zinsen aus Konkursforderungen, die gemäß § 58 Z 1 KO als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist bis zur Konkursaufhebung gehemmt (Analogieschluss zur Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG und § 27 Abs 2 KHVG).