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Rechtssatz RS0046466×

Rechtssatz RS0046466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046466

Entscheidungsdatum

28.03.2023

Rechtssatz

Paragraph 54, Absatz 2, JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/72
    Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 82/72
    Veröff: IndS 1975 H1/915,6
  • 3 Ob 1090/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 1090/90
    nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T1)
  • 5 Ob 1592/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 173/97k
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 173/97k
    nur: Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T2)
  • 1 Ob 342/98w
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 342/98w
    Auch; nur: Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T3); Beisatz: Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist. (T4)
  • 3 Ob 153/99t
    Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 153/99t
    Auch
  • 1 Ob 84/10z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 84/10z
    nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T5); Beisatz: Ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kläger sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das Gericht. (T6)
  • 4 Ob 90/10d
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 90/10d
    Vgl auch
  • 5 Ob 92/10f
    Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 92/10f
    Auch
  • 3 Ob 187/11p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
    nur T5
  • 3 Ob 119/20a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 119/20a
    Vgl; Beis wie T4
  • 17 Ob 1/22d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 17 Ob 1/22d
    Vgl
  • 4 Ob 28/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 28/23f
    nur T3

Schlagworte

Nebenforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19721020_OGH0002_0040OB00082_7200000_001