Rechtssatz RS0046466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046466
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
§ 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an.Paragraph 54, Absatz 2, JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 82/72
Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 82/72
Veröff: IndS 1975 H1/915,6
- 3 Ob 1090/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 1090/90
nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T1)
- 5 Ob 1592/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1592/94
Auch; nur T1
- 7 Ob 173/97k
Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 173/97k
nur: Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T2)
- 1 Ob 342/98w
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 342/98w
Auch; nur: Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. (T3); Beisatz: Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist. (T4)
- 3 Ob 153/99t
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 153/99t
Auch
- 1 Ob 84/10z
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 84/10z
nur: § 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an. (T5); Beisatz: Ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kläger sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das Gericht. (T6)
- 4 Ob 90/10d
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 90/10d
Vgl auch
- 5 Ob 92/10f
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 92/10f
Auch
- 3 Ob 187/11p
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
nur T5
- 3 Ob 119/20a
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 119/20a
Vgl; Beis wie T4
- 17 Ob 1/22d
Entscheidungstext OGH 31.01.2022 17 Ob 1/22d
Vgl
- 4 Ob 28/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 28/23f
nur T3
Schlagworte
Nebenforderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046466
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19721020_OGH0002_0040OB00082_7200000_001