Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
§ 502 Abs 2 ZPO schließt Revisionen gegen Berufungsurteile aus, bei denen der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Wert S 52.000 nicht übersteigt. Bei der Streitwertberechnung ist § 54 Abs 2 JN entsprechend anzuwenden, sodaß die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen unberücksichtigt bleiben müssen (4 Ob 5/98h; 7 Ob 173/97k; ÖBA 1996, 138; 3 Ob 22/95; 5 Ob 1592/94 = EFSlg 75.958; 5 Ob 84/91 uva). Nur bei selbständigem Einklagen von Zinsen oder sonstigen im § 54 Abs 2 JN genannten Nebengebühren richtet sich der Streitwert nach der Höhe der eingeklagten Nebenforderung (EFSlg 75.958; MietSlg 45.719; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 54 JN; Fasching LB2 Rz 260). Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, daß die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodaß der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist (MietSlg 45.719; vgl 4 Ob 5/98h).Paragraph 502, Absatz 2, ZPO schließt Revisionen gegen Berufungsurteile aus, bei denen der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Wert S 52.000 nicht übersteigt. Bei der Streitwertberechnung ist Paragraph 54, Absatz 2, JN entsprechend anzuwenden, sodaß die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen unberücksichtigt bleiben müssen (4 Ob 5/98h; 7 Ob 173/97k; ÖBA 1996, 138; 3 Ob 22/95; 5 Ob 1592/94 = EFSlg 75.958; 5 Ob 84/91 uva). Nur bei selbständigem Einklagen von Zinsen oder sonstigen im Paragraph 54, Absatz 2, JN genannten Nebengebühren richtet sich der Streitwert nach der Höhe der eingeklagten Nebenforderung (EFSlg 75.958; MietSlg 45.719; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 54, JN; Fasching LB2 Rz 260). Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, daß die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodaß der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist (MietSlg 45.719; vergleiche 4 Ob 5/98h).
Diese Rechtsansicht führt keinesfalls zu einem verfassungswidrigen (dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden) Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte Nebenforderungen zum Kapital nicht der gleichen Anfechtungsmöglichkeit unterworfen wissen wie das Kapital selbst. Dies ist eine sachlich durchaus gerechtfertigte Differenzierung, weil Zinsen und Kosten tatsächlich zumeist lediglich Annexe zum Begehren auf Zuspruch eines bestimmten Kapitals darstellen. Diese „Nebenforderungseigenschaft“ im Sinne des § 54 Abs 2 JN bleibt auch dann erhalten, wenn die Kapitalforderung - aus welchem Grunde immer - nicht mehr streitverfangen ist. Der Umstand, daß der Wert des Streitgegenstands anders zu ermitteln wäre, ginge man von einer selbständigen Einklagung von Zinsen und Kosten aus, kann nichts daran ändern, daß die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung durchaus sachlich gerechfertigt ist. Im zuletzt genannten Fall ist eben von vornherein nur mehr ein Kapitalbetrag strittig, der der Streitwertberechnung zugrundezulegen ist, wobei auch in diesem Fall wieder Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN (Zinseszinsen bzw weitere Kosten) auflaufen könnten.Diese Rechtsansicht führt keinesfalls zu einem verfassungswidrigen (dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden) Ergebnis. Der Gesetzgeber wollte Nebenforderungen zum Kapital nicht der gleichen Anfechtungsmöglichkeit unterworfen wissen wie das Kapital selbst. Dies ist eine sachlich durchaus gerechtfertigte Differenzierung, weil Zinsen und Kosten tatsächlich zumeist lediglich Annexe zum Begehren auf Zuspruch eines bestimmten Kapitals darstellen. Diese „Nebenforderungseigenschaft“ im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN bleibt auch dann erhalten, wenn die Kapitalforderung - aus welchem Grunde immer - nicht mehr streitverfangen ist. Der Umstand, daß der Wert des Streitgegenstands anders zu ermitteln wäre, ginge man von einer selbständigen Einklagung von Zinsen und Kosten aus, kann nichts daran ändern, daß die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung durchaus sachlich gerechfertigt ist. Im zuletzt genannten Fall ist eben von vornherein nur mehr ein Kapitalbetrag strittig, der der Streitwertberechnung zugrundezulegen ist, wobei auch in diesem Fall wieder Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN (Zinseszinsen bzw weitere Kosten) auflaufen könnten.
Die Ausführungen des Rekurswerbers bieten daher keinen Anlaß, von der ständigen und gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.