Rechtssatz RS0064684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064684
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
§ 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.Paragraph 58, Ziffer eins, KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 392/56
Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 392/56
- 6 Ob 596/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 6 Ob 596/86
Auch; nur: § 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise. (T1) Beisatz: Hier: Gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. (T2) Veröff: SZ 59/226 = RdW 1987,123
- 3 Ob 187/11p
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
Auch; nur T1
- 2 Ob 75/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 2 Ob 75/23b
Beisatz: Hier: gegenüber Gesellschaftern einer OG im Rahmen eines auf § 128 UGB gestützten Begehrens, solange im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG kein Sanierungsplan angenommen wird. (T3)
- 17 Ob 2/26g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 2/26g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0064684
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00392_5600000_003