Die Revision ist zulässig, weil es sich bei der Frage, wie Punkt 37 Abs 2 AGB auszulegen ist, um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu bisher fehlt.Die Revision ist zulässig, weil es sich bei der Frage, wie Punkt 37 Absatz 2, AGB auszulegen ist, um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu bisher fehlt.
Vorauszuschicken ist, daß der Revisionsantrag auch den Zuspruch der bereits rechtskräftig abgewiesenen Beträge anstrebt. In diesem Punkt war die Revision zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision jedoch gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist unbestritten, daß zwischen der klagenden Partei und dem Hauptschuldner ein Kontokorrentverhältnis bestand und dieses und die gesamte Geschäftsverbindung (spätestens) mit der Konkurseröffnung beendet wurden. Dem Berufungsgericht kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn es aus dem von ihm eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten den Schluß zieht, es sei kein Raum mehr für die Annahme des Bestehens einer über die titulierte Forderung der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten hinausgehenden weiteren Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der klagenden Partei. Dieser Schluß läßt sich aus der Tatsache, daß im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Forderung aus dem Versäumungsurteil höher war als die der klagenden Partei tatsächlich zustehende Forderung, nicht ziehen. Wohl können gemäß § 58 KO (vor der Novelle BGBl. Nr.370/1982: § 57 KO) die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Das schließt aber keineswegs aus, daß solche Nebengebühren weiterhin auflaufen und vom Gläubiger gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden können. Nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderung ist nämlich ausgeschlossen (SZ 32/105 ua). Da der Beklagte die Schuld aus dem Versäumungsurteil nicht bezahlte - sie wurde in der Folge nur durch die Erlöse aus der Pfandverwertung getilgt - liefen vom offenen Saldo zugunsten der klagenden Partei auch nach Konkurseröffnung und daher nach dem Zeitpunkt der Berechnung der dem Versäumungsurteil zugrundeliegenden Forderung noch Nebengebühren auf, für welche der Beklagte als Bürge haftet. So ist auch der Sachverständige in seinem Gutachten ON 17 S 63 und 65 unter der Annahme einer Verzinsung von 12,5 % zu einem Saldo per 22.11.1980 im Betrag von S 169.333,10 gelangt, wobei die Zinsen offensichtlich nicht kontokorrentmäßig berechnet wurden. Zum selben Ergebnis gelangte er in seinem Gutachten ON 55 S 243. Daß er dort die Schlußfolgerung zog, eine neue Hauptschuld könne nicht entstanden sein, steht dem nicht entgegen.Im Revisionsverfahren ist unbestritten, daß zwischen der klagenden Partei und dem Hauptschuldner ein Kontokorrentverhältnis bestand und dieses und die gesamte Geschäftsverbindung (spätestens) mit der Konkurseröffnung beendet wurden. Dem Berufungsgericht kann zunächst nicht gefolgt werden, wenn es aus dem von ihm eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten den Schluß zieht, es sei kein Raum mehr für die Annahme des Bestehens einer über die titulierte Forderung der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten hinausgehenden weiteren Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der klagenden Partei. Dieser Schluß läßt sich aus der Tatsache, daß im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Forderung aus dem Versäumungsurteil höher war als die der klagenden Partei tatsächlich zustehende Forderung, nicht ziehen. Wohl können gemäß Paragraph 58, KO (vor der Novelle BGBl. Nr.370/1982: Paragraph 57, KO) die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Das schließt aber keineswegs aus, daß solche Nebengebühren weiterhin auflaufen und vom Gläubiger gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden können. Nur die Geltendmachung solcher Ansprüche als Konkursforderung ist nämlich ausgeschlossen (SZ 32/105 ua). Da der Beklagte die Schuld aus dem Versäumungsurteil nicht bezahlte - sie wurde in der Folge nur durch die Erlöse aus der Pfandverwertung getilgt - liefen vom offenen Saldo zugunsten der klagenden Partei auch nach Konkurseröffnung und daher nach dem Zeitpunkt der Berechnung der dem Versäumungsurteil zugrundeliegenden Forderung noch Nebengebühren auf, für welche der Beklagte als Bürge haftet. So ist auch der Sachverständige in seinem Gutachten ON 17 S 63 und 65 unter der Annahme einer Verzinsung von 12,5 % zu einem Saldo per 22.11.1980 im Betrag von S 169.333,10 gelangt, wobei die Zinsen offensichtlich nicht kontokorrentmäßig berechnet wurden. Zum selben Ergebnis gelangte er in seinem Gutachten ON 55 S 243. Daß er dort die Schlußfolgerung zog, eine neue Hauptschuld könne nicht entstanden sein, steht dem nicht entgegen.
Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, nach Konkurseröffnung habe die klagende Partei den Saldo nicht mehr kontokorrentmäßig mit den weiter auflaufenden Nebengebühren belasten dürfen. Gemäß Punkt 37 Abs 1 der AGB wird zwar mit der Beendigung der Geschäftsverbindung der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontos sofort fällig. Gemäß Punkt 37 Abs 2 AGB gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes besteht zwischen diesen beiden Bestimmungen kein Widerspruch. Punkt 37 Abs 2 AGB besagt nicht, daß das Kontokorrentverhältnis auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung weiter besteht, sondern regelt nur die Form der weiteren Abwicklung bis zur Begleichung des festgestellten Saldos. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch die Konten weiterhin entsprechend Punkt 9 der AGB oder der anderslautenden Vereinbarung abzuschließen. Es sind also Nebengebühren vom errechneten Saldo weiterhin bis zur Bezahlung des gesamten aushaftenden Betrages mangels anderer vertraglicher Regelung jährlich kontokorrentmäßig zu verrechnen (so auch Schinnerer-Avancini Bankverträge 3 II 51). Die Vereinbarung einer solchen Art der Abwicklung nach Auflösung der Geschäftsverbindung ist auch zulässig. Wenn Schinnerer-Avancini an anderer Stelle (aaO I 162) ausführen, nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses könne die Saldofeststellung mit der Wirkung des § 355 HGB für die Zinsenrechnung nicht mehr vorgenommen werden und sich dabei auf die Entscheidung NJW 1956, 17 (ebenso Canaris in Großkommentar HGB 3 III/2 Anm.118 zu § 355 und Hefermehl in Schlegelberger HGB 5 IV Rz 101 zu § 355) beziehen, spricht dies nicht dagegen. Nach deutschem Recht ist nämlich gemäß § 248 Abs 1 BGB ein im voraus abgegebenes Zinseszinsversprechen verboten.Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn es die Ansicht vertritt, nach Konkurseröffnung habe die klagende Partei den Saldo nicht mehr kontokorrentmäßig mit den weiter auflaufenden Nebengebühren belasten dürfen. Gemäß Punkt 37 Absatz eins, der AGB wird zwar mit der Beendigung der Geschäftsverbindung der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontos sofort fällig. Gemäß Punkt 37 Absatz 2, AGB gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes besteht zwischen diesen beiden Bestimmungen kein Widerspruch. Punkt 37 Absatz 2, AGB besagt nicht, daß das Kontokorrentverhältnis auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung weiter besteht, sondern regelt nur die Form der weiteren Abwicklung bis zur Begleichung des festgestellten Saldos. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch die Konten weiterhin entsprechend Punkt 9 der AGB oder der anderslautenden Vereinbarung abzuschließen. Es sind also Nebengebühren vom errechneten Saldo weiterhin bis zur Bezahlung des gesamten aushaftenden Betrages mangels anderer vertraglicher Regelung jährlich kontokorrentmäßig zu verrechnen (so auch Schinnerer-Avancini Bankverträge 3 römisch zwei 51). Die Vereinbarung einer solchen Art der Abwicklung nach Auflösung der Geschäftsverbindung ist auch zulässig. Wenn Schinnerer-Avancini an anderer Stelle (aaO römisch eins 162) ausführen, nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses könne die Saldofeststellung mit der Wirkung des Paragraph 355, HGB für die Zinsenrechnung nicht mehr vorgenommen werden und sich dabei auf die Entscheidung NJW 1956, 17 (ebenso Canaris in Großkommentar HGB 3 III/2 Anm.118 zu Paragraph 355 und Hefermehl in Schlegelberger HGB 5 römisch vier Rz 101 zu Paragraph 355,) beziehen, spricht dies nicht dagegen. Nach deutschem Recht ist nämlich gemäß Paragraph 248, Absatz eins, BGB ein im voraus abgegebenes Zinseszinsversprechen verboten.
§ 355 HGB schafft daher nach deutschem Recht nur eine Ausnahme von diesem Verbot, die mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses wegfällt. Für den österreichischen Rechtsbereich dürfen jedoch gemäß § 3 lit a des Gesetzes RGBl. Nr.62/1868 Zinsen von Zinsen gefordert werden, wenn solche ausdrücklich bedungen wurden. Eine auch für die Zeit nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vereinbarte kontokorrentmäßige Abwicklung, welche bewirkt, daß Zinsen von Zinsen berechnet werden, ist daher zulässig.Paragraph 355, HGB schafft daher nach deutschem Recht nur eine Ausnahme von diesem Verbot, die mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses wegfällt. Für den österreichischen Rechtsbereich dürfen jedoch gemäß Paragraph 3, Litera a, des Gesetzes RGBl. Nr.62 aus 1868, Zinsen von Zinsen gefordert werden, wenn solche ausdrücklich bedungen wurden. Eine auch für die Zeit nach Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vereinbarte kontokorrentmäßige Abwicklung, welche bewirkt, daß Zinsen von Zinsen berechnet werden, ist daher zulässig.
Allerdings kann Punkt 37 Abs 2 AGB nicht so verstanden werden, daß die klagende Partei ungeachtet der Beendigung der Geschäftsverbindung weiterhin alle vereinbarten Nebengebühren in Rechnung stellen darf. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Hauptschuldner verpflichtet, neben den Kapitalrückzahlungsraten Zinsen, eine Kreditprovision vom zugesagten Kreditbetrag, eine Umsatzprovision und Barauslagen zu bezahlen. Im Kreditangebot wurden bis auf weiteres 1 1/2 % Zinsen über der Bankrate, mindestens 6 1/2 % p.a., 1/8 % Kreditprovision vom zugesagten Kreditbetrag, 1/8 % Umsatzprovision von der größeren Umsatzseite und Barauslagen ausbedungen und dieses Anbot angenommen. Schinnerer-Avancini (aaO II 53) meinen, nach Konkurseröffnung entfalle die Berechnung nicht nur von Umsatz- sondern auch von Kredit- oder Überziehungsprovision. Ob sie dies nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung im Konkurs meinen, ist nicht klar ersichtlich. Bei der Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, daß Provisionen von der Bank für ihre Dienstleistungen den Kunden angerechnet werden (Schinnerer-Avancini aaO II 29 f). Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß die Frage, welche der Nebengebühren die klagende Partei nach Auflösung der Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner und Fälligstellung des Saldos noch verlangen kann, davon abhängt, zur Abdeckung welcher Risken, Leistungen und Spesen diese Nebengebühren vereinbart waren. Nur soweit solche Risken noch bestanden, Leistungen erbracht wurden und Spesen aufgelaufen sind, werden auch nach Auflösung der Geschäftsverbindung - neben den vereinbarten Zinsen - Nebengebühren noch verlangt werden können. Allerdings können die mit rechtskräftigem Versäumungsurteil zugesprochenen Nebengebühren - auch wenn nach den obigen Ausführungen ein Anspruch nicht bestanden hätte - im Rahmen der Neuberechnung nicht mehr geändert werden. Alle aufgezeigten Fragen wurden im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Ebenso fehlen Feststellungen über die Höhe der der klagenden Partei aufgrund der Vereinbarung in den einzelnen Perioden zustehenden Zinsen. Alle Nebengebühren, welche der klagenden Partei danach zustünden, wären nach den obigen Ausführungen kontokorrentmäßig abzurechnen.Allerdings kann Punkt 37 Absatz 2, AGB nicht so verstanden werden, daß die klagende Partei ungeachtet der Beendigung der Geschäftsverbindung weiterhin alle vereinbarten Nebengebühren in Rechnung stellen darf. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war der Hauptschuldner verpflichtet, neben den Kapitalrückzahlungsraten Zinsen, eine Kreditprovision vom zugesagten Kreditbetrag, eine Umsatzprovision und Barauslagen zu bezahlen. Im Kreditangebot wurden bis auf weiteres 1 1/2 % Zinsen über der Bankrate, mindestens 6 1/2 % p.a., 1/8 % Kreditprovision vom zugesagten Kreditbetrag, 1/8 % Umsatzprovision von der größeren Umsatzseite und Barauslagen ausbedungen und dieses Anbot angenommen. Schinnerer-Avancini (aaO römisch zwei 53) meinen, nach Konkurseröffnung entfalle die Berechnung nicht nur von Umsatz- sondern auch von Kredit- oder Überziehungsprovision. Ob sie dies nur im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung im Konkurs meinen, ist nicht klar ersichtlich. Bei der Lösung dieser Frage ist davon auszugehen, daß Provisionen von der Bank für ihre Dienstleistungen den Kunden angerechnet werden (Schinnerer-Avancini aaO römisch zwei 29 f). Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß die Frage, welche der Nebengebühren die klagende Partei nach Auflösung der Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner und Fälligstellung des Saldos noch verlangen kann, davon abhängt, zur Abdeckung welcher Risken, Leistungen und Spesen diese Nebengebühren vereinbart waren. Nur soweit solche Risken noch bestanden, Leistungen erbracht wurden und Spesen aufgelaufen sind, werden auch nach Auflösung der Geschäftsverbindung - neben den vereinbarten Zinsen - Nebengebühren noch verlangt werden können. Allerdings können die mit rechtskräftigem Versäumungsurteil zugesprochenen Nebengebühren - auch wenn nach den obigen Ausführungen ein Anspruch nicht bestanden hätte - im Rahmen der Neuberechnung nicht mehr geändert werden. Alle aufgezeigten Fragen wurden im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Ebenso fehlen Feststellungen über die Höhe der der klagenden Partei aufgrund der Vereinbarung in den einzelnen Perioden zustehenden Zinsen. Alle Nebengebühren, welche der klagenden Partei danach zustünden, wären nach den obigen Ausführungen kontokorrentmäßig abzurechnen.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen, soweit das Klagebegehren nicht bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, aufzuheben. Dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.