Rechtssatz RS0052478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052478
Entscheidungsdatum
18.12.1986
Norm
AGBKr Pkt9
AGBKr Pkt37 Abs2
Rechtssatz
Pkt 37 Abs 2 besagt nicht, daß das Kontokorrentverhältnis auch nach Beendigung der Geschäftsbverbindung weiter besteht, sondern regelt nur die Form der weiteren Abwicklung bis zur Begleichung des festgestellten Saldos. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch die Konten weiterhin entsprechend Punkt 9 der AGB oder der anders lautenden Vereinbarung abzuschließen.Pkt 37 Absatz 2, besagt nicht, daß das Kontokorrentverhältnis auch nach Beendigung der Geschäftsbverbindung weiter besteht, sondern regelt nur die Form der weiteren Abwicklung bis zur Begleichung des festgestellten Saldos. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher auch die Konten weiterhin entsprechend Punkt 9 der AGB oder der anders lautenden Vereinbarung abzuschließen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 596/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 6 Ob 596/86
Veröff: SZ 59/226 = WBl 1987,94 = RdW 1987,123
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052478
Dokumentnummer
JJR_19861218_OGH0002_0060OB00596_8600000_001