Die Revision ist nicht begründet. Die beiden Rekurse sind teilweise begründet.
Auszugehen ist von der Rechtskraft des Wiederaufnahmsbeschlusses nach § 159 KO. Ob dieser Beschluß dem Gesetz entsprach, ist nicht zu prüfen, sondern nur zu untersuchen, ob der angemeldete Zinsenanspruch in dem Verfahren nach § 159 KO mit Recht angemeldet werden konnte.Auszugehen ist von der Rechtskraft des Wiederaufnahmsbeschlusses nach Paragraph 159, KO. Ob dieser Beschluß dem Gesetz entsprach, ist nicht zu prüfen, sondern nur zu untersuchen, ob der angemeldete Zinsenanspruch in dem Verfahren nach Paragraph 159, KO mit Recht angemeldet werden konnte.
Hiebei ergeben sich folgende Rechtsfragen:
1.) Die Frage, ob trotz der Bestimmung des § 57 KO Zinsen von der ursprünglich angemeldeten Forderung überhaupt begehrt werden können.1.) Die Frage, ob trotz der Bestimmung des Paragraph 57, KO Zinsen von der ursprünglich angemeldeten Forderung überhaupt begehrt werden können.
2.) Die Frage, von welchem Kapitalsbetrag diese Zinsen begehrt werden können und ob sie nur vom Kapital oder auch von Kosten und Zinsen gefordert werden können.
3.) Die Frage der Verjährung.
Die erste Frage hat das Rekursgericht mit Recht bejaht. § 57 Abs 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde (Bartsch-Pollak, I, S. 311). Daraus folgt, daß zumindestens nach Aufhebung des Konkurses den Klägern Forderungen an Zinsen laufend entstanden sind. Daraus folgt weiters, daß die Kläger gemäß § 159 Abs 1 KO berechtigt sind, diese Zinsenforderungen, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, im wiederaufgenommenen Konkurse geltend zu machen. Mag man auch die Wiederaufnahme des Konkurses als Konkursfortsetzung bezeichnen, so zeigt doch gerade die Bestimmung des § 159 Abs 1 KO, daß es sich jedenfalls um eine abnormale Konkursfortsetzung handelt. Der Wiederaufnahmsbeschluß wirkt nicht zurück, sondern erst von der Kundmachung an (Bartsch-Pollak zu § 159 KO). Die Ansicht, daß § 159 Abs 1 KO für Zinsenforderungen aus einem schon im aufgehobenen Konkurse angemeldeten Kapital nicht gelten solle, findet im Gesetze keine Grundlage. Eine solche Schlechterstellung des Altgläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger wäre auch nicht zu rechtfertigen.Die erste Frage hat das Rekursgericht mit Recht bejaht. Paragraph 57, Absatz eins, KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde (Bartsch-Pollak, römisch eins, S. 311). Daraus folgt, daß zumindestens nach Aufhebung des Konkurses den Klägern Forderungen an Zinsen laufend entstanden sind. Daraus folgt weiters, daß die Kläger gemäß Paragraph 159, Absatz eins, KO berechtigt sind, diese Zinsenforderungen, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, im wiederaufgenommenen Konkurse geltend zu machen. Mag man auch die Wiederaufnahme des Konkurses als Konkursfortsetzung bezeichnen, so zeigt doch gerade die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz eins, KO, daß es sich jedenfalls um eine abnormale Konkursfortsetzung handelt. Der Wiederaufnahmsbeschluß wirkt nicht zurück, sondern erst von der Kundmachung an (Bartsch-Pollak zu Paragraph 159, KO). Die Ansicht, daß Paragraph 159, Absatz eins, KO für Zinsenforderungen aus einem schon im aufgehobenen Konkurse angemeldeten Kapital nicht gelten solle, findet im Gesetze keine Grundlage. Eine solche Schlechterstellung des Altgläubigers gegenüber dem neuen Gläubiger wäre auch nicht zu rechtfertigen.
Was die Höhe der Forderung betrifft, von der die Zinsen zu berechnen sind, besteht kein Zweifel, daß dabei auf die seit der ersten Anmeldung der Forderung erflossene Währungsgesetzgebung Bedacht zu nehmen ist. Obgleich der Beklagte in erster Instanz die als Berechnungsgrundlage in der Klage herangezogene Kapitalssumme nicht ausdrücklich bestritten hat, so hat er doch die Verpflichtung zur Zinsenzahlung überhaupt bestritten. Wenn entgegen diesem vom Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt, daß er zur Zinsenzahlung überhaupt nicht verpflichtet sei, Zinsen zugesprochen werden, müssen sie unter Berücksichtigung der Währungsgesetzgebung richtig bemessen werden.
Zu Unrecht rügen auch die Kläger in ihrer Rechtsmittelschrift den Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß ihnen Zinsen von den angemeldeten Zinsen nicht gebührten. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt im Ergebnis aus RGBl 62/1868. Die in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Forderung von Zinseszinsen liegen hier nicht vor.Zu Unrecht rügen auch die Kläger in ihrer Rechtsmittelschrift den Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß ihnen Zinsen von den angemeldeten Zinsen nicht gebührten. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt im Ergebnis aus RGBl 62 aus 1868,. Die in diesem Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Forderung von Zinseszinsen liegen hier nicht vor.
Hingegen ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen von der ihnen gebührenden Kostenforderung haben, rechtlich nicht haltbar. Das Berufungsgericht begründet diesen Ausspruch mit der Bemerkung, die Kläger hätten einen solchen Anspruch nicht dargetan. Dem ist zu entgegnen, daß dieser Anspruch seine Grundlage im Gesetz (§ 1333 ABGB) findet. Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des § 54 KO anszusehen sind (Judikatenbuch 58 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klagewege oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden. Insofern kommt daher dem Rekurse der Kläger Berechtigung zu.Hingegen ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen von der ihnen gebührenden Kostenforderung haben, rechtlich nicht haltbar. Das Berufungsgericht begründet diesen Ausspruch mit der Bemerkung, die Kläger hätten einen solchen Anspruch nicht dargetan. Dem ist zu entgegnen, daß dieser Anspruch seine Grundlage im Gesetz (Paragraph 1333, ABGB) findet. Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des Paragraph 54, KO anszusehen sind (Judikatenbuch 58 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klagewege oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden. Insofern kommt daher dem Rekurse der Kläger Berechtigung zu.
Berechtigt ist auch der Rekurs des Beklagten, sofern er sich gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht wendet, die Verjährungsfrage unter Berücksichtigung des Fristengesetzes neuerlich zu prüfen. Der Beklagte hat in erster Instanz Verjährung des mehr als dreijährigen Zinsenrückstandes eingewendet. Diese Einwendung fand in der Bestimmung des § 1480 ABGB ihre Grundlage. Wenn die Kläger der Meinung waren, daß Verjährung wegen Vorliegens einer der Tatbestände des § 1 Fristengesetzes nicht eingetreten sei, hätten sie dies behaupten und unter Beweis stellen müssen. Dies haben sie nicht getan; sie waren daher auch nicht berechtigt, sich im Rechtsmittelverfahren auf das Fristengesetz zu berufen; übrigens haben sie auch in ihren Rechtsmittelschriften nicht das Vorliegen eines der Tatbestände des § 1 Fristengesetzes behauptet, sondern nur im allgemeinen von den durch die politischen Verhältnisse gegebenen Umständen und von der Unzumutbarkeit gerichtlicher Schritte angesichts der Vermögenslosigkeit der Verlassenschaft W***** gesprochen. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf § 182 ZPO geht fehl. Eine Aufforderung des Erstgerichtes an die Kläger darzutun, daß einer der Tatbestände des § 1 Fristengesetz gegeben seie, kam nicht in Betracht; denn wie nach § 1501 ABGB die Verjährungseinrede, ist auch ihr Widerspiel nur auf Antrag zu beachten (3 Ob 387/52). Aus all dem folgt, daß die Rechtssache zur Zuerkennung dreijähriger Zinsen vom Kapitalsbetrag und vom Kostenbetrag unter Berücksichtigung der Währungsgesetzgebung und zur Abweisung des Mehrbegehrens spruchreif ist. Da der demnach zuzusprechende Betrag 4.000 S keinesfalls übersteigen kann, war der das Mehrbegehren abweisende Spruch des Teilurteiles zu bestätigen; der von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ausgehende Aufhebungsbeschluß hingegen war aufzuheben.Berechtigt ist auch der Rekurs des Beklagten, sofern er sich gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht wendet, die Verjährungsfrage unter Berücksichtigung des Fristengesetzes neuerlich zu prüfen. Der Beklagte hat in erster Instanz Verjährung des mehr als dreijährigen Zinsenrückstandes eingewendet. Diese Einwendung fand in der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB ihre Grundlage. Wenn die Kläger der Meinung waren, daß Verjährung wegen Vorliegens einer der Tatbestände des Paragraph eins, Fristengesetzes nicht eingetreten sei, hätten sie dies behaupten und unter Beweis stellen müssen. Dies haben sie nicht getan; sie waren daher auch nicht berechtigt, sich im Rechtsmittelverfahren auf das Fristengesetz zu berufen; übrigens haben sie auch in ihren Rechtsmittelschriften nicht das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph eins, Fristengesetzes behauptet, sondern nur im allgemeinen von den durch die politischen Verhältnisse gegebenen Umständen und von der Unzumutbarkeit gerichtlicher Schritte angesichts der Vermögenslosigkeit der Verlassenschaft W***** gesprochen. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf Paragraph 182, ZPO geht fehl. Eine Aufforderung des Erstgerichtes an die Kläger darzutun, daß einer der Tatbestände des Paragraph eins, Fristengesetz gegeben seie, kam nicht in Betracht; denn wie nach Paragraph 1501, ABGB die Verjährungseinrede, ist auch ihr Widerspiel nur auf Antrag zu beachten (3 Ob 387/52). Aus all dem folgt, daß die Rechtssache zur Zuerkennung dreijähriger Zinsen vom Kapitalsbetrag und vom Kostenbetrag unter Berücksichtigung der Währungsgesetzgebung und zur Abweisung des Mehrbegehrens spruchreif ist. Da der demnach zuzusprechende Betrag 4.000 S keinesfalls übersteigen kann, war der das Mehrbegehren abweisende Spruch des Teilurteiles zu bestätigen; der von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ausgehende Aufhebungsbeschluß hingegen war aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.