Rechtssatz RS0032058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032058
Geschäftszahl
7Ob392/56 (7Ob393/56)
Entscheidungsdatum
12.09.1956
Rechtssatz
Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des § 54 KO anzusehen sind (Judikat 48 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klageweg oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden.Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des Paragraph 54, KO anzusehen sind (Judikat 48 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klageweg oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032058
Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00392_5600000_001