Rechtssatz RS0050345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050345
Entscheidungsdatum
14.12.2011
Rechtssatz
Bei der im § 6 Abs 1 AHG vorgesehenen Ablaufhemmung kommt es nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde. Ist etwa der Schaden durch einen Bescheid des Bürgermeisters, der einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkennt hatte, herbeigeführt worden, wird von der Gemeindeaufsichtsbehörde zwar der diesen Bescheid bestätigende Bescheid der Gemeindevertretung aufgehoben und beseitigte erst der VwGH über Säumnisbeschwerde in Bindung an die Rechtsansicht im Vorstellungsbescheid den rechtsverletzenden erstinstanzlichen Bescheid, so beginnt die Jahresfrist nicht vor dem Erkenntnis des VwGH an zu laufen.Bei der im Paragraph 6, Absatz eins, AHG vorgesehenen Ablaufhemmung kommt es nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde. Ist etwa der Schaden durch einen Bescheid des Bürgermeisters, der einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkennt hatte, herbeigeführt worden, wird von der Gemeindeaufsichtsbehörde zwar der diesen Bescheid bestätigende Bescheid der Gemeindevertretung aufgehoben und beseitigte erst der VwGH über Säumnisbeschwerde in Bindung an die Rechtsansicht im Vorstellungsbescheid den rechtsverletzenden erstinstanzlichen Bescheid, so beginnt die Jahresfrist nicht vor dem Erkenntnis des VwGH an zu laufen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 42/90
Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 42/90
Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647
- 1 Ob 199/00x
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 199/00x
Vgl; Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel bewirken, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft beziehungsweise Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung endet. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG tritt unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch abgewendet werden konnte. (T1)
- 1 Ob 11/07k
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 11/07k
Vgl auch
- 3 Ob 187/11p
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050345
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19910306_OGH0002_0010OB00042_9000000_005