Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Soweit die Beklagte und die Nebenintervenientin auch im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, Verjährung sei schon deshalb eingetreten, weil der verspätete Erlag des Kostenvorschusses für den Sachverständigen als nicht gehörige Fortsetzung der Klage zu qualifizieren sei, vermag sich dem der erkennende Senat nicht anzuschließen. In der Rechtsprechung wird eine gehörige Fortsetzung der Klage im Sinn des § 1497 ABGB dann verneint, wenn dem Kläger bei seiner Prozessführung solche Versäumnisse unterlaufen, dass daraus bei objektiver Betrachtung der Schluss gerechtfertigt ist, ihm sei an der Erreichung seines Prozessziels nicht mehr gelegen (vgl dazu nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 II/3 § 1497 Rz 10). Eine solche Annahme ist im vorliegenden Fall keineswegs berechtigt, geht es doch um ein mehrere Jahre dauerndes Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von mehr als 20 Mio EUR und hat die Klägerin über Hinweis des Erstgerichts den (nicht unerheblichen) Betrag von 500.000 S umgehend erlegt. Auch die ausdrückliche Angabe der jeweiligen Schadenszeiträume in der Tagsatzung vom 5. 4. 2006 vorgetragenen Schriftsatz bedeutet nicht, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein ausreichend schlüssiges Vorbringen vorgelegen wäre, zumal schon aus den Ausführungen in den Klagen die maßgeblichen Daten nachvollziehbar waren. Aber auch sonst kann nicht ohne weiteres von einer Verjährung der hier zu beurteilenden Klageforderungen ausgegangen werden.Soweit die Beklagte und die Nebenintervenientin auch im Revisionsverfahren die Auffassung vertreten, Verjährung sei schon deshalb eingetreten, weil der verspätete Erlag des Kostenvorschusses für den Sachverständigen als nicht gehörige Fortsetzung der Klage zu qualifizieren sei, vermag sich dem der erkennende Senat nicht anzuschließen. In der Rechtsprechung wird eine gehörige Fortsetzung der Klage im Sinn des Paragraph 1497, ABGB dann verneint, wenn dem Kläger bei seiner Prozessführung solche Versäumnisse unterlaufen, dass daraus bei objektiver Betrachtung der Schluss gerechtfertigt ist, ihm sei an der Erreichung seines Prozessziels nicht mehr gelegen vergleiche dazu nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 II/3 Paragraph 1497, Rz 10). Eine solche Annahme ist im vorliegenden Fall keineswegs berechtigt, geht es doch um ein mehrere Jahre dauerndes Verfahren mit einem Gesamtstreitwert von mehr als 20 Mio EUR und hat die Klägerin über Hinweis des Erstgerichts den (nicht unerheblichen) Betrag von 500.000 S umgehend erlegt. Auch die ausdrückliche Angabe der jeweiligen Schadenszeiträume in der Tagsatzung vom 5. 4. 2006 vorgetragenen Schriftsatz bedeutet nicht, dass erst zu diesem Zeitpunkt ein ausreichend schlüssiges Vorbringen vorgelegen wäre, zumal schon aus den Ausführungen in den Klagen die maßgeblichen Daten nachvollziehbar waren. Aber auch sonst kann nicht ohne weiteres von einer Verjährung der hier zu beurteilenden Klageforderungen ausgegangen werden.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, beginnt bei fortgesetzter Schädigung für jeden weiteren Schaden eine neue Verjährung in jenem Zeitpunkt, in welchem der jeweilige Schaden dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt (RIS-Justiz RS0034536). Bei Schäden infolge fortgesetzten oder wiederholten Verhaltens ist jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache, weshalb mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt (1 Ob 41/94). Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend die höchstgerichtliche Judikatur wiedergegeben, nach der eine fortgesetzte Schädigung etwa dann vorliegt, wenn durch das Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist (JBl 1986, 304; 4 Ob 543/87; SZ 2005/6 ua). Ein fortgesetztes rechtswidriges Verhalten des Schädigers stellt regelmäßig ein Dauerdelikt dar, sodass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird (1 Ob 94/03k).
Im vorliegenden Verfahren ging das Berufungsgericht davon aus, der Kläger leite sämtliche Schadenersatzansprüche aus einem einzigen rechtswidrigen Verhalten, nämlich der Nichterteilung der beantragten devisenrechtlichen Ermächtigungen ab, sodass sämtliche Schadensfolgen nicht nur vorhersehbar, sondern auch durch dieses Verhalten der Nebenintervenientin veranlasst worden seien. Dem kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.
Dafür, das Unterlassen einer positiven Entscheidung insgesamt als eine „einzige schädigende Verhaltensweise" anzusehen, aus der sich fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelten, besteht kein Anlass. Ebensowenig kann die Auffassung des Berufungsgerichts geteilt werden, die Nichterlassung eines „Ersatzbescheides" und der damit verbundene Verstoß gegen die Entscheidungspflicht nach § 73 AVG sei nicht als ein eigenes (weiteres) schädigendes Verhalten anzusehen, weil es keinen zusätzlichen Schaden verursacht, sondern lediglich die Vergrößerung des schon ursprünglich eingetretenen Schadens nicht verhindert habe.Dafür, das Unterlassen einer positiven Entscheidung insgesamt als eine „einzige schädigende Verhaltensweise" anzusehen, aus der sich fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelten, besteht kein Anlass. Ebensowenig kann die Auffassung des Berufungsgerichts geteilt werden, die Nichterlassung eines „Ersatzbescheides" und der damit verbundene Verstoß gegen die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG sei nicht als ein eigenes (weiteres) schädigendes Verhalten anzusehen, weil es keinen zusätzlichen Schaden verursacht, sondern lediglich die Vergrößerung des schon ursprünglich eingetretenen Schadens nicht verhindert habe.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der vom Berufungsgericht angenommene Konnex zwischen den verschiedenen Verhaltensweisen der Nebenintervenientin nicht gegeben, auch wenn beide im Ergebnis dazu geführt haben, dass die Gemeinschuldnerin über die von ihr beantragte Ermächtigung bis zuletzt nicht verfügte. Der erste Vorwurf, den Antrag zu Unrecht abgewiesen zu haben, kann keineswegs mit dem weiteren Vorwurf, nach der Aufhebung des abweisenden Bescheids durch den VwGH über lange Zeit der Entscheidungspflicht nicht nachgekommen zu sein, gleichgesetzt werden. Auch davon, dass die Gemeinschuldnerin nach dem aufhebenden Erkenntnis mit einer solchen Untätigkeit rechnen musste, kann keine Rede sein, sodass die Auffassung, auch die auf eine Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgehenden späteren Schäden stellten sich als Folge des inhaltlich unrichtigen abweisenden Bescheids dar, nicht geteilt werden kann.
Nur für jene Schäden, die (allein) aus der Antragsabweisung resultierten, begann die Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 AHG mit Kenntnis des Erstschadens, keinesfalls aber vor Ablauf eines Jahrs nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung. Mit diesem Zeitpunkt begann auch die Verjährungsfrist für zukünftige Schadensfolgen, soweit diese allein auf diese Entscheidung zurückzuführen sind. Als weitere, voraussehbare Folgeschäden gehören dazu auch jene Nachteile, die bis zu jenem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem mit einer neuerlichen Entscheidung („Ersatzbescheid") der Nebenintervenientin nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung gerechnet werden konnte; der VwGH hatte in seinem aufhebenden Erkenntnis ja die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung konstatiert.Nur für jene Schäden, die (allein) aus der Antragsabweisung resultierten, begann die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 AHG mit Kenntnis des Erstschadens, keinesfalls aber vor Ablauf eines Jahrs nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung. Mit diesem Zeitpunkt begann auch die Verjährungsfrist für zukünftige Schadensfolgen, soweit diese allein auf diese Entscheidung zurückzuführen sind. Als weitere, voraussehbare Folgeschäden gehören dazu auch jene Nachteile, die bis zu jenem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem mit einer neuerlichen Entscheidung („Ersatzbescheid") der Nebenintervenientin nach Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung gerechnet werden konnte; der VwGH hatte in seinem aufhebenden Erkenntnis ja die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung konstatiert.
Da die dreijährige Verjährungsfrist für den Primärschaden unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 erster Satz AHG (erst) ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung des VwGH ablief (SZ 64/23), die Gemeinschuldnerin mit der im Juni 1990 eingebrachten (ersten) Klage aber ein Feststellungsbegehren für zukünftige Schadensfolgen nicht verbunden hat, kann Verjährung nur im Hinblick auf jene Teile der hier zu beurteilenden Schäden eingetreten sein, die in der ursprünglichen Klage nicht geltend gemacht wurden, sich aber (auch) nicht als Folge der (behaupteten) anschließenden Verletzung der Entscheidungspflicht der Nebenintervenientin nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH darstellen.Da die dreijährige Verjährungsfrist für den Primärschaden unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG (erst) ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung des VwGH ablief (SZ 64/23), die Gemeinschuldnerin mit der im Juni 1990 eingebrachten (ersten) Klage aber ein Feststellungsbegehren für zukünftige Schadensfolgen nicht verbunden hat, kann Verjährung nur im Hinblick auf jene Teile der hier zu beurteilenden Schäden eingetreten sein, die in der ursprünglichen Klage nicht geltend gemacht wurden, sich aber (auch) nicht als Folge der (behaupteten) anschließenden Verletzung der Entscheidungspflicht der Nebenintervenientin nach dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH darstellen.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Nebenintervenientin an ihren ursprünglichen Bescheid bis zu dessen Aufhebung gebunden war, ist jener Zeitpunkt verjährungsrechtlich als maßgebliche Zäsur anzusehen, zu dem sie verpflichtet gewesen wäre, neuerlich über den Antrag der Gemeinschuldnerin zu entscheiden. Mit der (erstmaligen) Verletzung der Entscheidungspflicht trotz - allenfalls durch pflichtgemäße Maßnahmen erst herbeizuführender - Spruchreife hätte die Nebenintervenientin ein (gesondert zu beurteilendes) Fehlverhalten gesetzt, das insoweit für die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensnachteile der Gemeinschuldnerin ursächlich war, als pflichtgemäßes Verhalten - nach den Klagebehauptungen wäre eine Ermächtigung ja zu erteilen gewesen - diesen Einnahmenentfall verhindert hätte.
Vorhersehbar waren für die Gemeinschuldnerin somit vorerst nur jene Schäden, die aus der ersten (inhaltlich unrichtigen) Entscheidung bis zur Möglichkeit einer neuerlichen, inhaltlich veränderten Entscheidung zu erwarten waren. Damit, dass die Nebenintervenientin auch nach der Aufhebung nicht unverzüglich entscheiden und dadurch weitere (vermeidbare) Nachteile verursachen würde, war vernünftigerweise nicht zu rechnen, sodass zur Vermeidung der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz durch das weitere Fehlverhalten zugefügter Nachteile eine Feststellungsklage innerhalb der durch das erste schädigende Ereignis ausgelösten Verjährungsfrist nicht zu verlangen war. Die (behauptete) Verletzung der Entscheidungspflicht löst somit neuerlich den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ab jenem Zeitpunkt aus, ab dem für den Geschädigten erkennbar war, dass eine (positive) Entscheidung nicht getroffen wurde, obwohl diese pflichtgemäß zu treffen gewesen wäre. Die fortgesetzte Unterlassung stellt im Sinne der eingangs zitierten Judikatur ein „Dauerdelikt" dar, weil sich die Nebenintervenientin nach den Klagebehauptungen ab dem frühestmöglichen Entscheidungstermin ja jeden weiteren Tag durch ihre Untätigkeit neuerlich rechtswidrig verhalten habe. Deshalb stand für jeden daraus resultierenden Schaden ab seinem Bekanntwerden eine Frist von drei Jahren für die gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen offen.
Als „vorhersehbare Folgeschäden", für die die ursprüngliche Verjährungsfrist maßgeblich wäre, sind daher nicht solche Teilschäden zu beurteilen, die durch eine in einem späteren Verfahrensstadium pflichtgemäß zu treffende positive Entscheidung vermieden worden wären; für diese läuft die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis der durch dieses neuerliche Fehlverhalten entstandenen (neuen) Schäden. Wurde die ursprünglich schädigende Fehlentscheidung aufgehoben, muss der Geschädigte regelmäßig nicht damit rechnen, dass die Schadenszufügung durch weitere Fehlentscheidungen bzw gar durch pflichtwidrige Untätigkeit „prolongiert" wird. Er ist daher auch nicht gehalten, derartige, durch nachfolgendes pflichtgemäßes Verhalten vermeidbare Folgeschäden schon innerhalb der Verjährungsfrist für den (ursprünglichen) Primärschaden mit Feststellungsklage geltend zu machen. Anderes gilt hingegen für jene Schäden, die bis zu jenem Zeitpunkt eingetreten sind, zu dem pflichtgemäß eine neuerliche Entscheidung zu fällen gewesen wäre. Diese wurden allein durch das ursprüngliche Fehlverhalten verursacht; sie waren auch von vornherein für den Geschädigten vorhersehbar.
Dem kann auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass sich aus der (vom VwGH bestätigten) Entscheidung der Nebenintervenientin vom 30. 3. 1995 (bindend) ergäbe, dass ein positiver Bescheid für die nunmehrige Gemeinschuldnerin auch vorher nicht zu erlassen gewesen wäre. Bei dieser Argumentation wird in den Revisionsbeantwortungen nämlich übersehen, dass sich die Verweigerungsgründe (mangelnde Mitwirkung, fehlende Verlässlichkeit) ja erst in einem erheblich späteren Stadium des Verfahrens bei der Nebenintervenientin ergeben haben. Es ist keinesfalls auszuschließen, dass bei der vom Kläger geforderten rascheren Erledigung des Antrags in einem hypothetischen früheren Entscheidungszeitpunkt Versagungsgründe noch gar nicht vorgelegen sind. Hätte die Nebenintervenientin die beantragten Ermächtigungen bei pflichtgemäßem Verhalten zu einem früheren Zeitpunkt erteilen müssen, hätte die Beklagte für jenen Verdienstentgang zu haften, der bei gewöhnlichem Lauf der Dinge - allenfalls bis zu einer späteren rechtswirksamen Entziehung der ursprünglich zu erteilenden Ermächtigung - eingetreten wäre. Ähnliche Kausalitätserwägungen sind auch im Hinblick auf die Argumentation des Klägers anzustellen, die Gemeinschuldnerin wäre bei (pflichtgemäßer) rechtzeitiger Erteilung der Ermächtigung von späteren nachteiligen Änderungen des DevG nicht mehr betroffen gewesen. Auch eine pflichtwidrige Verzögerung der Erledigung, die - entgegen der früheren Rechtslage - eine Verweigerung der beantragten Ermächtigung zur Folge gehabt hätte, führte ebenfalls zu einem Amtshaftungsanspruch, weil die Verpflichtung der Behörde zu möglichst rascher Entscheidung auch derartige Schäden eines Antragstellers verhindern soll.
Das Erstgericht wird sich daher unter Berücksichtigung dieser Erwägungen mit den Parteibehauptungen auseinandersetzen und nach Verfahrensergänzung über die Leistungsbegehren neuerlich entscheiden müssen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.