Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122050×

Rechtssatz RS0122050

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122050

Geschäftszahl

1Ob11/07k

Entscheidungsdatum

03.05.2007

Rechtssatz

Wird einer Behörde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft einen negativen Bescheid erlassen und nach dessen Aufhebung weitere Schäden dadurch verschuldet zu haben, dass nicht unverzüglich ein positiver „Ersatzbescheid" erlassen wurde, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zwischen den Schäden, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer umgehenden neuen Entscheidung nicht mehr vermeidbar gewesen wären und jenen zu unterscheiden, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung bei der Erlassung eines neuen Bescheids zurückgehen. Bei letzteren handelt es sich nicht um vorhersehbare Folgeschäden, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/07k
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 11/07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122050

Dokumentnummer

JJR_20070503_OGH0002_0010OB00011_07K0000_001