Die Revision ist zulässig.
Die Beurteilung, ob eine Erklärung als - deklaratives oder konstitutives - Anerkenntnis zu werten ist, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalles und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 246/05k; 4 Ob 66/07w; RIS-Justiz RS0044468). Dem Berufungsgericht ist hiebei allerdings eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.Die Beurteilung, ob eine Erklärung als - deklaratives oder konstitutives - Anerkenntnis zu werten ist, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalles und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (7 Ob 246/05k; 4 Ob 66/07w; RIS-Justiz RS0044468). Dem Berufungsgericht ist hiebei allerdings eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.
Die beklagte Partei verweist auf die Rechtsnatur des konstitutiven Anerkenntnisses als zweiseitiges Rechtsgeschäft, das hier schon mangels Annahmeerklärung des Klägers nicht zustandegekommen sei. Das Berufungsgericht sei auch von jener höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach ein bloßes Regulierungsangebot im Zweifel nicht als konstitutives Anerkenntnis gelte. Da die dreijährige Verjährungsfrist durch das Schreiben vom 18. 4. 2002 wieder in Gang gesetzt worden sei, seien die eingeklagten Ansprüche allesamt verjährt.
Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass sich der Revisionsantrag als verfehlt erweist, soweit damit auch eine Entscheidung über den vom Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes erfassten Teil des Klagebegehrens angestrebt wird. Da das Berufungsgericht den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zugelassen hat, ist dieser nicht anfechtbar (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet somit nur der mit Teilurteil erledigte Teilanspruch, wie sich dies aus der Rechtsmittelerklärung der beklagten Partei aber ohnedies richtig ergibt.Vorauszuschicken ist, dass sich der Revisionsantrag als verfehlt erweist, soweit damit auch eine Entscheidung über den vom Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes erfassten Teil des Klagebegehrens angestrebt wird. Da das Berufungsgericht den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht zugelassen hat, ist dieser nicht anfechtbar (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet somit nur der mit Teilurteil erledigte Teilanspruch, wie sich dies aus der Rechtsmittelerklärung der beklagten Partei aber ohnedies richtig ergibt.
Ein konstitutives Anerkenntnis schafft unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Es kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel an deren Bestehen durch sein Anerkenntnis beseitigt (7 Ob 588/91 = ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94 = ZVR 1995/134; 2 Ob 100/97p; 2 Ob 113/97z; 7 Ob 57/05s). Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (7 Ob 57/05s, RIS-Justiz RS0032818, RS0032779; Ertl in Rummel, ABGB³ II/3 § 1380 Rz 6; Neumayr in KBB³ § 1375 Rz 2). Infolge des zweiseitigen Charakters eines solchen Rechtsgeschäftes bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien: Das Anerkenntnis muss gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder wenigstens für diesen bestimmt und von diesem angenommen worden sein (JBl 1978, 254; RIS-Justiz RS0032496 [T4]; Ertl aaO Rz 6; Neumayr aaO Rz 3).Ein konstitutives Anerkenntnis schafft unabhängig von dem bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Es kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel an deren Bestehen durch sein Anerkenntnis beseitigt (7 Ob 588/91 = ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94 = ZVR 1995/134; 2 Ob 100/97p; 2 Ob 113/97z; 7 Ob 57/05s). Das konstitutive Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, in dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (7 Ob 57/05s, RIS-Justiz RS0032818, RS0032779; Ertl in Rummel, ABGB³ II/3 Paragraph 1380, Rz 6; Neumayr in KBB³ Paragraph 1375, Rz 2). Infolge des zweiseitigen Charakters eines solchen Rechtsgeschäftes bedarf es übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien: Das Anerkenntnis muss gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder wenigstens für diesen bestimmt und von diesem angenommen worden sein (JBl 1978, 254; RIS-Justiz RS0032496 [T4]; Ertl aaO Rz 6; Neumayr aaO Rz 3).
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei gilt die Vertrauenstheorie; es kommt darauf an, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses (1 Ob 561/91 = JBl 1991, 791; 7 Ob 588/91; 2 Ob 4/94; 2 Ob 100/97p; 2 Ob 113/97z; 2 Ob 344/00b = SZ 74/1; 7 Ob 57/05s; RIS-Justiz RS0017965, RS0032666, RS0014279 [T2 und 3], RS0032496 [T5]). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass eine vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft nicht als ein die Verjährung unterbrechendes, also auch nicht als deklaratives Anerkenntnis zu werten ist. Selbst ein konkretes Vergleichsanbot stellt grundsätzlich kein Anerkenntnis dar (SZ 44/115; 7 Ob 33/88; RIS-Justiz RS0032582, RS0032488 [T1], RS0032959; Ertl aaO Rz 7; Neumayr aaO Rz 5 aE). Kommt es nicht zum Abschluss des angestrebten Vergleiches, so sind die während der Vergleichsgespräche abgegebenen Erklärungen einer Partei nicht als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren (1 Ob 31/88; 1 Ob 3/93; RIS-Justiz RS0032582 [T4]).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann von einem konstitutiven Anerkenntnis der beklagten Partei keine Rede sein. Zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 18. 4. 2002 war unstrittig, dass die beklagte Partei für die angemeldeten Unfallschäden des Klägers (unter Berücksichtigung dessen Mitverschuldens wegen Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes) einzustehen hat. Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich zwar auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe beziehen (SZ 43/90; Ertl aaO Rz 7). Da aber auch für ein solches Anerkenntnis das einseitige Nachgeben des Schuldners charakteristisch bleibt, setzt dies zumindest dessen Kenntnis von den Forderungen des Gläubigers bzw deren Höhe voraus. Der Kläger hatte aber seine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei bis dahin weder beziffert noch sonst näher präzisiert.
Der Wortlaut des Schreibens vom 18. 4. 2002 lässt objektiv keinen Zweifel daran, dass die beklagte Partei keinen selbständigen Verpflichtungsgrund schaffen, sondern dem Kläger (nur) ein Vergleichsangebot unterbreiten wollte. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sich die beklagte Partei des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens als Argumentations- und Berechnungshilfe bediente. Der Kläger hat das Angebot weder ausdrücklich noch schlüssig angenommen, sodass es auch an der für ein Vertragsverhältnis essentiellen Willensübereinstimmung fehlt.
Davon abgesehen hat sich nicht einmal der Kläger selbst auf das Vorliegen eines Anerkenntnisses berufen. Er hat vielmehr in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, die beklagte Partei habe ihm nur ein Vergleichsanbot unterbreitet (vgl ON 4 S 2), und diesen Standpunkt auch im Berufungsverfahren bekräftigt (vgl ON 7 S 2). Aus all diesen Erwägungen kommt die Auslegung der im Text des Schreibens vom 18. 4. 2002 enthaltenen Wendung, dass noch EUR 1.419,81 „zur Zahlung offen" blieben, als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht.Davon abgesehen hat sich nicht einmal der Kläger selbst auf das Vorliegen eines Anerkenntnisses berufen. Er hat vielmehr in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, die beklagte Partei habe ihm nur ein Vergleichsanbot unterbreitet vergleiche ON 4 S 2), und diesen Standpunkt auch im Berufungsverfahren bekräftigt vergleiche ON 7 S 2). Aus all diesen Erwägungen kommt die Auslegung der im Text des Schreibens vom 18. 4. 2002 enthaltenen Wendung, dass noch EUR 1.419,81 „zur Zahlung offen" blieben, als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht.
Dieses Zwischenergebnis führt aber noch nicht zur Abweisung des vom bekämpften Urteil erfassten Teilbegehrens. Der Schmerzengeldanspruch des Klägers ist nämlich aus folgenden Gründen keinesfalls verjährt:
Gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadensersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn der Anspruch dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt (durch die Anspruchsmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (2 Ob 32/95 = ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 221/06y; RIS-Justiz RS0065855).Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadensersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn der Anspruch dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt (durch die Anspruchsmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (2 Ob 32/95 = ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v; 2 Ob 105/05p; 2 Ob 221/06y; RIS-Justiz RS0065855).
Es entspricht der neuen, mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass es einer Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des Geschädigten als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG nicht bedarf (2 Ob 223/04i = SZ 2004/183; 2 Ob 221/06y; RIS-Justiz RS0119627). Die bloße Schadensmeldung reicht aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen (2 Ob 108/05d).Es entspricht der neuen, mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass es einer Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des Geschädigten als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG nicht bedarf (2 Ob 223/04i = SZ 2004/183; 2 Ob 221/06y; RIS-Justiz RS0119627). Die bloße Schadensmeldung reicht aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen (2 Ob 108/05d).
Die beklagte Partei geht selbst davon aus, dass der Eingang der Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers (am 20. 8. 2001) die Hemmung der Verjährung der Schadenersatzansprüche des Klägers bewirkte. Sie reagierte auf diese Meldung gegenüber dem Kläger mit Teilzahlung und Vergleichsanbot. Unter diesen Umständen ist es entbehrlich, auf einer eigenen (zusätzlichen) Schadensmeldung des geschädigten Klägers zu bestehen.
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei wurde die Verjährungsfrist mit der Zustellung des Schreibens vom 18. 4. 2002 an den Kläger aber noch nicht wieder in Gang gesetzt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zu § 12 Abs 2 VersVG in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Ablehnungserklärung des Versicherers eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht enthalten muss (RIS-Justiz RS0080149 [T1 und 7]). Diesem Erfordernis hat auch eine Ablehnungserklärung nach § 27 Abs 2 KHVG zu entsprechen, um die Beseitigung der Hemmung herbeizuführen. Ob aber ein Schreiben des Haftpflichtversicherers eine abschließende ablehnende Stellungnahme zu den Schadenersatzansprüchen eines Geschädigten enthält, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.Entgegen der Auffassung der beklagten Partei wurde die Verjährungsfrist mit der Zustellung des Schreibens vom 18. 4. 2002 an den Kläger aber noch nicht wieder in Gang gesetzt. Der Oberste Gerichtshof vertritt zu Paragraph 12, Absatz 2, VersVG in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Ablehnungserklärung des Versicherers eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht enthalten muss (RIS-Justiz RS0080149 [T1 und 7]). Diesem Erfordernis hat auch eine Ablehnungserklärung nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG zu entsprechen, um die Beseitigung der Hemmung herbeizuführen. Ob aber ein Schreiben des Haftpflichtversicherers eine abschließende ablehnende Stellungnahme zu den Schadenersatzansprüchen eines Geschädigten enthält, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.
Das Schreiben vom 18. 4. 2002 enthält keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass die beklagte Partei Schadenersatzansprüche des Klägers (in welchem Umfang auch immer) endgültig ablehnen wollte, hat sie doch im Gegenteil Schadenersatzleistungen angeboten. Ein redlicher Erklärungsempfänger durfte davon ausgehen, dass durch die Unterbreitung eines „Entschädigungsvorschlages" auch weiterhin Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft besteht. Da der Kläger auf das Angebot nicht reagierte, wäre es Sache der beklagten Partei gewesen, nach Verstreichen einer angemessenen Frist eine die Verjährungshemmung beseitigende Ablehnungserklärung zu formulieren. Dies geschah aber erst mit der „Nachricht" vom 7. 12. 2005. Bei Einbringung der Klage am 3. 2. 2006 war der Schmerzengeldanspruch daher noch nicht verjährt.
Das Erstgericht hat die Verhandlung auf den Verjährungseinwand beschränkt. Es bedarf daher noch ergänzender Feststellungen, anhand deren der (weitere) Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei sowie die Höhe des Schmerzengeldes abschließend beurteilt werden kann. Zu letzterer liegen bisher nur unzureichende, weil im Konjunktiv gehaltene Feststellungen über die Ausführungen des von der beklagten Partei beauftragten Sachverständigen vor (vgl RIS-Justiz RS0041860).Das Erstgericht hat die Verhandlung auf den Verjährungseinwand beschränkt. Es bedarf daher noch ergänzender Feststellungen, anhand deren der (weitere) Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei sowie die Höhe des Schmerzengeldes abschließend beurteilt werden kann. Zu letzterer liegen bisher nur unzureichende, weil im Konjunktiv gehaltene Feststellungen über die Ausführungen des von der beklagten Partei beauftragten Sachverständigen vor vergleiche RIS-Justiz RS0041860).
Das angefochtene Teilurteil war daher aufzuheben. In dem damit bestätigten Umfang war auch das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.