Rechtssatz RS0041860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041860
Geschäftszahl
1Ob160/75; 7Ob166/75; 8Ob9/82; 8Ob284/82; 2Ob2073/96h; 2Ob286/06g; 3Ob191/13d; 10Ob38/24x
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching III 800 f).Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des Paragraph 417, Absatz 2, ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching römisch drei 800 f).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 160/75
Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 160/75
Veröff: JBl 1976,212
- 7 Ob 166/75
Entscheidungstext OGH 23.10.1975 7 Ob 166/75
Veröff: RZ 1976/42 S 76 = NZ 1977,58
- 8 Ob 9/82
Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 9/82
Beisatz: Auch den Parteien wird nur dann die Geltendmachung allfälliger Mängel des Berufungsverfahrens ermöglicht, wenn eindeutig klargestellt wird, welche Feststellungen das Berufungsgericht übernimmt und von welchen es abgeht. (T1)
- 8 Ob 284/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 284/82
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 9/82
- 2 Ob 2073/96h
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 2 Ob 2073/96h
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt. (T2)
- 2 Ob 286/06g
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 286/06g
Vgl
- 3 Ob 191/13d
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
- 10 Ob 38/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 38/24x
vgl; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041860
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0010OB00160_7500000_001