Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise auch berechtigt.
Nach § 16 Abs 1 VersVG (dem Art 9 der ABU 1996 entspricht) hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (7 Ob 69/00y; 7 Ob 174/01s jeweils mwN). Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, gilt im Zweifel als erheblich (§ 16 Abs 1 letzter Satz VersVG, 7 Ob 266/02x mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen - wie hier - Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (7 Ob 174/01s, VersR 2001, 530 mwN; 7 Ob 266/02x; RIS-Justiz RS0080641). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0080572). Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach § 16 Abs 2 VersVG vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist nach dem gemäß § 34a VersVG halbzwingenden, also zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abänderbaren, Abs 3 leg cit ua dann ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden dem Versicherungsnehmer obliegt (7 Ob 168/99b; 7 Ob 69/00y; 7 Ob 174/01s; 7 Ob 266/02x; RIS-Justiz RS0080809). Hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser nach Abs 3 letzter Halbsatz leg cit vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.Nach Paragraph 16, Absatz eins, VersVG (dem Artikel 9, der ABU 1996 entspricht) hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (7 Ob 69/00y; 7 Ob 174/01s jeweils mwN). Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt, gilt im Zweifel als erheblich (Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VersVG, 7 Ob 266/02x mwN). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen - wie hier - Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (7 Ob 174/01s, VersR 2001, 530 mwN; 7 Ob 266/02x; RIS-Justiz RS0080641). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0080572). Ist der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach Paragraph 16, Absatz 2, VersVG vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist nach dem gemäß Paragraph 34 a, VersVG halbzwingenden, also zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abänderbaren, Absatz 3, leg cit ua dann ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist, wobei die Beweislast für mangelndes Verschulden dem Versicherungsnehmer obliegt (7 Ob 168/99b; 7 Ob 69/00y; 7 Ob 174/01s; 7 Ob 266/02x; RIS-Justiz RS0080809). Hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser nach Absatz 3, letzter Halbsatz leg cit vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
Die Revisionswerberin wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, durch die Frage 7. des Versicherungsantrages sei nicht „ausdrücklich und genau umschrieben" nach den von der Klägerin erlittenen Vorerkrankungen gefragt worden. Das - durch die Änderung des Abs 3 des § 16 VersVG im Zuge der VersVG-Nov 1994 (BGBl 1994/509) geschaffene - Kriterium, dass der nachgefragte Umstand „genau umschrieben" sein muss, wird in den Gesetzesmaterialien (BlgNR GP 18 RV 1553, 18) mit der Formulierung charakterisiert, die Frage des Versicherers müsse „präzise", „hinreichend bestimmt" sein; es genüge etwa nicht die allgemein gehaltene (wenngleich ausdrückliche) Frage, welche (sonstigen) risikoerheblichen Umstände dem Versicherungsnehmer (noch) bekannt seien. Damit wird, wie Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen § 16 VersVG Rn 3 hinweist, deutlich, dass das Erfordernis der „genauen Umschreibung" kaum über das hinausgeht, was schon bisher für eine „ausdrückliche Frage" iSd § 16 Abs 1 Satz 3 VersVG verlangt wurde. Als Anhaltspunkt für die Praxis kann somit, wie Fenyves aaO weiter ausführt, nur dienen, dass völlig nichtssagende Fragen des Versicherers keine Antragsfragen iSd Abs 3 Satz 2 letzter Halbsatz sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nur dann erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer bei durchschnittlicher Sorgfalt erkennen kann, worauf die Frage abzielt, und nicht raten muss, was der Versicherer gemeint haben könnte (Fenyves aaO). Zu berücksichtigen ist hiebei auch, dass Fragen nach Gefahrenumständen notwendigerweise abstrakt gestellt werden müssen, will man nicht umfangreiche und nahezu zwangsläufig unvollständige Kataloge verlangen, die weder im Interesse der Versicherungsnehmer noch in dem der Versicherer liegen (Voit in BK § 16 Rn 121). Deshalb wird mit Recht die Frage nach erheblichen Gesundheitsstörungen als hinreichend genau angesehen (Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 16 Rn 50; Voit aaO). An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann (Prölss aaO; Voit aaO).Die Revisionswerberin wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, durch die Frage 7. des Versicherungsantrages sei nicht „ausdrücklich und genau umschrieben" nach den von der Klägerin erlittenen Vorerkrankungen gefragt worden. Das - durch die Änderung des Absatz 3, des Paragraph 16, VersVG im Zuge der VersVG-Nov 1994 (BGBl 1994/509) geschaffene - Kriterium, dass der nachgefragte Umstand „genau umschrieben" sein muss, wird in den Gesetzesmaterialien (BlgNR Gesetzgebungsperiode 18, Regierungsvorlage 1553, , 18) mit der Formulierung charakterisiert, die Frage des Versicherers müsse „präzise", „hinreichend bestimmt" sein; es genüge etwa nicht die allgemein gehaltene (wenngleich ausdrückliche) Frage, welche (sonstigen) risikoerheblichen Umstände dem Versicherungsnehmer (noch) bekannt seien. Damit wird, wie Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen Paragraph 16, VersVG Rn 3 hinweist, deutlich, dass das Erfordernis der „genauen Umschreibung" kaum über das hinausgeht, was schon bisher für eine „ausdrückliche Frage" iSd Paragraph 16, Absatz eins, Satz 3 VersVG verlangt wurde. Als Anhaltspunkt für die Praxis kann somit, wie Fenyves aaO weiter ausführt, nur dienen, dass völlig nichtssagende Fragen des Versicherers keine Antragsfragen iSd Absatz 3, Satz 2 letzter Halbsatz sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nur dann erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer bei durchschnittlicher Sorgfalt erkennen kann, worauf die Frage abzielt, und nicht raten muss, was der Versicherer gemeint haben könnte (Fenyves aaO). Zu berücksichtigen ist hiebei auch, dass Fragen nach Gefahrenumständen notwendigerweise abstrakt gestellt werden müssen, will man nicht umfangreiche und nahezu zwangsläufig unvollständige Kataloge verlangen, die weder im Interesse der Versicherungsnehmer noch in dem der Versicherer liegen (Voit in BK Paragraph 16, Rn 121). Deshalb wird mit Recht die Frage nach erheblichen Gesundheitsstörungen als hinreichend genau angesehen (Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 16, Rn 50; Voit aaO). An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann (Prölss aaO; Voit aaO).
Ausgehend von diesen Erwägungen kann die Meinung des Berufungsgerichtes, die Frage 7. der „Gesundheitsfragen an die zu versichernde Person" sei nicht „ausdrücklich und genau umschrieben" gestellt, nicht geteilt werden. Abgesehen davon, dass etwa Depressionen (an denen die Klägerin festgestelltermaßen seit der Schulzeit leidet) ohnehin ausdrücklich nachgefragt wurden, liegt es in der Natur der Sache, dass eine Aufzählung von für eine Betriebsunterbrechung gefahrenerheblichen Krankheiten nicht erschöpfend sein kann, sodass die Anführung „sonstiger Krankheiten" vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zwanglos dahin verstanden werden kann und muss, dass allfällige weitere erhebliche Gesundheitsstörungen anzugeben seien (vgl hiezu etwa jüngst LG Köln, VersR 2005, 393; „gesicherte Erkrankungen von einigem Gewicht"). Die von der Klägerin behauptete Einschränkung dahin, dass länger als 10 Jahre zurückliegende Krankheiten nicht aufgeführt werden müssten, entbehrt insofern einer Grundlage, als keinerlei Hinweis dafür vorhanden ist, die Frage 7. - wie die Klägerin dies offenbar tut - mit der Frage 4. zu verknüpfen. Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer (und umso mehr der Klägerin als Ärztin) müsste im vorliegenden Fall klar gewesen sein, dass die Frage 7. insbesondere auch auf das seit 1987 bei ihr bestehende Cervikalsyndrom der unteren Halswirbelsäule sowie der Kopfgelenke und auf die seit 1988 bestehende Polyarthritis mit Beteiligung nahezu aller Gelenke abzielte, da ja diesbezüglich zum Zeitpunkt der Antragstellung degenerative Veränderungen vorlagen, an deren Gefahrenerheblichkeit selbst ein medizinischer Laie keineswegs zweifeln konnte (dass sie davon nichts gewusst hätte, wird von der Klägerin, die lediglich vorgebracht hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung beschwerdefrei gewesen zu sein, gar nicht behauptet).Ausgehend von diesen Erwägungen kann die Meinung des Berufungsgerichtes, die Frage 7. der „Gesundheitsfragen an die zu versichernde Person" sei nicht „ausdrücklich und genau umschrieben" gestellt, nicht geteilt werden. Abgesehen davon, dass etwa Depressionen (an denen die Klägerin festgestelltermaßen seit der Schulzeit leidet) ohnehin ausdrücklich nachgefragt wurden, liegt es in der Natur der Sache, dass eine Aufzählung von für eine Betriebsunterbrechung gefahrenerheblichen Krankheiten nicht erschöpfend sein kann, sodass die Anführung „sonstiger Krankheiten" vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer zwanglos dahin verstanden werden kann und muss, dass allfällige weitere erhebliche Gesundheitsstörungen anzugeben seien vergleiche hiezu etwa jüngst LG Köln, VersR 2005, 393; „gesicherte Erkrankungen von einigem Gewicht"). Die von der Klägerin behauptete Einschränkung dahin, dass länger als 10 Jahre zurückliegende Krankheiten nicht aufgeführt werden müssten, entbehrt insofern einer Grundlage, als keinerlei Hinweis dafür vorhanden ist, die Frage 7. - wie die Klägerin dies offenbar tut - mit der Frage 4. zu verknüpfen. Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer (und umso mehr der Klägerin als Ärztin) müsste im vorliegenden Fall klar gewesen sein, dass die Frage 7. insbesondere auch auf das seit 1987 bei ihr bestehende Cervikalsyndrom der unteren Halswirbelsäule sowie der Kopfgelenke und auf die seit 1988 bestehende Polyarthritis mit Beteiligung nahezu aller Gelenke abzielte, da ja diesbezüglich zum Zeitpunkt der Antragstellung degenerative Veränderungen vorlagen, an deren Gefahrenerheblichkeit selbst ein medizinischer Laie keineswegs zweifeln konnte (dass sie davon nichts gewusst hätte, wird von der Klägerin, die lediglich vorgebracht hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung beschwerdefrei gewesen zu sein, gar nicht behauptet).
Dadurch, dass sie die betreffenden Vorerkrankungen nicht angeführt hat, hat die Klägerin demnach eine der „Gesundheitsfragen" unvollständig und damit unrichtig beantwortet. Da gemäß § 16 Abs 1 letzter Satz VersVG ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, jedenfalls als erheblich gilt, ist in einem solchen Fall der Versicherte dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der betreffenden Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen (JBl 1977, 375; VR 1988/119 ua; RIS-Justiz RS0080787). Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den erwähnten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (VersR 1984, 900; VR 1988/119; RIS-Justiz RS0080637). Dies trifft im vorliegenden Fall zu und ist der Klägerin der Gegenbeweis jedenfalls nicht gelungen; zu ihren Lasten geht die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligte Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auch bei Kenntnis aller Vorerkrankungen, wie insbesondere auch des Cervikalsyndroms und der Polyarthritis, den gegenständlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte.Dadurch, dass sie die betreffenden Vorerkrankungen nicht angeführt hat, hat die Klägerin demnach eine der „Gesundheitsfragen" unvollständig und damit unrichtig beantwortet. Da gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VersVG ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, jedenfalls als erheblich gilt, ist in einem solchen Fall der Versicherte dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der betreffenden Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgendeiner Weise zu beeinflussen (JBl 1977, 375; VR 1988/119 ua; RIS-Justiz RS0080787). Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den erwähnten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (VersR 1984, 900; VR 1988/119; RIS-Justiz RS0080637). Dies trifft im vorliegenden Fall zu und ist der Klägerin der Gegenbeweis jedenfalls nicht gelungen; zu ihren Lasten geht die vom Erstgericht getroffene und vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligte Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte auch bei Kenntnis aller Vorerkrankungen, wie insbesondere auch des Cervikalsyndroms und der Polyarthritis, den gegenständlichen Versicherungsvertrag abgeschlossen hätte.
Da die - auch dafür beweispflichtige (RIS-Justiz RS0080809) - Klägerin weiters auch nicht nachweisen konnte, die Obliegenheit (RIS-Justiz RS0080668) der Anzeige der betreffenden Vorerkrankungen ohne Verschulden unterlassen zu haben, erweist sich der Einwand der Beklagten, leistungsfrei zu sein, grundsätzlich als berechtigt. Da die Beklagte von der betreffenden Obliegenheitsverletzung (§ 6 Abs 1 VersVG) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat, konnte sie sich auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen (7 Ob 14/93, VersE 1568 = VR 1994, 29 = VersR 1994, 627; Grubmann, VersVG5 § 16 E 60).Da die - auch dafür beweispflichtige (RIS-Justiz RS0080809) - Klägerin weiters auch nicht nachweisen konnte, die Obliegenheit (RIS-Justiz RS0080668) der Anzeige der betreffenden Vorerkrankungen ohne Verschulden unterlassen zu haben, erweist sich der Einwand der Beklagten, leistungsfrei zu sein, grundsätzlich als berechtigt. Da die Beklagte von der betreffenden Obliegenheitsverletzung (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat, konnte sie sich auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen (7 Ob 14/93, VersE 1568 = VR 1994, 29 = VersR 1994, 627; Grubmann, VersVG5 Paragraph 16, E 60).
Im Hinblick auf die eben festgestellte (grundsätzliche) Leistungsfreiheit der Beklagten zufolge Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Klägerin muss der von der Beklagten weiters noch erhobene, vom Erstgericht für zutreffend erachtete, vom Berufungsgericht aber verworfene Einwand, auch nach § 61 VersVG leistungsfrei zu sein, weil die Klägerin den gegenständlichen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, nicht mehr erörtert werden.Im Hinblick auf die eben festgestellte (grundsätzliche) Leistungsfreiheit der Beklagten zufolge Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Klägerin muss der von der Beklagten weiters noch erhobene, vom Erstgericht für zutreffend erachtete, vom Berufungsgericht aber verworfene Einwand, auch nach Paragraph 61, VersVG leistungsfrei zu sein, weil die Klägerin den gegenständlichen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, nicht mehr erörtert werden.
Die Klägerin hält allerdings in der Revisionsbeantwortung weiterhin daran fest, jedenfalls Anspruch auf Zahlung von EUR 37.741,40 zu haben, da die Beklagte den klagsgegenständlichen Anspruch mit Schreiben vom17. 2. 2000 in diesem Umfang konstitutiv anerkannt habe. Dieser Einwand ist berechtigt:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die - nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende (RdW 1987, 62; SZ 61/215 = JBl 1989, 181; ÖBA 1989, 537 = RdW 1989, 62 uva; Ertl in Rummel3 Rz 7 zu § 1380 ABGB) - Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032496 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 VII, § 1375 Rz 2). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS-Justiz RS0032779 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 113). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (2 Ob 344/00b; 7 Ob 257/01x uva). Demgegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RIS-Justiz RS0032541; 1 Ob 27/01d [verst. Senat]; 7 Ob 257/01x mwN; Koziol/Welser aaO 113; Harrer/Heidinger aaO § 1375 Rz 2 ff; Ertl aaO). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS-Justiz RS0110121). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965; RS0032666: RS0044468).Nach Lehre und Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechtes dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die - nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende (RdW 1987, 62; SZ 61/215 = JBl 1989, 181; ÖBA 1989, 537 = RdW 1989, 62 uva; Ertl in Rummel3 Rz 7 zu Paragraph 1380, ABGB) - Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen (RIS-Justiz RS0032496 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 römisch sieben, Paragraph 1375, Rz 2). Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen (RIS-Justiz RS0032779 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 113). Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung (2 Ob 344/00b; 7 Ob 257/01x uva). Demgegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung (RIS-Justiz RS0032541; 1 Ob 27/01d [verst. Senat]; 7 Ob 257/01x mwN; Koziol/Welser aaO 113; Harrer/Heidinger aaO Paragraph 1375, Rz 2 ff; Ertl aaO). Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung (RIS-Justiz RS0110121). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS-Justiz RS0017965; RS0032666: RS0044468).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, kann - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung - das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht bezweifelt werden. Die Klägerin musste die im Schreiben vom 17. 2. 2000 von der Beklagten abgegebenen Erklärungen, nur eine Behandlungszeit von 76 Tagen „anerkennen" zu können „und beträgt unsere Leistung (daher) ATS 519.333,--" nach dem (insbesondere auch im Versicherungsrecht zu beachtenden) Grundsatz von Treu und Glauben keineswegs als bloße Wissenserklärung, sondern als Verpflichtungserklärung verstehen. Wird doch im betreffenden Schreiben auch auf - von der Klägerin verschwiegene - Vorerkrankungen verwiesen, das Anerkenntnis demnach also in Kenntnis dieses an sich zur Leistungsfreiheit der Beklagten führenden Umstandes abgegeben. Die Klägerin hat dann auch in der nachfolgenden Korrespondenz ihrer Anwälte mit der Beklagten wiederholt und von der Beklagten unwidersprochen darauf hingewiesen, die betreffende Erklärung tatsächlich als echtes (konstitutives) Anerkenntnis aufgefasst zu haben. Auf die Anfrage der Klagevertreter, warum der anerkannte Betrag noch nicht zur Überweisung gelangt sei, wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 8. 5. 2000 lediglich erwidert, dass die Klägerin ja die Entschädigungsquittung bis dato nicht retourniert habe, wobei in diesem Schreiben - ohne Bezug auf die Überweisungsurgenz - auch noch auf die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen durch die Klägerin hingewiesen wurde. Erst im Prozess hat sich die Beklagte dann auf den - demnach unrichtigen - Standpunkt gestellt, mit dem Schreiben vom 17. 2. 2000 lediglich einen - von der Klägerin abgelehnten - Vergleichsvorschlag erstattet zu haben.
Da von der Klägerin demnach zu Recht ein konstitutives Anerkenntnis einer Versicherungsleistung von S 519.333,-- (= EUR 37.741,40) reklamiert wird, ist das Klagebegehren in diesem Umfang (sA) berechtigt. Dem Mehrbegehren von EUR 13.418,14 sA kommt hingegen zufolge der grundsätzlichen Leistungsfreiheit der Beklagten keine Berechtigung zu.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung betreffend das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren dazu auch noch auf § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung betreffend das Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren dazu auch noch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
Wegen der in der Verhandlung am 12. 2. 2004 erfolgten Klagseinschränkung auf EUR 51.149,54 ist das erstinstanzliche Verfahren für die Kostenentscheidung in zwei Abschnitte zu unterteilen. Im ersten Abschnitt ist die Klägerin mit ca 60 % und im zweiten Abschnitt mit etwa 75 % durchgedrungen, weshalb ihr die Beklagte im ersten Abschnitt auf Streitwertbasis EUR 63.067,87 ein Fünftel und im zweiten Abschnitt auf Basis des eingeschränken Streitwertes die Hälfte ihrer im jeweiligen Abschnitt aufgelaufenen Verfahrenskosten, insgesamt demnach EUR 3.493,44 (darin enthalten EUR 409,60 USt und EUR 1.035,81 Barauslagen) zu ersetzen hat.
Auch mit ihrer Berufung hat sich die Klägerin zu drei Viertel durchgesetzt und ist mit einem Viertel unterlegen, weshalb ihr die Beklagte die Hälfte der Kosten der Berufung und drei Viertel der Pauschalgebühr zweiter Instanz, insgesamt daher EUR 2.441,40 (darin enthalten EUR 207,90 USt und EUR 1.194,-- Barauslagen) zu ersetzen hat.
Im Revisionsverfahren schließlich hat die Beklagte etwa zu einem Viertel obsiegt und ist mit drei Viertel unterlegen, weshalb sie der Klägerin die Hälfte der Kosten der Revisionsbeantwortung (di EUR 897,39, darin enthalten EUR 149,56 USt) zu ersetzen hat, während diese verpflichtet ist, ein Viertel der von der Beklagten getragenen Pauschalkosten dritter Instanz in Höhe von EUR 2.123,-- (di EUR 530,75) zu bezahlen. Damit errechnet sich der Kostenersatzanspruch der Klägerin im Revisionsverfahren mit EUR 366,64.