Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß bei der Beantwortung von Individualtatsachen, über die nur der Versicherte aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, es diesem bereits als Verschulden anzulasten ist, wenn er eine im Versicherungsantrag wie im vorliegenden Fall gestellte Frage unrichtig beantwortet (vgl. VersR 1977, 462 uva, zuletzt VersR 1987, 1125 und 7 Ob 23/86). An die vom Versicherten bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (zuletzt VR 1991, 200 sowie 7 Ob 21/92). Die Beweislast für das mangelnde Verschulden trifft den Versicherungsnehmer (vgl. SZ 61/177). Es ist unzweifelhaft, daß sich aus der Bewirtschaftung von Grundstücken im Bereich eines Truppenübungsplatzes, die als Zielgebiet für die Artillerie benützt werden, ganz andere Voraussetzungen für den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung ergeben, weil somit bei Ausübung eines Teils der versicherten Tätigkeit mit dem Kontakt mit Blindgängern gerechnet werden muß, deren Gefährlichkeit allein aufgrund der Lebenserfahrung bekannt ist und damit eine ganz beträchtliche Risikoerhöhung mit sich bringt. Keine Rolle spielt es, ob der Versicherer diesen konkreten Umstand tatsächlich im Hinblick auf den Deckungsumfang oder die Prämienkalkulation berücksichtigt hätte; es genügt, daß die Geschäftsgrundsätze Anhaltspunkte dafür bieten, daß Umstände der fraglichen Art für den Entschluß des Versicherers bedeutsam sind (vgl. VR 1992, 62 sowie Prölss-Martin VVG25, 199 ff). Bei dieser Tatsachenlage kann sich der Versicherte nicht darauf stützen, daß er nicht oder nicht konkret genug nach solchen Umständen befragt worden ist. Die vom Versicherten im Antragsformular gegebene Antwort "Nein" auf die Frage, ob ihm Ursachen bekannt seien, die zu einem Schadensereignis führen könnten, war daher objektiv betrachtet erkennbar falsch. Die Feststellungsgrundlage, auf der die angefochtene Entscheidung basiert, erlaubt zwar nicht den Schluß auf ein arglistiges Vorgehen des Versicherungsnehmers. Richtig hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß für die Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (zuletzt VR 1991, 200).Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß bei der Beantwortung von Individualtatsachen, über die nur der Versicherte aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, es diesem bereits als Verschulden anzulasten ist, wenn er eine im Versicherungsantrag wie im vorliegenden Fall gestellte Frage unrichtig beantwortet vergleiche VersR 1977, 462 uva, zuletzt VersR 1987, 1125 und 7 Ob 23/86). An die vom Versicherten bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (zuletzt VR 1991, 200 sowie 7 Ob 21/92). Die Beweislast für das mangelnde Verschulden trifft den Versicherungsnehmer vergleiche SZ 61/177). Es ist unzweifelhaft, daß sich aus der Bewirtschaftung von Grundstücken im Bereich eines Truppenübungsplatzes, die als Zielgebiet für die Artillerie benützt werden, ganz andere Voraussetzungen für den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung ergeben, weil somit bei Ausübung eines Teils der versicherten Tätigkeit mit dem Kontakt mit Blindgängern gerechnet werden muß, deren Gefährlichkeit allein aufgrund der Lebenserfahrung bekannt ist und damit eine ganz beträchtliche Risikoerhöhung mit sich bringt. Keine Rolle spielt es, ob der Versicherer diesen konkreten Umstand tatsächlich im Hinblick auf den Deckungsumfang oder die Prämienkalkulation berücksichtigt hätte; es genügt, daß die Geschäftsgrundsätze Anhaltspunkte dafür bieten, daß Umstände der fraglichen Art für den Entschluß des Versicherers bedeutsam sind vergleiche VR 1992, 62 sowie Prölss-Martin VVG25, 199 ff). Bei dieser Tatsachenlage kann sich der Versicherte nicht darauf stützen, daß er nicht oder nicht konkret genug nach solchen Umständen befragt worden ist. Die vom Versicherten im Antragsformular gegebene Antwort "Nein" auf die Frage, ob ihm Ursachen bekannt seien, die zu einem Schadensereignis führen könnten, war daher objektiv betrachtet erkennbar falsch. Die Feststellungsgrundlage, auf der die angefochtene Entscheidung basiert, erlaubt zwar nicht den Schluß auf ein arglistiges Vorgehen des Versicherungsnehmers. Richtig hat aber das Berufungsgericht erkannt, daß für die Verletzung vorvertraglicher Obliegenheiten bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (zuletzt VR 1991, 200).
Auf die Frage der Kündigung der bestehenden Versicherung im Sinne des § 16 VersVG (eines Rücktritts im Sinne dieser Bestimmung) - wie sie in der Revision erstmals aufgeworfen wird - braucht nicht eingegangen zu werden. Unbestritten ist, daß es sich bei der Verletzung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe bei Abschluß des Versicherungsvertrages um eine Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs 1 VersVG handelt. Die Verletzung einer solchen Obliegenheit führt unter den im § 6 VersVG genannten Bedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Entgegen den Ausführungen von Bruck-Möller (VersVG8 I 333) und der in der - insoweit vereinzelt gebliebenen - EntscheidungAuf die Frage der Kündigung der bestehenden Versicherung im Sinne des Paragraph 16, VersVG (eines Rücktritts im Sinne dieser Bestimmung) - wie sie in der Revision erstmals aufgeworfen wird - braucht nicht eingegangen zu werden. Unbestritten ist, daß es sich bei der Verletzung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe bei Abschluß des Versicherungsvertrages um eine Obliegenheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, VersVG handelt. Die Verletzung einer solchen Obliegenheit führt unter den im Paragraph 6, VersVG genannten Bedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Entgegen den Ausführungen von Bruck-Möller (VersVG8 römisch eins 333) und der in der - insoweit vereinzelt gebliebenen - Entscheidung
7 Ob 5/79 (= VersR 1981, 561) vertretenen, sich darauf gründenden
Rechtsansicht ist es zumindest seit der Entscheidung SZ 40/46 (=
VersR 1967, 767 mit zustimmender Besprechung von Wahle) in Übereinstimmung mit Prölss/Martin (VersVG25 125) und Schauer (Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2 176) ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates (iglS etwa ZVR 1970/39, VR 1988, 94 und VR 1988, 201), daß die Kündigungspflicht für die im § 6 Abs.1 VersVG festgesetzte Leistungsfreiheit dann ohne Bedeutung ist, wenn der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat oder bei vorheriger Kenntnis die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Zweck der Kündigungsvorschrift wird nämlich darin erblickt, daß der Versicherer ihm bekannte Obliegenheitsverletzungen nicht "aufs Eis legen" und trotzdem Versicherungsprämien kassieren darf. Dieser Zweck ist erst bei nachträglicher Kenntnis der Obliegenheitsverletzung für den betreffenden Versicherungsfall nicht gefährdet (Petrasch, ZVR 1985; SZ 47/16; SZ 40/46, 7 Ob 28/87 ua). Diesen Standpunkt hält der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall aufrecht.VersR 1967, 767 mit zustimmender Besprechung von Wahle) in Übereinstimmung mit Prölss/Martin (VersVG25 125) und Schauer (Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2 176) ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates (iglS etwa ZVR 1970/39, VR 1988, 94 und VR 1988, 201), daß die Kündigungspflicht für die im Paragraph 6, Absatz eins, VersVG festgesetzte Leistungsfreiheit dann ohne Bedeutung ist, wenn der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat oder bei vorheriger Kenntnis die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war. Der Zweck der Kündigungsvorschrift wird nämlich darin erblickt, daß der Versicherer ihm bekannte Obliegenheitsverletzungen nicht "aufs Eis legen" und trotzdem Versicherungsprämien kassieren darf. Dieser Zweck ist erst bei nachträglicher Kenntnis der Obliegenheitsverletzung für den betreffenden Versicherungsfall nicht gefährdet (Petrasch, ZVR 1985; SZ 47/16; SZ 40/46, 7 Ob 28/87 ua). Diesen Standpunkt hält der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall aufrecht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.