Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Nach § 16 Abs.3 VersVG ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kennenmüssen des Versicherers für den Ausschluß des Rücktrittsrechtes genügt, ist davon auszugehen, daß zwar an und für sich der Versicherer sich um die Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände zu bemühen hätte. Er hätte die Gefahrenlage zu erforschen. Die der Eigenart der Versicherung folgende Rechtsentwicklung hat aber nicht dem Versicherer eine Erkundungspflicht, sondern dem Versicherungsnehmer im Interesse der Gefahrengemeinschaft eine vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt (Bruck-Möller, VVG 8 I 316). Aufgrund dieser Rechtsentwicklung ist daher, da den Versicherer grundsätzlich keine Erkundungspflicht trifft, die aufgeworfene Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht dahin zu entscheiden, daß nur die Kenntnis der anzeigepflichtigen Umstände durch den Versicherer sein Rücktrittsrecht ausschließt, ein bloßes Kennenmüssen aber nicht genügt (vgl. Bruck-Möller aaO 324 f). Für den Umfang der Anzeigepflicht wurde dies auch vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (VersR 1984,900). Die telefonische Anfrage des Angestellten der beklagten Partei betraf nur den Hergang des angezeigten Unfalls. Nur insoweit konnte die Antwort des Versicherungsmaklers als ungenügend oder mißverständlich angesehen werden. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, daß dem Versicherer kein Rücktrittsrecht zusteht, wenn er trotz Nichtbeantwortung von Antragsfragen oder trotz mißverständlicher Antworten den Vertrag geschlossen hat.Nach Paragraph 16, Absatz 3, VersVG ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kennenmüssen des Versicherers für den Ausschluß des Rücktrittsrechtes genügt, ist davon auszugehen, daß zwar an und für sich der Versicherer sich um die Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände zu bemühen hätte. Er hätte die Gefahrenlage zu erforschen. Die der Eigenart der Versicherung folgende Rechtsentwicklung hat aber nicht dem Versicherer eine Erkundungspflicht, sondern dem Versicherungsnehmer im Interesse der Gefahrengemeinschaft eine vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt (Bruck-Möller, VVG 8 römisch eins 316). Aufgrund dieser Rechtsentwicklung ist daher, da den Versicherer grundsätzlich keine Erkundungspflicht trifft, die aufgeworfene Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht dahin zu entscheiden, daß nur die Kenntnis der anzeigepflichtigen Umstände durch den Versicherer sein Rücktrittsrecht ausschließt, ein bloßes Kennenmüssen aber nicht genügt vergleiche Bruck-Möller aaO 324 f). Für den Umfang der Anzeigepflicht wurde dies auch vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (VersR 1984,900). Die telefonische Anfrage des Angestellten der beklagten Partei betraf nur den Hergang des angezeigten Unfalls. Nur insoweit konnte die Antwort des Versicherungsmaklers als ungenügend oder mißverständlich angesehen werden. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, daß dem Versicherer kein Rücktrittsrecht zusteht, wenn er trotz Nichtbeantwortung von Antragsfragen oder trotz mißverständlicher Antworten den Vertrag geschlossen hat.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichte über das Vorliegen gefahrerheblicher Umstände, über das Verschulden des Versicherungsnehmers bei Beantwortung von Individualtatsachen durch Unterfertigung eines von einem Versicherungsvertreter unrichtig oder unvollständig ausgefüllten Antragsformulars entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (VersR 1984,900; SZ 54/22; VersR 1977,462 uva), sodaß insoweit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Beweislast hinsichtlich des fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers (VersR 1984,900; 7 Ob 44/80) und die Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis. Die bloße Unwahrscheinlichkeit der Mitursächlichkeit vorangegangener Verletzungen für eine weitere Verletzung reicht für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 21 VersVG nicht aus (7 Ob 44/80).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichte über das Vorliegen gefahrerheblicher Umstände, über das Verschulden des Versicherungsnehmers bei Beantwortung von Individualtatsachen durch Unterfertigung eines von einem Versicherungsvertreter unrichtig oder unvollständig ausgefüllten Antragsformulars entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (VersR 1984,900; SZ 54/22; VersR 1977,462 uva), sodaß insoweit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Beweislast hinsichtlich des fehlenden Kausalzusammenhanges zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers (VersR 1984,900; 7 Ob 44/80) und die Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis. Die bloße Unwahrscheinlichkeit der Mitursächlichkeit vorangegangener Verletzungen für eine weitere Verletzung reicht für den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des Paragraph 21, VersVG nicht aus (7 Ob 44/80).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.