Rechtssatz RS0080771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080771
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Rechtssatz
Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist.Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des Paragraph 21, VersVG dem Versicherungsnehmer. Um diesen Beweis zu erbringen, muss der Versicherungsnehmer dartun, dass der Unfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder dem verschwiegenen Umstand eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 44/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 44/80
- 7 Ob 39/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 39/82
nur: Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer. (T1)
Veröff: RZ 1984/19 S 47 = VersR 1984,900
- 7 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 8/86
Auch; Veröff: RdW 1986,271
- 7 Ob 23/86
Entscheidungstext OGH 26.06.1986 7 Ob 23/86
Auch; nur T1
- 7 Ob 24/90
Entscheidungstext OGH 20.07.1990 7 Ob 24/90
Veröff: VersRdSch 1991,200
- 7 Ob 46/12h
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 46/12h
Beisatz: Hier: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts hingegen, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass seine Verletzung nicht im Zusammenhang mit dem verschwiegenen Motorsport gestanden ist, hielt sich im Rahmen der Judikatur. (T2)
- 7 Ob 34/16z
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 34/16z
Auch
- 7 Ob 108/16g
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 108/16g
Auch
- 7 Ob 54/17t
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 54/17t
- 7 Ob 175/17m
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 175/17m
- 7 Ob 130/18w
Entscheidungstext OGH 20.03.2019 7 Ob 130/18w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080771
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0070OB00044_8000000_002