Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte zufolge ihres rechtzeitigen Rücktrittes von der Leitung frei sei, bekämpft der Kläger in seiner Revision im wesentlichen damit, daß er über das im Jahr 1980 festgestellte Leberleiden nicht informiert worden sei und ihn daher kein Verschulden an der Verletzung der Aufklärungspflicht treffe, daß das Verschweigen zweier weiterer Krankenhausaufenthalte keinen erheblichen Umstand betreffe, daß die Beklagte wegen des - vom Versicherungsvertreter gewählten Wortes - "Bauchgrippe" verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluß des Vertrages weitere Erkundigungen einzuziehen, daß die Beklagte den Rücktritt verspätet erklärt habe und daß der Kausalzusammenhang zwischen der Vorerkrankung und dem neuerlichen Krankenhausaufenthalt im Jahr 1987 nicht erwiesen sei.
Diesen Ausführungen des Revisionswerbers kann jedoch nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 16 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VersVG hat der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte des Versicherten sind für den Abschluß einer Krankenversicherung durch den Versicherer schon deshalb erheblich, weil sie nach Art und Umfang auf das versicherte Risiko Einfluß haben können. Wesentlich für den Krankenversicherer ist es aber auch, ob ein künftiger Versicherungsnehmer wegen einer bestimmten Krankheit bisher bloß einmal oder bereits mehrere Male im Krankenhaus war, gibt doch die Häufigkeit der Krankenhausaufenthalte auch Aufschluß über den Umfang des zu übernehmenden Risikos. Wesentlich sind die Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte im vorliegenden Fall nach der Zweifelsregelung im § 16 Abs 1, letzter Satz, VersVG aber auch, weil beim Abschluß des Vertrages ausdrücklich und schriftlich danach gefragt wurde. Der dem Versicherungsnehmer grundsätzlich mögliche Gegenbeweis, diese Vermutung zu widerlegen (VersR 1984, 900; VersRdSch 1988/119) ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es steht vielmehr fest, daß die Beklagte den Abschluß einer Krankenversicherung mit Personen, die einen Leberschaden haben, ablehnt. Die vorvertragliche AnzeigepflichtVorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte des Versicherten sind für den Abschluß einer Krankenversicherung durch den Versicherer schon deshalb erheblich, weil sie nach Art und Umfang auf das versicherte Risiko Einfluß haben können. Wesentlich für den Krankenversicherer ist es aber auch, ob ein künftiger Versicherungsnehmer wegen einer bestimmten Krankheit bisher bloß einmal oder bereits mehrere Male im Krankenhaus war, gibt doch die Häufigkeit der Krankenhausaufenthalte auch Aufschluß über den Umfang des zu übernehmenden Risikos. Wesentlich sind die Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte im vorliegenden Fall nach der Zweifelsregelung im Paragraph 16, Absatz eins,, letzter Satz, VersVG aber auch, weil beim Abschluß des Vertrages ausdrücklich und schriftlich danach gefragt wurde. Der dem Versicherungsnehmer grundsätzlich mögliche Gegenbeweis, diese Vermutung zu widerlegen (VersR 1984, 900; VersRdSch 1988/119) ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Es steht vielmehr fest, daß die Beklagte den Abschluß einer Krankenversicherung mit Personen, die einen Leberschaden haben, ablehnt. Die vorvertragliche Anzeigepflicht
entfällt - entgegen der Ansicht des Klägers - gemäß § 16 Abs 3, § 17 Abs 2 VersVG nur insoweit, als der Versicherer die Umstände bereits gekannt hat. Dabei ist es gleichgültig, auf welchem Wege er Kenntnis erlangte. Ein bloßes Kennenlernen genügt aber nicht (VersR 1984, 900; 7 Ob 23/86; Bruck-Möller VVG8 I 324 f). Insoweit gehen die Revisionsausführungen über eine Erkundigungspflicht der Beklagten ins Leere.entfällt - entgegen der Ansicht des Klägers - gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2, VersVG nur insoweit, als der Versicherer die Umstände bereits gekannt hat. Dabei ist es gleichgültig, auf welchem Wege er Kenntnis erlangte. Ein bloßes Kennenlernen genügt aber nicht (VersR 1984, 900; 7 Ob 23/86; Bruck-Möller VVG8 römisch eins 324 f). Insoweit gehen die Revisionsausführungen über eine Erkundigungspflicht der Beklagten ins Leere.
Der Vertragsrücktritt des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist gemäß § 16 Abs 3, § 17 Abs 2 VersVG auch dann ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht trifft aber grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Bruck-Möller aaO 333; VersRdSch 1982, 176). An die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (VersRdSch 1978, 32; VersRdSch 1983, 125). Daher genügt leichte Fahrlässigkeit für die Annahme einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht (SZ 52/65; SZ 54/22). Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die der Kläger im Jahr 1980 bei der Verständigung in deutscher Sprache hatte, konnte es ihm angesichts der mannigfaltigen Aufklärungen nach den drei Krankenhausaufenthalten (aus Anlaß eines solchen wurde auch eine Leberpunktation vorgenommen!) und der mehrmals ausgesprochenen Verhaltensmaßregel, Alkohol zu meiden, nicht verborgen geblieben sein, daß er einen Leberschaden hat. Unter diesen Umständen ist dem Kläger der Beweis des mangelnden Verschuldens - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - nicht gelungen. Soweit der Kläger aber ausführt, daß ihm sein Leberschaden nicht bekannt geworden sei, entfernt er sich von den erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht aus eigenem den (falschen) Ausdruck "Bauchgrippe" verwendet hätte. Gemäß § 20 Abs 1 VersVG ist der Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Das ist nach der Rechtsprechung (SZ 54/22; VersR 1982, 664) dann der Fall, wenn dem Versicherer zuverlässige Kunde von den gefahrenerheblichen Umständen zukommt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte nach dem ihr am 18.12.1989 zugekommenen Schreiben Dr.S*** noch keinen sicheren Anhaltspunkt für einen Leberschaden des Klägers in einem vor dem Abschluß des Versicherungsvertrages liegenden Zeitpunkt hatte, war doch darin in erster Linie von allgemeinen Bauchbeschwerden, deren Ursache nicht sicher bekannt war, die Rede. Daß ein chronischer Leberschaden vorliegt, war nur in Klammer angeführt, ebenso - zusätzlich mit Fragezeichen versehen - die Ursache "Alkohol". Unter diesen Umständen kann von einer "sicheren Kunde", daß bereits beim Abschluß des Versicherungsvertrages eine wesentliche Vorerkrankung vorlag, die drei Krankenhausaufenthalte verursacht hatte, noch keine Rede sein. Der Rücktritt vom 21.1.1988 wäre unter diesen Umständen daher noch nicht erforderlich gewesen. Erst durch den weiteren Arztbericht und die Krankengeschichten erlangte die Beklagte aber sichere Mitteilung, daß beim Kläger im Jahr 1980 - anläßlich dreier Krankenhausaufenthalte - ein chronischer Leberschaden festgestellt worden war. Daher ist der Rücktritt vom Vertrag, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, nicht verspätet. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt gemäß § 21 VersVG seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des § 21 VersVG dem Versicherungsnehmer (Bruck-Möller aaO 353; Prölss-Martin, VVG24, 173; VersR 1984, 900; RdW 1986, 271; VersRdSch 1982, 176; 7 Ob 23/86). Um diesen Beweis zu erbringen, muß der Versicherungsnehmer dartun, daß der Versicherungsfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstand eingetreten ist. Der Versicherer bleibt daher nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstandes auf den Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann (VersRdSch 1982, 176). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der neuerliche Krankenhausaufenthalt im Jahr 1987 nicht auf die Vorerkrankungen zurückgeführt werden kann.Der Vertragsrücktritt des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 2, VersVG auch dann ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist. Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht trifft aber grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Bruck-Möller aaO 333; VersRdSch 1982, 176). An die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (VersRdSch 1978, 32; VersRdSch 1983, 125). Daher genügt leichte Fahrlässigkeit für die Annahme einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht (SZ 52/65; SZ 54/22). Auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die der Kläger im Jahr 1980 bei der Verständigung in deutscher Sprache hatte, konnte es ihm angesichts der mannigfaltigen Aufklärungen nach den drei Krankenhausaufenthalten (aus Anlaß eines solchen wurde auch eine Leberpunktation vorgenommen!) und der mehrmals ausgesprochenen Verhaltensmaßregel, Alkohol zu meiden, nicht verborgen geblieben sein, daß er einen Leberschaden hat. Unter diesen Umständen ist dem Kläger der Beweis des mangelnden Verschuldens - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - nicht gelungen. Soweit der Kläger aber ausführt, daß ihm sein Leberschaden nicht bekannt geworden sei, entfernt er sich von den erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Es trifft auch nicht zu, daß der Kläger bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht aus eigenem den (falschen) Ausdruck "Bauchgrippe" verwendet hätte. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, VersVG ist der Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Das ist nach der Rechtsprechung (SZ 54/22; VersR 1982, 664) dann der Fall, wenn dem Versicherer zuverlässige Kunde von den gefahrenerheblichen Umständen zukommt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte nach dem ihr am 18.12.1989 zugekommenen Schreiben Dr.S*** noch keinen sicheren Anhaltspunkt für einen Leberschaden des Klägers in einem vor dem Abschluß des Versicherungsvertrages liegenden Zeitpunkt hatte, war doch darin in erster Linie von allgemeinen Bauchbeschwerden, deren Ursache nicht sicher bekannt war, die Rede. Daß ein chronischer Leberschaden vorliegt, war nur in Klammer angeführt, ebenso - zusätzlich mit Fragezeichen versehen - die Ursache "Alkohol". Unter diesen Umständen kann von einer "sicheren Kunde", daß bereits beim Abschluß des Versicherungsvertrages eine wesentliche Vorerkrankung vorlag, die drei Krankenhausaufenthalte verursacht hatte, noch keine Rede sein. Der Rücktritt vom 21.1.1988 wäre unter diesen Umständen daher noch nicht erforderlich gewesen. Erst durch den weiteren Arztbericht und die Krankengeschichten erlangte die Beklagte aber sichere Mitteilung, daß beim Kläger im Jahr 1980 - anläßlich dreier Krankenhausaufenthalte - ein chronischer Leberschaden festgestellt worden war. Daher ist der Rücktritt vom Vertrag, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, nicht verspätet. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt gemäß Paragraph 21, VersVG seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Der Beweis der fehlenden Kausalität zwischen dem nicht oder falsch angezeigten erheblichen Gefahrenumstand und dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers obliegt als Ausnahme von der normalen Rücktrittswirkung des Paragraph 21, VersVG dem Versicherungsnehmer (Bruck-Möller aaO 353; Prölss-Martin, VVG24, 173; VersR 1984, 900; RdW 1986, 271; VersRdSch 1982, 176; 7 Ob 23/86). Um diesen Beweis zu erbringen, muß der Versicherungsnehmer dartun, daß der Versicherungsfall auf jeden Fall aus einem anderen als dem falsch angezeigten oder verschwiegenen Umstand eingetreten ist. Der Versicherer bleibt daher nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer jede mögliche Mitursache des verschwiegenen oder falsch angezeigten Umstandes auf den Umfang der Leistungen des Versicherers ausschließen kann (VersRdSch 1982, 176). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger dieser Beweis nicht gelungen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der neuerliche Krankenhausaufenthalt im Jahr 1987 nicht auf die Vorerkrankungen zurückgeführt werden kann.
Da das Hauptbegehren schon aus diesen Gründen nicht zu Recht besteht, muß nicht mehr geprüft werden, ob auch der Risikoausschluß gemäß § 6 Abs 5 AVG vorliegt.Da das Hauptbegehren schon aus diesen Gründen nicht zu Recht besteht, muß nicht mehr geprüft werden, ob auch der Risikoausschluß gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AVG vorliegt.
Die Abweisung seines Eventualbegehrens bekämpft der Kläger lediglich mit den Ausführungen, daß der Rücktritt der Beklagten nicht wirksam gewesen sei. Damit führt er aber diese Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, weil ein Erfolg mit dem Eventualbegehren voraussetzt, daß der Hauptanspruch nicht gegeben ist. Aus welchen Gründen aber die Abweisung des Begehrens auf Rückzahlung der geleisteten Prämien sonst unrichtig sein soll, ist dem Rechtsmittel des Klägers nicht zu entnehmen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.