Entscheidungsgründe:
Am 26.7.1991 wurde die Klägerin bei einem von der Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Spätfolgen infolge Beschädigung des zweiten rechten oberen Schneidezahns der Klägerin können nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin begehrt den Ersatz eines Betrages von S 25.639,80 sowie die hinsichtlich der zweitbeklagten Partei mit der Haftpflichtversicherungssumme begrenzten Feststellung der Haftung für künftige Schäden der Klägerin aus diesem Unfall. Das Leistungsbegehren setze sich aus zukünftigen Heilungskosten, weil die angebrachte Frontzahnfüllung als Provisorium ausbrechen könnte, sowie aus weiteren S 7.000,-- für weitere Schmerzen einer zukünftig erforderlichen Zahnwurzelbehandlung und aus dem Ersatz eines Betrages von S 8.639,80 an Kosten für die anwaltliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Unfall zusammen.
Die erstbeklagte Partei anerkannte das Feststellungsbegehren. Beide beklagten Parteien bestritten im übrigen das Klagebegehren und wendeten ein, daß die zweitbeklagte Partei die Berechtigung des Feststellungsbegehrens ausdrücklich anerkannt und erklärt habe, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Damit mangle es der klagenden Partei an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Das Erstgericht gab der Klagsforderung mit einem Teilbetrag von S 3.323,76 statt und wies das Mehrbegehren von S 22.360,04 samt Anhang ab. Es gab dem Feststellungsbegehren hinsichtlich der erstbeklagten Partei statt, wies es jedoch gegenüber der zweitbeklagten Partei ab.
Zum ausschließlichen Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Feststellungsbegehren traf es nachstehende Feststellungen.
Die Zürich Kosmos Versicherungs AG gab mit Schreiben vom 7.7.1992 nachstehende Erklärung an die Rechtsvertreter der klagenden Partei ab: "Hinsichtlich der Beschädigung des zweiten rechten oberen Schneidezahnes (Absplitterung) geben wir die Erklärung ab, daß wir mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles hinsichtlich weiterer unfallskausaler, diesen Zahn betreffende Unfallsfolgen auf die Einrede der Verjährung verzichten. Wir tun dies mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles namens des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, in dessen Auftrag wir den Schadenfall bearbeiten. Ansonsten haben wir nicht vor, weitere Maßnahmen zu setzen bzw Zahlungen zu leisten.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß infolge der möglichen Spätfolgen am zweiten rechten oberen Schneidezahn das Feststellungsbegehren prinzipiell berechtigt sei. Die erstbeklagte Partei habe dieses Begehren auch anerkannt. Die klagsweise Geltendmachung des Feststellungsbegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei sei jedoch nicht notwendig gewesen, da diese ohnehin schon auf die Einrede der Verjährung mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles verzichtet habe. Die geltend gemachten Heilungskosten für die künftige Versorgung des Zahnes seien nicht zuzusprechen, da nicht feststehe, ob sich die Klägerin einer solchen Behandlung jeweils unterziehen werde müssen. Daher gebühre ihr auch kein Schmerzengeld. Ihr seien daher lediglich die notwendigen Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche zuzusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der bekagten Partei das Ersturteil im Umfang des Zuspruches der vorprozessualen Kosten als nichtig auf, gab im übrigen der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Leistungsbegehren nicht Folge, erachtete jedoch das von der Klägerin gestellte Feststellungsbegehren berechtigt. Die von der Zürich Kosmos Versicherungs AG abgegebene Erklärung, namens des Verbandes der Versicherungsunternehmungen Österreichs, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, biete der Klägerin keine soweit greifende Sicherheit wie ein Feststellungsurteil. Diese Erklärung sei auch nicht vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs selbst, sondern durch dessen Vertreter abgegeben worden. Bei jeder im fremden Namen abgegebenen Willenserklärung bestehe die Möglichkeit von Diskrepanzen zwischen dem Willen des Vertretenen und der abgegebenen Erklärung des Vertreters.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 4.9.1991 (7 Ob 588/91 = ZVR 1993/10), ausgesprochen habe, daß einem konstitutiven Anerkenntnis die gleichen Wirkungen wie einem Feststellungsurteil zukomme und diese Entscheidung dem Urteil des Berufungsgerichtes entgegenstehe.
Dagegen richtet sich die Revision der zweitbeklagten Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren gegenüber der zweitbeklagten Partei abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.