Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 30.6.1991 bei einem von einem Versicherungsnehmer der beklagten Partei verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Mit Schreiben vom 22.9.1992 begehrte sie von der beklagten Partei die Zahlung von S 1,000.000 an Schmerzengeld, darüber hinaus müßte die Haftung für zukünftige Schäden gerichtlich festgestellt werden.
Im Anwortschreiben vom 15.10.1992 teilte die beklagte Partei mit, daß sie die Schadenersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach anerkenne; darüber hinaus wurde ausdrücklich erklärt, die Haftung auch für zukünftige Ansprüche im Rahmen der Versicherungssumme anzuerkennen und im Sinne eines gerichtlich erzielbaren feststellenden Urteiles auf den Verjährungseinwand zu verzichten. Die Einbringung einer Feststellungsklage sei somit nicht erforderlich. Zur Schmerzengeldforderung wurde ausgeführt, daß diese überhöht erscheine, daß sie (beklagte Partei) aber bereit sei, eine Akontozahlung von S 250.000 zu leisten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 60.000 an Schmerzengeld, von S 102.000 an Kosten für eine Haushaltshilfe und die Zahlung einer Rente von S 3.000 pro Monat sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle weiteren Schäden aus dem Unfall vom 30.6.1991.
Die beklagte Partei bestritt hinsichtlich des Feststellungsbegehrens das rechtliche Interesse der Klägerin, weil sie bereits außergerichtlich die Haftung für künftige Schäden anerkannt und überdies auch auf den Einwand der Verjährung verzichtet habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt wobei es - soweit für das Revisionsverfahren relevant - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch feststellte, daß die beklagte Partei der Klägerin im Schreiben vom 1.2.1993 mitteilte, daß durch die Zahlung von S 250.000 alle Ansprüche der Klägerin aus dem Titel "Schmerzengeld" abgegolten seien. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien deshalb weitere Leistungen nicht möglich.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Feststellungsinteresse der Klägerin, weil das Schreiben, daß weitere Leistungen nicht möglich seien, als Widerruf des Anerkenntnisses aufgefaßt werden könne und daher das Feststellungsinteresse zu bejahen sei.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden, das Leistungsbegehren auf Zahlung von S 60.000 wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach insoweit aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im übrigen (hinsichtlich des Zuspruches von S 102.000 sA und einer monatlichen Rente von S 3.000) wurde die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Gegen die Bestätigung des Feststellungsurteiles richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Feststellungsbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben.