Sowohl in der Entscheidung ZVR 1993/10, als auch in der Entscheidung des erkennenden Senates 2 Ob 4/94, in welcher ausdrücklich die Abweichung vom Sachverhalt (Text und Inhalt der Haftungserklärung) der Entscheidung ZVR 1993/10 hervorgehoben wurde, wurden die in Judikatur und Lehre an ein, eine Feststellungsklage "ersetzendes" konstitutives Anerkenntnis (eines Haftpflichtversicherers des für die Unfallsfolgen allein haftenden Versicherten) gestellten Voraussetzungen übereinstimmend (in den wesentlichen Punkten gleichlautend) dargestellt, sodaß im Grundsatz von unterschiedlichen Rechtsauffassungen dieser beiden Senate in der behandelten Frage keine Rede sein kann. Gerade die im Sachverhalt der Entscheidung 2 Ob 4/94 hervorgehobenen Abweichungen zu jenem der Entscheidung ZVR 1993/10 haben zur "unterschiedlichen" Beurteilung der Haftungserklärungen geführt, ohne daß bei der konkreten Beurteilung von den zugrundegelegten Rechtsgrundsätzen abgewichen wurde.
Wie das Gericht zweiter Instanz ohnedies zutreffend hervorhebt, liegt auch im vorliegenden Fall eine inhaltlich andere Erklärung des Haftpflichtversicherers vor, als im Fall der Entscheidung 2 Ob 4/94. Auch diese Erklärung war daher aufgrund der in den Entscheidungen ZVR 1993/10 und 2 Ob 4/94 übereinstimmend dargelegten Rechtsgrundsätze darauf zu prüfen, ob sie als konstitutives Anerkenntnis mit den Wirkungen einer Feststellungsklage zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall hat dabei die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit
der ersten Instanz) die in der Entscheidung ausführlich dargelegten
Rechtsprechungsgrundsätze, gegen die in der Revision auch keine
Gegenmeinungen oder relevanten Argumente ins Treffen geführt werden,
beachtet und ein Ergebnis erzielt, das einer vertretbaren Anwendung
dieser Grundsätze entspricht. Der Kläger darf im vorliegenden Fall
nämlich nicht übersehen, daß sein Rechtsvertreter die beklagte
Haftpflichtversicherung des schuldtragenden und allein haftenden
Unfallsgegners zur Abgabe einer Haftungserklärung für die künftigen
Unfallsfolgen aufforderte und mit der - eingangs dargestellten -
Erklärung vom 24.5.1994 eine im Sinn der Entscheidung ZVR 1993/10
einer Feststellungsklage gleichwertige Haftungserklärung erhielt, die
ungeachtet des Umstandes, daß in ihr die Worte "Anerkenntnis" oder
"wir anerkennen..." nicht vorkommen, bei Beachtung der dargestellten
Rechtsgrundsätze als vollständiges konstitutives Anerkenntnis beurteilt wurde. Schon in der Einleitung heißt es dort nämlich, "Da ein Feststellungsbegehren berechtigt ist ...", ferner wird eine unbedingte Haftungserklärung erstattet, dieser wird die Wirkung eines Feststellungsurteiles beigelegt und damit abgeschlossen, "daß sich somit die Einbringung einer Feststellungsklage erübrigt". Zweifel an der anerkennenden Verpflichtungserklärung konnten daher nicht mehr bestehen. Es schadet auch nicht, daß im Text dieser Erklärung nicht auf die Verjährungsunterbrechungswirkung hingewiesen wird, weil diese eine Rechtsfolge des konstitutiven Anerkenntnisses ist.
Die im konkreten Einzelfall vorgenommene Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Erklärung der beklagten Partei vom 24.5.1994 als konstitutives Anerkenntnis, das einer Feststellungsklage das rechtliche Interesse nimmt, begegnet sohin keinen Bedenken. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision des Klägers.
Die beklagte Partei hat gemäß §§ 50, 40 ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt hat.Die beklagte Partei hat gemäß Paragraphen 50, 40, ZPO die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und deren Zurückweisung nicht beantragt hat.