Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 6.Februar 1990 bei einem von der Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt.
Bereits vor Prozeßbeginn kam es zu einer umfangreichen Korrespondenz zwischen dem Klagevertreter und der drittbeklagten Partei. Mit Schreiben vom 22.Mai 1990 erklärte sich die drittbeklagte Partei bereit, die gerechtfertigten Ansprüche der Klägerin "ohne Präjudiz und ohne Verschuldensanerkenntnis zur Gänze" zu übernehmen. Sie leistete bisher vor Verfahrensbeginn an die Klägerin Zahlungen von S 800.000.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Akontozahlung von S 800.000 an Schmerzengeld, Pflegekosten und Pflegeaufwand sowie Sachschäden letztlich Zahlung von S 1,093.310,60 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für zukünftige Schäden aus diesem Unfall und brachte dazu zusammengefaßt vor, ihr stehe aufgrund der schweren Verletzungen ein Schmerzengeld von S 1,500.000 zu. Auch sei ihr die wegen des Unfalls erforderlich gewordene Pflege durch ihre Schwester und im Pflegeheim zu ersetzen. Weitere Aufwendungen machten insgesamt S 123.310,63 aus. Da die endgültigen Folgen des Unfalls für die Klägerin noch nicht absehbar seien und derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, ob weitere ärztliche Eingriffe erforderlich seien, habe sie auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung der Klage und wendeten im wesentlichen ein, die drittbeklagte Partei habe für die beklagten Parteien ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben. Bereits in der Klagebeantwortung sei ein Betrag von S 700.000 an Schmerzengeld der Höhe nach anerkannt woden. Die Unterbringung der Klägerin im Pflegeheim sei nicht unfallskausal. Zudem müsse sie sich eine monatliche Eigenersparnis von mindestens S 10.000 anrechnen lassen.
Mit Schriftsatz vom 26.Mai 1995 (ON 8) führten die beklagten Parteien aus, daß ihre Haftung bereits in der Klagebeantwortung anerkannt worden sei. Damit sei spätestens zu diesem Zeitpunkt ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben worden. Weiters wurde wörtlich vorgebracht: "Sollte selbst dies für das Gericht noch kein ausreichend klares konstitutives Anerkenntnis darstellen, dann wird dies hiemit nochmals nachgeholt und ausdrücklich seitens der beklagten Parteien die Haftung aus dem gegenständlichen Vorfall dem Grunde nach anerkannt. Damit aber besteht das Feststellungsbegehren, wie bereits zu Punkt C der Klagebeantwortung ausgeführt, spätestens ab dem Zeitpunkt der Klagebeantwortung bzw. dem Zeitpunkt dieses Schriftsatzes nicht mehr zu Recht."
In der mündlichen Streitverhandlung vom 27.Februar 1996 (ON 19) beantragte die Klägerin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils bezüglich des Feststellungsbegehrens.
Die beklagten Parteien sprachen sich gegen die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils aus, weil von ihnen zwar ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben worden sei, das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung für die künftigen Schäden jedoch immer bestritten worden sei.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von S 1,093.310,60 sA und wies das Feststellungsbegehren ab.
Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin befindet sich seit Juni 1993 in einem Pflegeheim, wobei die Unterbringung unfallskausal ist. Von Juni 1993 bis einschließlich Jänner 1995 fielen Pflegekosten in Höhe von S 483.373 an. Die Klägerin erhielt für diesen Zeitraum Pflegegeld der Pflegestufe 3 in Höhe von insgesamt S 109.538.
Die beklagten Parteien bezahlten die in Rechnung gestellten Verpflegungskostenabrechnungen bis auf einen Betrag von insgesamt S 270.000, d.s. S 10.000 pro Monat von Juni 1993 bis einschließlich September 1995. In der Zeit vom 1.März 1991 bis 23.Oktober 1991 wurde die Klägerin, die aufgrund des Unfalls pflegebedürftig war, von ihrer Schwester umsorgt, die für sich kochte, sie wusch und beaufsichtigte. Hiefür erhielt sie seinen Betrag von insgesamt S 64.000. Die Klägerin mußte infolge ihrer schweren Verletzungen durch zehn Wochen Schmerzen schweren Grades, durch 18 Wochen Schmerzen mittleren Grades und durch 30 Wochen Schmerzen leichten Grades erleiden. Sie ist hochgradig pflegebedürftig, was auch in Zukunft anhalten wird. Sie muß betreut werden. Es ist möglich, daß sich der Grad der Pflegebedürftigkeit weiter verschäft und es zu einem weiteren Abbau der allgemeinen körperlichen Leistungsbreite kommt. Die Lebenserwartung wurde durch den Unfall allgemein verkürzt. Für die Zukunft wird die Klägerin - ein im wesentlichen identes Defektbild vorausgesetzt - jährlich durch drei Wochen Schmerzen mittleren Grades und durch fünf Wochen Schmerzen leichten Grades zu erdulden haben. Das Auftreten allfälliger unfallskausaler Spätschäden kann nicht ausgeschlossen werden.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß das Schmerzengeld der Klägerin insgesamt mit einem Betrag von S 1,500.00 auszumessen sei. Unter Berücksichtigung der Aktonozahlung von S 800.000 sei ein weiterer Betrag von S 700.000 zuzusprechen. Ein Abzug für Eigenersparnis in der Höhe von S 270.000 sei nicht vorzunehmen, weil die Klägerin mit Ausnahme des Pflegegeldes selbst für den Aufenthalt im Pflegeheim aufzukommen habe. Auch der Betrag von S 270.000 sei von den beklagten Parteien zu bezahlen.
Die Abweisung des Feststellungsbegehrens begründete es damit, daß die drittbeklagte Partei bereits ein konstitutives Anerkenntnis ausdrücklich abgegeben habe und dieses all das biete, was auch ein Feststellungsurteil bieten würde.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens gerichteten Berufung der klagenden Partei zur Gänze, der gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von S 653.310,60 sA, wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 440.000 sA ab und gab auch dem Feststellungsbegehren statt.
Es führte zum von den beklagten Parteien lediglich in der Höhe von S 700.000 als angemessen erachteten Schmerzengeldbegehren aus, daß bei der Klägerin wesentliche Veränderungen in ihrer Lebensführung eingetreten seien. Die Klägerin, die vor dem Unfall ihren Haushalt selbst versorgt habe, sei nach dem Unfall zunächst in der Universitätsklinik Innsbruck, sodann im Krankenhaus St.Johann in Tirol und in den Landesnervenkrankenhäusern Valduna und Hall versorgt worden. Vom 23.Oktober 1990 bis 1.März 1991 sei sie im Rehablitationszentrum für Schädelverletzte in Wien-Meidling aufgenommen, anschließend sei sie von ihrer zwischenzeitig verstorbenen Schwester betreut worden und seit Juni 1993 befinde sie sich im Pflegeheim. Das Berufungsgericht erachtete unter diesen Umständen ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,200.000 für angemessen. Die Eigenersparnis, die sich die Klägerin durch die Unterbringung in einem Pflegeheim anrechnen lassen müsse, maß das Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO mit S 5.000 monatlich und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 1993 bis September 1995 mit S 140.000 aus.Es führte zum von den beklagten Parteien lediglich in der Höhe von S 700.000 als angemessen erachteten Schmerzengeldbegehren aus, daß bei der Klägerin wesentliche Veränderungen in ihrer Lebensführung eingetreten seien. Die Klägerin, die vor dem Unfall ihren Haushalt selbst versorgt habe, sei nach dem Unfall zunächst in der Universitätsklinik Innsbruck, sodann im Krankenhaus St.Johann in Tirol und in den Landesnervenkrankenhäusern Valduna und Hall versorgt worden. Vom 23.Oktober 1990 bis 1.März 1991 sei sie im Rehablitationszentrum für Schädelverletzte in Wien-Meidling aufgenommen, anschließend sei sie von ihrer zwischenzeitig verstorbenen Schwester betreut worden und seit Juni 1993 befinde sie sich im Pflegeheim. Das Berufungsgericht erachtete unter diesen Umständen ein Schmerzengeld in der Höhe von S 1,200.000 für angemessen. Die Eigenersparnis, die sich die Klägerin durch die Unterbringung in einem Pflegeheim anrechnen lassen müsse, maß das Berufungsgericht gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 5.000 monatlich und daher für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 1993 bis September 1995 mit S 140.000 aus.
Zum Feststellungsbegehren erörterte das Berufungsgericht, daß das Schreiben der drittbeklagten Partei vom 22.Mai 1990, in dem festgehalten worden sei, die drittbeklagte Partei werde die gerechtfertigten Ansprüche der Klägerin ohne Präjudiz und ohne Verschuldensanerkenntnis zur Gänze übernehmen, noch nicht als konstitutives Anerkenntnis gewertet werden könne. Ein ausdrückliches Anerkenntnis für die Haftung für alle künftigen Schäden liege nicht vor. Der Rechtsschutzanspruch der Klägerin in Ansehung des Feststellungsbegehrens sei daher gegeben.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es der herrschenden Rechtsprechung gefolgt sei und die Ausmessung des Schmerzengeldes eine Einzelfallentscheidung darstelle.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung mit außerordentlicher Revision, soweit ein S 700.000 übersteigender Schmerzengeldbetrag und die Eigenersparnis nicht mit S 10.000 monatlich, sondern mit S 5.000 monatlich als angemessen angesehen wurde. Bekämpft wird auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens.
Die Klägerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der beklagten Parteien als unzulässig zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.