[14] Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie sind aber nicht berechtigt.
[15] 1. Im Revisionsverfahren ist noch strittig, ob die Beklagte durch ihre Bereitschaft zu einer weiteren Begutachtung des Klägers dessen Anspruch deklarativ anerkannt bzw eine neue Anspruchsprüfung durchgeführt hat und dadurch eine Unterbrechung bzw Fortlaufhemmung der Verjährung eingetreten ist.
[16] Der Kläger macht außerdem geltend, die Vorinstanzen hätten den Grad der Dauerinvalidität unrichtig ermittelt.
2. Anerkenntnis
[17] 2.1 Für die Verjährungsunterbrechung genügt schon ein deklaratives Anerkenntnis (RS0033015). Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses (RS0111900). „Anerkennung“ im Sinne des § 1497 ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt (RS0034477). Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RS0032666 [T10]). Ein Anerkenntnis ist in geäußerter Vergleichsbereitschaft regelmäßig nicht zu sehen (Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB4.01 Vor §§ 1494–1496 ABGB Rz 4 mwN). 2.1 Für die Verjährungsunterbrechung genügt schon ein deklaratives Anerkenntnis (RS0033015). Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses (RS0111900). „Anerkennung“ im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist jede Rechtshandlung des Schuldners, die eine Anerkennung des Rechts des Gläubigers denknotwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erkennen lässt (RS0034477). Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RS0032666 [T10]). Ein Anerkenntnis ist in geäußerter Vergleichsbereitschaft regelmäßig nicht zu sehen (Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB4.01 Vor Paragraphen 1494 –, 1496, ABGB Rz 4 mwN).
[18] 2.2 Die Beklagte hat kein (deklaratives) Anerkenntnis abgegeben. Sie hat nach der Ablehnung über Intervention des Nebenintervenienten zwar einer neuen Begutachtung zugestimmt, dabei aber mitgeteilt, dass sie ein Gutachten benötige, um den Grad der bleibenden Invalidität bestimmen zu können. Ein redlicher Erklärungsempfänger erhält dadurch nicht den Eindruck, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht anerkennt, sondern lediglich nicht unumstößlich an ihrer Ablehnung festhält.
[19] 2.3 Die von der Revision des Nebenintervenienten zitierten Entscheidungen 4 Ob 21/21y und 3 Ob 139/23x sind nicht einschlägig, weil dort jeweils die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist aufgrund der Durchführung von Reparaturen bzw Fehlersuchen zu beurteilen war.
3. Verjährung
[20] 3.1 § 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RS0080324; RS0080075 [T2]). 3.1 Paragraph 12, Absatz eins, VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung (RS0080075). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Leistung eintritt (RS0080324; RS0080075 [T2]).
[21] Nach § 12 Abs 2 VersVG ist für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, die Verjährung des Anspruchs gehemmt. Unter einer schriftlichen Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG ist die abschließende Stellungnahme des Versicherers zur Entschädigungspflicht zu verstehen (RS0080149). Bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen (RS0114507 [T1]; RS0065855; Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 20 mwN). Nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ist für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, die Verjährung des Anspruchs gehemmt. Unter einer schriftlichen Entscheidung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG ist die abschließende Stellungnahme des Versicherers zur Entschädigungspflicht zu verstehen (RS0080149). Bei der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG handelt es sich nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre um die Regelung einer Fortlaufhemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit ablaufen (RS0114507 [T1]; RS0065855; Uitz in Schauer, VersVG Paragraph 12, Rz 20 mwN).
[22] Nach Anmeldung des Anspruchs durch den Kläger lehnte die Beklagte die Deckung mit Schreiben vom 17. 5. 2018 begründet ab. Zu diesem Zeitpunkt trat die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs ein und endete die in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene Hemmung (RS0114507). Nach Anmeldung des Anspruchs durch den Kläger lehnte die Beklagte die Deckung mit Schreiben vom 17. 5. 2018 begründet ab. Zu diesem Zeitpunkt trat die Fälligkeit des Geldleistungsanspruchs ein und endete die in Paragraph 12, Absatz 2, VersVG vorgesehene Hemmung (RS0114507).
[23] 3.2 Die Revisionen stützen sich darauf, dass die Beklagte nach der begründeten Ablehnung die Anspruchsprüfung wiederaufgenommen habe und dadurch eine (weitere) Fortlaufhemmung der Verjährung eingetreten sei, sodass die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klagsausdehnungen nicht verjährt gewesen seien.
[24] 3.3.1 Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RS0034518 [T5]). Der Versicherer muss in Vergleichsverhandlungen zum Ausdruck bringen, von seiner ablehnenden Entscheidung im Sinn des § 12 Abs 2 Satz 1 VersVG abrücken zu wollen, widrigenfalls eine Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht nicht anzunehmen ist (7 Ob 21/74; Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 35 mwN). 3.3.1 Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt (RS0034518 [T5]). Der Versicherer muss in Vergleichsverhandlungen zum Ausdruck bringen, von seiner ablehnenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Satz 1 VersVG abrücken zu wollen, widrigenfalls eine Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht nicht anzunehmen ist (7 Ob 21/74; Uitz in Schauer, VersVG Paragraph 12, Rz 35 mwN).
[25] 3.3.2 Werden nach der Deckungsablehnung weitere Gespräche geführt, wird in Österreich einhellig vertreten, dass bei Vergleichsgesprächen eine Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht eintritt (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 12 VersVG Rz 26; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 3.90; RS0034518 [T1]). Eine weitere Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG wird nicht vertreten. 3.3.2 Werden nach der Deckungsablehnung weitere Gespräche geführt, wird in Österreich einhellig vertreten, dass bei Vergleichsgesprächen eine Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht eintritt (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Paragraph 12, VersVG Rz 26; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 3.90; RS0034518 [T1]). Eine weitere Fortlaufhemmung nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG wird nicht vertreten.
[26] Während Vergleichsverhandlungen nach § 12 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 2 VersVG also zu einer Fortlaufhemmung führen (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 12 VersVG Rz 55; Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 56; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 3.92), bewirken sie bei den Verjährungsfristen nach § 12 Abs 1 VersVG nur eine Ablaufhemmung. Während Vergleichsverhandlungen nach Paragraph 12, Absatz 3, Satz 2 Halbsatz 2 VersVG also zu einer Fortlaufhemmung führen (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Paragraph 12, VersVG Rz 55; Uitz in Schauer, VersVG Paragraph 12, Rz 56; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 3.92), bewirken sie bei den Verjährungsfristen nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG nur eine Ablaufhemmung.
[27] Vergleichsverhandlungen sind also in Hinblick auf die Fristen nach § 12 Abs 1 und 3 VersVG anders zu beurteilen (Uitz in Schauer, VersVG § 12 Rz 36); die Fristen laufen parallel (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 12 VersVG Rz 35). Daher kann Verjährung während des Laufes der Klagefrist eintreten (Prölss in Prölss/Martin, VVG28 § 12 Abs 3 aF Rz 25). Vergleichsverhandlungen sind also in Hinblick auf die Fristen nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 VersVG anders zu beurteilen (Uitz in Schauer, VersVG Paragraph 12, Rz 36); die Fristen laufen parallel (Steinbüchler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Paragraph 12, VersVG Rz 35). Daher kann Verjährung während des Laufes der Klagefrist eintreten (Prölss in Prölss/Martin, VVG28 Paragraph 12, Absatz 3, aF Rz 25).
[28] 3.3.3 In der deutschen Lehre wird überwiegend vertreten, dass nach der Deckungsablehnung geführte Gespräche und Verhandlungen zu einer Ablaufhemmung führen. Gestützt wird dies auf § 203 BGB und eine weitere Anwendung des § 15 VVG abgelehnt (Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB4 § 26 Rn 109; Fausten in Langheid/Wandt, VVG3 § 15 Rn 96; Rixecker in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz § 15 Rn 14). Teilweise wird aber auch in diesen Fällen auf die nach § 15 VVG erforderliche Entscheidung des Versicherers in Textform neben § 203 BGB verwiesen (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 § 15 Rn 20). 3.3.3 In der deutschen Lehre wird überwiegend vertreten, dass nach der Deckungsablehnung geführte Gespräche und Verhandlungen zu einer Ablaufhemmung führen. Gestützt wird dies auf Paragraph 203, BGB und eine weitere Anwendung des Paragraph 15, VVG abgelehnt (Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB4 Paragraph 26, Rn 109; Fausten in Langheid/Wandt, VVG3 Paragraph 15, Rn 96; Rixecker in Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz Paragraph 15, Rn 14). Teilweise wird aber auch in diesen Fällen auf die nach Paragraph 15, VVG erforderliche Entscheidung des Versicherers in Textform neben Paragraph 203, BGB verwiesen (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG32 Paragraph 15, Rn 20).
[29] Es wird aber auch vertreten, dass eine Hemmung nach § 15 VVG eintritt, wenn neue Verhandlungen nach einer Ablehnung aufgenommen werden (K. Johannsen/Koch in Bruck/Möller, VVG I10 § 15 Rn 26), während andere bloß auf die Hemmung verweisen, ohne auf die Rechtsgrundlagen einzugehen (vgl Wendt in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 § 15 VVG Rn 25, Filthuth in BeckOK VVG29.Edt. § 15 Rn 22). Es wird aber auch vertreten, dass eine Hemmung nach Paragraph 15, VVG eintritt, wenn neue Verhandlungen nach einer Ablehnung aufgenommen werden (K. Johannsen/Koch in Bruck/Möller, VVG I10 Paragraph 15, Rn 26), während andere bloß auf die Hemmung verweisen, ohne auf die Rechtsgrundlagen einzugehen vergleiche Wendt in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht3 Paragraph 15, VVG Rn 25, Filthuth in BeckOK VVG29.Edt. Paragraph 15, Rn 22).
[30] 3.4 Nach Ansicht des Fachsenats wirkt die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Hat der Versicherer seine Entscheidung in der in § 12 Abs 2 VersVG vorgesehenen Form übermittelt, bleibt für deren Anwendung kein Raum. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein (RS0034518 [T1]). 3.4 Nach Ansicht des Fachsenats wirkt die Fortlaufhemmung nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG nur bis zur begründeten Deckungsablehnung. Die Bestimmung behandelt den Zeitraum zwischen der Anmeldung des Anspruchs und der Entscheidung des Versicherers. Hat der Versicherer seine Entscheidung in der in Paragraph 12, Absatz 2, VersVG vorgesehenen Form übermittelt, bleibt für deren Anwendung kein Raum. Werden im Anschluss daran weitere Gespräche geführt und liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, tritt nach allgemeinem Zivilrecht eine Ablaufhemmung ein (RS0034518 [T1]).
[31] Eine Unterscheidung zwischen Vergleichsgesprächen und der Wiederaufnahme der Anspruchsprüfung nach einer Deckungsablehnung – wie in den Revisionen argumentiert – ist in Hinblick auf die Hemmung der Verjährung nicht angezeigt. In der Judikatur wird ua die Einigung darauf, nach Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen eine außergerichtliche Bereinigung zu suchen, als Vergleichsverhandlung qualifiziert (vgl 1 Ob 510/85). Auch Vergleichsgespräche setzen zudem die Bereitschaft des Versicherers zum Abgehen von der bereits erklärten Deckungsablehnung voraus. Dass dies anhand eines weiteren einzuholenden Gutachtens statt allein durch Verhandlungen auf Basis der vorliegenden Erhebungsergebnisse erfolgen soll, macht für die Frage der Hemmung der Verjährung keinen Unterschied. Eine Unterscheidung zwischen Vergleichsgesprächen und der Wiederaufnahme der Anspruchsprüfung nach einer Deckungsablehnung – wie in den Revisionen argumentiert – ist in Hinblick auf die Hemmung der Verjährung nicht angezeigt. In der Judikatur wird ua die Einigung darauf, nach Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen eine außergerichtliche Bereinigung zu suchen, als Vergleichsverhandlung qualifiziert vergleiche 1 Ob 510/85). Auch Vergleichsgespräche setzen zudem die Bereitschaft des Versicherers zum Abgehen von der bereits erklärten Deckungsablehnung voraus. Dass dies anhand eines weiteren einzuholenden Gutachtens statt allein durch Verhandlungen auf Basis der vorliegenden Erhebungsergebnisse erfolgen soll, macht für die Frage der Hemmung der Verjährung keinen Unterschied.
[32] 3.5 Die mit den Klagsausdehnungen geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind daher verjährt.
[33] 4. Den Revisionen war nicht Folge zu geben. Auf den Grad der Dauerinvalidität muss nicht eingegangen werden, weil die über den zugesprochenen Betrag hinausgehenden Ansprüche des Klägers verjährt sind.
[34] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO.