Rechtssatz RS0111900
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111900
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. Zum Unterschied vom konstitutiven Anerkenntnis schafft es keinen neuen Verpflichtungsgrund, sondern bildet als Wissenserklärung lediglich ein Beweismittel.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 82/99v
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 82/99v
- 8 Ob 216/02a
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 216/02a
Auch; Beisatz: Diese Wissenserklärung muss aber doch zum Inhalt haben, dass die Forderung nach dem Wissensstand des Schuldners in dem jeweiligen Zeitpunkt noch aufrecht besteht. Der Hinweis darauf, dass eine Forderung bereits durch Aufrechnung bezahlt sei, kann dann, wenn dies durch eine früher erklärte Aufrechnung erfolgte, nicht als neuerliches, die Verjährungsfrist unterbrechendes Anerkenntnis der Forderung betrachtet werden. (T1)
- 8 Ob 27/04k
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 27/04k
nur: Das deklarative Anerkenntnis ist die Bestätigung oder Bekräftigung eines vom Schuldner als bestehend angenommenen Rechtsverhältnisses. (T2)
- 4 Ob 173/06d
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 173/06d
Auch; Beisatz: Ist kein Verpflichtungswille anzunehmen, liegt nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, dass keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft. (T3)
- 5 Ob 218/10k
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 218/10k
- 7 Ob 110/15z
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 110/15z
Veröff: SZ 2015/94
- 4 Ob 167/15k
Entscheidungstext OGH 21.01.2016 4 Ob 167/15k
Auch
- 7 Ob 21/22x
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 21/22x
Beisatz: Hier: E-Mails als Versicherung mit einer Zusammenstellung der Abrechnung. (T4)
- 7 Ob 180/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 180/25h
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111900
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19990325_OGH0002_0020OB00082_99V0000_001