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Entscheidung 3 Ob 139/23x×

Entscheidung 3 Ob 139/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018683 Rechtssatz 03.05.1994Zivilrecht
Der Gewährleistungsberechtigte kann selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitig erhobene Wandlungsbegehren durch ein hilfsweise gestelltes Verbesserungsbegehren ergänzen.
RS0018702 Rechtssatz 16.11.1978Zivilrecht
Der Besteller kann nach misslungenen Verbesserungsversuchen den Mangel als unbehebbar behandeln und Wandlung begehren. Die Wandlung vollzieht sich zwar nicht schon durch die einseitige Erklärung des Käufers, sondern erst durch richterlichen Gestaltungsakt, …
RS0018722 Rechtssatz 19.01.1966Zivilrecht
Dem Käufer einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Sache steht ein Anspruch auf Wandlung schon dann zu, wenn der Veräußerer zunächst vergeblich versucht hat, sie zu verbessern und sich weigert, Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines einwandf …
RS0018921 Rechtssatz 19.10.1955Zivilrecht
Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werkes und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.
RS0033015 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht
Für die Verjährungsunterbrechung genügt schon ein deklaratorisches Anerkenntnis.
RS0124354 Rechtssatz 13.11.2008Zivilrecht
§ 924 Satz 2 ABGB berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache (beziehungsweise Leistung aus Werkvertrag) überhaupt mangelhaft ist, trägt somit (weiterhin) der Übernehmer der …
RS0126728 Rechtssatz 29.03.2011Zivilrecht
Wenn nach einem Verbesserungsversuch des Übergebers einer mangelhaften Sache derselbe Mangel wieder auftritt, dann trifft den Übergeber die Beweislast dafür, dass diese Verbesserung ungeachtet dessen erfolgreich war.