Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage von der Auslegung des § 58a Abs 1 ÄrzteG durch den Obersten Gerichtshof abgewichen ist. Er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage von der Auslegung des Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG durch den Obersten Gerichtshof abgewichen ist. Er ist aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Reaktion des Klägers „nur“ innerhalb „angemessener Frist“ erforderlich gewesen sei. Tatsächlich komme es aber auf die Unverzüglichkeit der Klageführung an. Durch die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle trete keine Fortlaufhemmung, sondern eine Ablaufhemmung der Verjährung ein, weshalb der Wegfall des Hemmungsgrundes unverzügliches Tätigwerden des Anspruchstellers erfordert habe. Der Kläger habe keine triftigen Gründe für sein Zögern dargestellt.
Der erkennende Senat hat erwogen:
1. Mit einem Tatbestand, der die Verjährung hemmt, wird in den Beginn, den Weiter- oder den Ablauf der Verjährungsfrist eingegriffen. Die Fortlaufhemmung bewirkt, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (vgl 2 Ob 237/08d; RIS-Justiz RS0065855). In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, bewirkt sie, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt (RIS-Justiz RS0114507 [T2]; Dehn in KBB² § 1494 Rz 1). Im Fall der Ablaufhemmung kann ein Recht unabhängig von bereits verstrichenen Fristen nicht vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Wegfall des Hindernisses verjähren (Dehn aaO).1. Mit einem Tatbestand, der die Verjährung hemmt, wird in den Beginn, den Weiter- oder den Ablauf der Verjährungsfrist eingegriffen. Die Fortlaufhemmung bewirkt, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen vergleiche 2 Ob 237/08d; RIS-Justiz RS0065855). In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, bewirkt sie, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt (RIS-Justiz RS0114507 [T2]; Dehn in KBB² Paragraph 1494, Rz 1). Im Fall der Ablaufhemmung kann ein Recht unabhängig von bereits verstrichenen Fristen nicht vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Wegfall des Hindernisses verjähren (Dehn aaO).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lösen Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung von Schadenersatzansprüchen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder darüber hinaus eine besondere Ablaufhemmung aus. Der Eintritt der Verjährung wird nur dann verhindert, wenn der Geschädigte nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen „unverzüglich“ bzw „innerhalb angemessener Frist“ die Klage erhebt (2 Ob 259/01d; 7 Ob 325/01x; 1 Ob 107/04y; 3 Ob 6/06p; RIS-Justiz RS0034450). Zu der nach Ansicht der beklagten Partei „uneinheitlichen“ Terminologie („unverzüglich“; „innerhalb angemessener Frist“) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits geäußert und klargestellt, dass diesen im Verjährungsrecht gebrauchten Formulierungen kein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt beizumessen ist (4 Ob 290/97v).
3. In der Entscheidung 1 Ob 281/03k ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Verhandlungen vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle ebenfalls (nur) eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist bewirken würden. Auf den damals zu beurteilenden Sachverhalt war § 58a ÄrzteG allerdings noch nicht anwendbar.3. In der Entscheidung 1 Ob 281/03k ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Verhandlungen vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle ebenfalls (nur) eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist bewirken würden. Auf den damals zu beurteilenden Sachverhalt war Paragraph 58 a, ÄrzteG allerdings noch nicht anwendbar.
4. Diese mit der 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl I 2001/110, in das Ärztegesetz 1998 eingefügte Bestimmung regelt in Abs 1 die Hemmung der Verjährungsfrist. Die Regelung lautet:4. Diese mit der 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl I 2001/110, in das Ärztegesetz 1998 eingefügte Bestimmung regelt in Absatz eins, die Hemmung der Verjährungsfrist. Die Regelung lautet:
„Hat eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines Arztes bei dessen Beratung, Untersuchung oder Behandlung geschädigt worden zu sein, schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben, so ist der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, von dem Tag, an welchem der bezeichnete Schädiger, sein bevollmächtigter Vertreter oder sein Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der genannte Arzt tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein. Diese Hemmung tritt auch ein, wenn ein Patientenanwalt oder eine ärztliche Schlichtungsstelle vom angeblich Geschädigten oder vom angeblichen Schädiger oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich um Vermittlung ersucht wird, in welchem Falle die Hemmung an jenem Tag beginnt, an welchem dieses Ersuchen beim Patientenanwalt oder bei der ärztlichen Schlichtungsstelle einlangt. Die Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem entweder der angeblich Geschädigte oder der bezeichnete Schädiger oder einer ihrer bevollmächtigten Vertreter schriftlich erklärt hat, dass er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht oder durch den angerufenen Patientenanwalt oder die befasste ärztliche Schlichtungsstelle eine gleiche Erklärung schriftlich abgegeben wird, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist.“
5. In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 629 BlgNR 21. GP 56) wird dazu ua ausgeführt:5. In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 629 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 56, ) wird dazu ua ausgeführt:
„Im Sinne des Abs 1 sollen Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen, wie etwa Schlichtungsstellen bei Patientenanwälten, den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer Frist von 18 Monaten hemmen, dh der Beginn oder die Fortsetzung der begonnenen Verjährung wird hinausgeschoben.“„Im Sinne des Absatz eins, sollen Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen, wie etwa Schlichtungsstellen bei Patientenanwälten, den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer Frist von 18 Monaten hemmen, dh der Beginn oder die Fortsetzung der begonnenen Verjährung wird hinausgeschoben.“
Der Oberste Gerichtshof gelangte in der Entscheidung 10 Ob 57/06i nach Darstellung dieser (widersprüchlichen) Formulierung zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung ungeachtet der Verwendung des Begriffs „Ablauf“ in den Gesetzesmaterialien eine Fortlaufhemmung normiere (so auch 6 Ob 276/07t; vgl RIS-Justiz RS0121579; zustimmend zuletzt Jahn, Außergerichtliche Konfliktlösung im Gesundheitswesen [2009] 204 f mwN; aA Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis, 7. Lfg [2008], II/30; Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar² [2008] § 58a Erl 3; Juen, Arzthaftungsrecht² [2005] 199).Der Oberste Gerichtshof gelangte in der Entscheidung 10 Ob 57/06i nach Darstellung dieser (widersprüchlichen) Formulierung zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung ungeachtet der Verwendung des Begriffs „Ablauf“ in den Gesetzesmaterialien eine Fortlaufhemmung normiere (so auch 6 Ob 276/07t; vergleiche RIS-Justiz RS0121579; zustimmend zuletzt Jahn, Außergerichtliche Konfliktlösung im Gesundheitswesen [2009] 204 f mwN; aA Kletečka in Aigner/Kletečka/Kletečka-Pulker/Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis, 7. Lfg [2008], II/30; Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar² [2008] Paragraph 58 a, Erl 3; Juen, Arzthaftungsrecht² [2005] 199).
An dieser - von den Vorinstanzen offenbar missverstandenen - Auslegung des § 58a Abs 1 ÄrzteG durch den Obersten Gerichtshof ist festzuhalten. Während die von einer Ablaufhemmung ausgehenden Vertreter der Lehre (nur) die Ähnlichkeit mit der Hemmung durch Vergleichsverhandlungen ins Treffen führen, spricht schon der gegenüber dem Ministerialentwurf (122/ME 21. GP) veränderte und für die Auslegung vorrangig heranzuziehende Gesetzeswortlaut (zur Entstehungsgeschichte vgl Jahn aaO 200 ff) eindeutig für eine Fortlaufhemmung (so nun auch ausdrücklich § 41 Zahnärztegesetz); soll danach doch gerade nicht der „Ablauf“ sondern der „Lauf“ der Verjährungsfrist für eine Dauer von maximal 18 Monaten gehemmt sein. Gehen aber die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen (so auch Jahn aaO 205).An dieser - von den Vorinstanzen offenbar missverstandenen - Auslegung des Paragraph 58 a, Absatz eins, ÄrzteG durch den Obersten Gerichtshof ist festzuhalten. Während die von einer Ablaufhemmung ausgehenden Vertreter der Lehre (nur) die Ähnlichkeit mit der Hemmung durch Vergleichsverhandlungen ins Treffen führen, spricht schon der gegenüber dem Ministerialentwurf (122/ME 21. Gesetzgebungsperiode veränderte und für die Auslegung vorrangig heranzuziehende Gesetzeswortlaut (zur Entstehungsgeschichte vergleiche Jahn aaO 200 ff) eindeutig für eine Fortlaufhemmung (so nun auch ausdrücklich Paragraph 41, Zahnärztegesetz); soll danach doch gerade nicht der „Ablauf“ sondern der „Lauf“ der Verjährungsfrist für eine Dauer von maximal 18 Monaten gehemmt sein. Gehen aber die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen (so auch Jahn aaO 205).
6. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB noch nicht abgelaufen war:6. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB noch nicht abgelaufen war:
In dritter Instanz ist unstrittig davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist am 17. 7. 2004 zu laufen begann. Bis zur Einbringung des Antrags bei der Schlichtungsstelle am 11. 9. 2006 verstrichen knapp 2 Jahre und 2 Monate, dann war der Lauf der Verjährungsfrist für 18 Monate, also bis zum 11. 3. 2008 gehemmt. Danach standen dem Kläger unabhängig von der weiteren Dauer des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle jedenfalls noch 10 Monate zur Verfügung, um seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Mit der Einbringung der Klage am 18. 11. 2008 wurde diese Frist gewahrt.
Die vom Berufungsgericht und im Rekurs der beklagten Partei als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO erachteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Klageführung nach Ablaufhemmung stellen sich unter diesen Umständen nicht.Die vom Berufungsgericht und im Rekurs der beklagten Partei als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erachteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Klageführung nach Ablaufhemmung stellen sich unter diesen Umständen nicht.
7. Dem Rekurs ist aus den genannten Erwägungen der Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.