Begründung:
Die Ehegattin des Klägers hatte von der beklagten Partei eine Wohnung samt Kellerabteil gemietet, in dem Gegenstände des Klägers gelagert waren. Dieses Kellerabteil wurde im Zuge einer Exekution gegen einen anderen Mieter am 20. und 22. April 1998 irrtümlich geräumt. Die Gegenstände des Klägers wurden von der beklagten Partei in Verwahrung genommen. In der über mehrere Jahre geführten Korrespondenz zwischen dem Kläger und seiner Ehegattin einerseits sowie der beklagten Partei und ihrem Haftpflichtversicherer andererseits behauptete der Kläger den teilweisen Verlust sowie die Beschädigung der ihm gehörigen Gegenstände.
Mit der am 12. Dezember 2002 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 8.475,44 EUR (den Wiederbeschaffungswert der in Verlust geratenen Fahrnisse: 2.556 EUR; Schadenersatz für durch
Transport und Lagerung entstandene Schäden: 690 EUR; Kosten des Rücktransports und der Inventur: 1.368 EUR; Zeitaufwand und sonstige
Kosten: 1.456,38 EUR; Kosten der außergerichtlichen
Betreibungsmaßnahmen: 2.405,06 EUR). Der Irrtum sei aufgrund von Äußerungen der Hauswartinnen der beklagten Partei entstanden. Die beklagte Partei setzte dem auf Schadenersatzrecht gestützten Klagebegehren u.a. die Einrede der Verjährung entgegen. Der Kläger habe spätestens am 9. Juni 1998 vom Eintritt des Schadens und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt.
Der Kläger replizierte, dass er vor der Klageführung keine Möglichkeit zur Feststellung gehabt habe, welche Gegenstände fehlten. Die Verjährung sei wegen Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Für die im Revisionsverfahren allein entscheidungswesentliche Verjährungsfrage ist aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, insbesondere der umfangreichen Korrespondenz, Folgendes gekürzt und zusammengefasst hervorzuheben:
Schon im Schreiben vom 4. Juni 1998 hatte die beklagte Partei gegenüber der Ehegattin des Klägers als ihrer Mieterin die Bereitschaft bekundet, „die Angelegenheit in Zusammenarbeit mit unserer Versicherung möglichst kulant zu erledigen". Im Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers und seiner Ehegattin vom 9. Juni 1998 ist „vorbehaltlich der genauen Detaillierung von einem „Schaden bei S 200.000 bis S 250.000" die Rede. Die folgenden Schreiben bis ins Jahr 2000 hatten im Wesentlichen die Abholung und die Rückstellung der bei der beklagten Partei verwahrten Sachen zum Gegenstand. Das Schreiben der beklagten Partei vom 5. Juli 2000 enthält u.a. den Wortlaut: „In der Beilage finden Sie ein Delogierungsverzeichnis, welches den Wert des Delogierungsgutes mit S 3.000 beziffert. Ein von Ihnen genannter Schaden in der Höhe von S 200.000 bis S 250.000 ist ha. nicht nachvollziehbar. Weiters ist zu bemerken, daß Herr Klaus K***** mit einem Ausfolgeschein folgende Gegenstände vom Wiener Hafen abholte:
eine Holztruhe, ein Handrasenmäher, einen Vertikutierer, einen Sessel und einen Beistelltisch ....". Am 19. November 2002 kündigte der Kläger die Einbringung seiner Klage an und schlug - ohne Details zu nennen - eine außergerichtliche Regelung vor. Die beklagte Partei teilte daraufhin am 25. November 2002 mit, den Akt ihrem Rechtsreferat übergeben zu haben und erklärte ihr Interesse an einer außergerichtlichen Einigung.
Das Berufungsgericht beurteilte das Schreiben vom 4. Juni 1998 als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der beklagten Partei zum Grund der Ansprüche. Die Verjährungsfrist habe am 4. Juni 2001 geendet. Zu einer weiteren Unterbrechung sei es weder durch die Ausstellung von Ausfolgungsscheinen bezüglich der verwahrten Sachen noch durch das Schreiben der beklagten Partei vom 5. Juli 2000 gekommen. In diesem seien die vom Kläger behaupteten Schäden als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden. Die zugestandene Tragung der Übersiedlungskosten sei zwar ein Anerkenntnis dem Grunde nach, dies gelte wegen der Bestreitung nur der Höhe nach grundsätzlich auch für die anderen Schadenersatzforderungen. Die Wiederholung des schon am 4. Juni 1998 abgegebenen Anerkenntnisses unterbreche aber die Verjährungsfrist nicht neuerlich. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, wie er in der Entscheidung ZVR 1996/24 (= 2 Ob 26/94) zu beurteilen gewesen sei. Dort seien mehrfache Teilzahlungen (jeweils) als Anerkenntnis dem Grunde nach gewertet worden. Dem sei die bloße Bezugnahme auf Forderungen im Rahmen einer längeren Korrespondenz nicht gleichzuhalten. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vergleichsverhandlungen berufen. Zwischen dem 5. April 2001 und dem 4. März 2002 hätten keine Vergleichsverhandlungen über die Klageforderungen stattgefunden. Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 19. November 2002 als Wiederaufnahme von Vergleichsverhandlungen auffasste, wären diese verspätet, weil die Verjährungsfrist schon abgelaufen gewesen sei.
Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision unzulässig, weil es entscheidungswesentlich nicht um die ohnehin zu bejahende Frage geht, ob es nach einer schon erfolgten Unterbrechung der Verjährung innerhalb der Verjährungsfrist zu einer neuerlichen Unterbrechung der Verjährungsfrist kommen kann, sondern darum, ob aus den Erklärungen der beklagten Partei, insbesondere derjenigen vom 5. Juli 2000 (Beil. /F), ein neuerliches Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers dem Grunde nach zu erblicken ist. Diese Frage hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Auslegung dieser Erklärung ist keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen.Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision unzulässig, weil es entscheidungswesentlich nicht um die ohnehin zu bejahende Frage geht, ob es nach einer schon erfolgten Unterbrechung der Verjährung innerhalb der Verjährungsfrist zu einer neuerlichen Unterbrechung der Verjährungsfrist kommen kann, sondern darum, ob aus den Erklärungen der beklagten Partei, insbesondere derjenigen vom 5. Juli 2000 (Beil. /F), ein neuerliches Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers dem Grunde nach zu erblicken ist. Diese Frage hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Auslegung dieser Erklärung ist keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen.