Rechtssatz RS0121579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121579
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
§ 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. Der im letzten Satz genannte 18-Monats-Zeitraum „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist" ist im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes offenbar so zu verstehen, dass die Hemmung ab ihrem Eintritt höchstens 18 Monate dauern darf.Paragraph 58 a, ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. Der im letzten Satz genannte 18-Monats-Zeitraum „nach Beginn des Laufes dieser Hemmungsfrist" ist im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Satzes offenbar so zu verstehen, dass die Hemmung ab ihrem Eintritt höchstens 18 Monate dauern darf.
Anmerkung
Bem: Präzisierung des Rechtssatztextes - August 2010
Entscheidungstexte
- 10 Ob 57/06i
Entscheidungstext OGH 24.10.2006 10 Ob 57/06i
Beisatz: § 58a ÄrzteG ist gemäß § 49 Abs1 B-VG am 11. 8. 2001 in Kraft getreten. Spezielle Übergangsbestimmungen für die Regelung sind in der 2. Ärztegesetz-Novelle nicht enthalten. Daraus ist zu schließen, dass die Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfrist eintreten kann. (T1)
- 6 Ob 116/07p
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 116/07p
Ähnlich; Beisatz: Hier: Klägerin überreichte nach Zustellung der abweislichen Entscheidung der Schlichtungsstelle innerhalb eines Monats die vorliegende Schadenersatzklage - Verjährung verneint. (T2)
- 6 Ob 276/07t
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 276/07t
Auch
- 2 Ob 263/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 263/09d
Auch; Beisatz: Gehen die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen. (T3)
- 5 Ob 22/15v
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 22/15v
Vgl auch
- 2 Ob 4/16a
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 4/16a
Auch; nur: § 58a ÄrzteG hat den Zweck, dass nach Behandlungsfehlern geführte Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen oder vergleichbaren Einrichtungen den „Ablauf" der Verjährung hemmen. Ungeachtet der Verwendung des Begriffes „Ablauf" in den Gesetzesmaterialien wird inhaltlich eine Fortlaufshemmung normiert. (T4)
Beisatz: Hier: Auch bei unzuständiger Schlichtungsstelle, jedoch Einlassung durch Krankenhausträger. (T5)
- 9 Ob 64/17b
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 64/17b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121579
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20061024_OGH0002_0100OB00057_06I0000_001