Begründung:
Am 1. 2. 1999 ereignete sich in Tirol ein Verkehrsunfall, den der Zweitbeklagte als Lenker des von der Erstbeklagten gehaltenen und (nunmehr) bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldete. Der als Fußgänger beteiligte Versicherungsnehmer der Klägerin erlitt eine Unterschenkelmehretagenfraktur links mit drohendem Compartementsyndrom und nachfolgender Fascienspaltung, einen Ellenschaftsbruch rechts sowie oberflächliche Abschürfungen an der Augenbraue links und am Oberlid links.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erfuhr erstmals durch Zugang des Schreibens des Verbands der Versicherungsunternehmungen Österreichs am 10. 6. 1999, wer den Unfall verursacht hatte, auf wen das Fahrzeug angemeldet und bei wem es haftpflichtversichert war. Sie meldete mit Schreiben vom 24. 6. 1999 unter Hinweis auf den Unfallszeitpunkt sowie ihren Versicherungsnehmer gegenüber der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten ihre Ansprüche dem Grunde nach an. In weiterer Folge fand ein Schriftverkehr zwischen den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin und der Drittbeklagten statt. Letztere gab keine Stellungnahme hinsichtlich einer Haftung dem Grunde nach ab. Mit Schreiben vom 15. 5. 2001 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem damaligen Haftpflichtversicherer für Krankenkassenleistungen vom 1. 2. 1999 bis 10. 2. 1999 33.197,68 EUR geltend, mit Schreiben vom 14. 5. 2002 für Krankenkassenleistungen vom 16. 1. 2002 bis 25. 1. 2002 2.336,82 EUR.
Nachdem am 10. 2. 2003 die bis dahin gestellten Ansprüche zur Gänze beglichen worden waren, erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 27. 5. 2004 nachstehende weitere Forderungen:
Krankenkassenleistungen vom
1. 2. 1999 bis 30. 4. 2004 141,22 EUR
Rehabilitationsmaßnahmen vom9. 3. 2000
bis 2. 6. 2000 (Vorschulung) 1.728,81 EUR
Rehabilitationsmaßnahmen vom 1. 9. 2000
bis 15. 7. 2002 (Abrechnung des
Übergangsgeldes) 27.542,58 EUR
Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben 37.795,16 EUR
Beitragsregress vom 1. 9. 2000 bis
14. 7. 2002 3.142,41 EUR
Gesamtforderung 70.350,18 EUR.
Mit Schreiben vom 3. 2. 2005 machte die Rechtsvorgängerin der Klägerin folgende Forderung geltend:
Beitragsregress vom
15. 7. 2002 bis 31. 12. 2002 331,11 EUR.
Spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 waren der Rechtsvorgängerin der Klägerin die aus dem Schadensfall von ihr zu erbringenden Leistungen bekannt.
Nachdem die Drittbeklagte mit Schreiben vom 21. 2. 2005 den Eingang des Schreibens vom 3. 2. 2005 bestätigt, aber mitgeteilt hatte, das Forderungsschreiben vom 27. 5. 2004 nicht erhalten zu haben, stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dieses mit Schreiben vom 4. 3. 2005 der Drittbeklagten zu. Mit Schreiben vom 11. 5. 2005 teilte die Drittbeklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass sie keinen Ersatz leisten werde, weil die geforderten Kosten in keinem kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall stehen würden. Mit Schreiben vom 7. 11. 2006 teilte die Drittbeklagte der Klägerin mit, dass eine Ersatzleistung abgelehnt werde, weil ihre Ansprüche verjährt seien.
Die Klägerin begehrte in ihrer am 24. 10. 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage 70.681,29 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Unfallschäden.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die vollständige Begleichung der bis Februar 2003 erhobenen Forderungen die nach § 27 Abs 2 KHVG eingetretene Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist beseitigt hat und die Klagsforderungen verjährt sind.Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die vollständige Begleichung der bis Februar 2003 erhobenen Forderungen die nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG eingetretene Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist beseitigt hat und die Klagsforderungen verjährt sind.
Die Klägerin verweist dazu darauf, dass bereits die Schadensmeldung ohne Bezifferung des Anspruchs die Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist im Sinn des § 27 Abs 2 KHVG bewirke.Die Klägerin verweist dazu darauf, dass bereits die Schadensmeldung ohne Bezifferung des Anspruchs die Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG bewirke.
Die Beklagte rechtfertigt die von ihr eingewendete Verjährung mit der Bezahlung der bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Forderungen, welche die Fortlaufshemmung beseitigt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei am 10. 6. 1999 (Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Schädiger und vom Schaden) in Gang gesetzt worden. Die am 24. 6. 1999 erfolgte Anmeldung der Ansprüche dem Grunde nach habe die Verjährungsfrist gehemmt. Diese Hemmung sei aber mit der vollständigen Zahlung der Forderungen am 10. 2. 2003 beendet worden. Mit den Forderungsschreiben vom 27. 5. 2004 und 3. 2. 2005 sei nach § 27 Abs 2 KHVG zum zweiten Mal eine Verjährungshemmung eingetreten, die mit dem Ablehnungsschreiben vom 11. 5. 2005 beendet worden sei. Zwischen diesen beiden Verjährungshemmungen (10. 2. 2003 bis 27. 5. 2004) lägen mehr als 14 Monate, zwischen dem Ablauf der zweiten Verjährungshemmung und der Einbringung der Klage über zwei Jahre und fünf Monate. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei damit jedenfalls abgelaufen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB sei am 10. 6. 1999 (Kenntnis des Sozialversicherungsträgers vom Schädiger und vom Schaden) in Gang gesetzt worden. Die am 24. 6. 1999 erfolgte Anmeldung der Ansprüche dem Grunde nach habe die Verjährungsfrist gehemmt. Diese Hemmung sei aber mit der vollständigen Zahlung der Forderungen am 10. 2. 2003 beendet worden. Mit den Forderungsschreiben vom 27. 5. 2004 und 3. 2. 2005 sei nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG zum zweiten Mal eine Verjährungshemmung eingetreten, die mit dem Ablehnungsschreiben vom 11. 5. 2005 beendet worden sei. Zwischen diesen beiden Verjährungshemmungen (10. 2. 2003 bis 27. 5. 2004) lägen mehr als 14 Monate, zwischen dem Ablauf der zweiten Verjährungshemmung und der Einbringung der Klage über zwei Jahre und fünf Monate. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB sei damit jedenfalls abgelaufen.
Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Sinn des § 27 Abs 2 KHVG sei, dass der Anspruchsberechtigte ohne Verjährungsgefahr mit dem Versicherer über die Schadensliquierung verhandeln könne, obwohl er seine Ansprüche noch nicht beziffert hätte. Der Versicherer habe es ohnehin in der Hand, allzu schleppende Verhandlungen durch eine schriftliche Ablehnungserklärung zu beenden, die dem Anspruchsberechtigten den Ernst der Lage bewusst mache. Hier seien aber am 10. 2. 2003 sämtliche von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Ansprüche zur Gänze beglichen worden. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass für den Versicherer die Geltendmachung zukünftiger Forderungen erkennbar gewesen wäre. Deshalb sei auch eine ausdrückliche schriftliche Ablehnung nicht zu fordern, weil es gar keine abzulehnenden gemeldeten Ansprüche gegeben hätte.Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG sei, dass der Anspruchsberechtigte ohne Verjährungsgefahr mit dem Versicherer über die Schadensliquierung verhandeln könne, obwohl er seine Ansprüche noch nicht beziffert hätte. Der Versicherer habe es ohnehin in der Hand, allzu schleppende Verhandlungen durch eine schriftliche Ablehnungserklärung zu beenden, die dem Anspruchsberechtigten den Ernst der Lage bewusst mache. Hier seien aber am 10. 2. 2003 sämtliche von der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Ansprüche zur Gänze beglichen worden. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass für den Versicherer die Geltendmachung zukünftiger Forderungen erkennbar gewesen wäre. Deshalb sei auch eine ausdrückliche schriftliche Ablehnung nicht zu fordern, weil es gar keine abzulehnenden gemeldeten Ansprüche gegeben hätte.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu und begründete dies mit fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob die vollständige Leistungserbringung des Versicherers die Verjährungshemmung beende.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revision die Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das gegnerische Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.