Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Bestimmungen über das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren sind in Arbeitsrechtssachen gemäß § 63 Abs 1 ASGG nur dann nicht anzuwenden, wenn die Partei bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Da der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht anwaltlich vertreten war, war es ihm verwehrt, im Berufungsverfahren neues Vorbringen zu erstatten. Schon deshalb, weil er in diesem Verfahrensabschnitt von neuem Vorbringen ausgeschlossen war, kann es keinen Mangel begründen, wenn es das Berufungsgericht unterließ, ihn dazu anzuleiten, neue Tatsachenbehauptungen vorzutragen. Soweit mit der Rüge geltend gemacht wird, das Erstgericht habe gegen seine Manuduktionspflicht verstoßen, sei der Kläger darauf verwiesen, daß ein Verfahrensmangel immer nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden kann. In seiner Berufung hat der Kläger Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht gerügt, sondern ausschließlich den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Eine in der Berufung unterlassene Mängelrüge kann aber in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/68; SZ 23/352 uva).Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Bestimmungen über das Neuerungsverbot im Berufungsverfahren sind in Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG nur dann nicht anzuwenden, wenn die Partei bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Da der Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht anwaltlich vertreten war, war es ihm verwehrt, im Berufungsverfahren neues Vorbringen zu erstatten. Schon deshalb, weil er in diesem Verfahrensabschnitt von neuem Vorbringen ausgeschlossen war, kann es keinen Mangel begründen, wenn es das Berufungsgericht unterließ, ihn dazu anzuleiten, neue Tatsachenbehauptungen vorzutragen. Soweit mit der Rüge geltend gemacht wird, das Erstgericht habe gegen seine Manuduktionspflicht verstoßen, sei der Kläger darauf verwiesen, daß ein Verfahrensmangel immer nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden kann. In seiner Berufung hat der Kläger Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens nicht gerügt, sondern ausschließlich den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Eine in der Berufung unterlassene Mängelrüge kann aber in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/68; SZ 23/352 uva).
Daß der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat, wird erstmalig in der Revision behauptet; erst mit diesem Schriftsatz wurde das Antragsformblatt vorgelegt. Aus dem erstgerichtlichen Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, daß ein Antrag nach § 6 IESG gestellt worden wäre. Der Berücksichtigung des erst im Revisionsverfahren erstatteten Vorbringens steht das Neuerungsverbot entgegen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkung die Stellung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld auf den Lauf der Verjährungszeit gegenüber dem Masseverwalter hat, ist schon aus diesem Grund entbehrlich.Daß der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat, wird erstmalig in der Revision behauptet; erst mit diesem Schriftsatz wurde das Antragsformblatt vorgelegt. Aus dem erstgerichtlichen Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, daß ein Antrag nach Paragraph 6, IESG gestellt worden wäre. Der Berücksichtigung des erst im Revisionsverfahren erstatteten Vorbringens steht das Neuerungsverbot entgegen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkung die Stellung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld auf den Lauf der Verjährungszeit gegenüber dem Masseverwalter hat, ist schon aus diesem Grund entbehrlich.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO um eine Ablaufshemmung handelt, ist zutreffend; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KO um eine Ablaufshemmung handelt, ist zutreffend; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Paragraph 48, ASGG).
Die Hemmung schiebt den Beginn und regelmäßig auch die Fortsetzung der begonnenen Verjährung hinaus. Sie ist Fortlaufshemmung, wenn die Verjährung während ihrer Dauer "ruht", so daß nach Wegfall des Hindernisses der Rest der Zeit verstreichen muß. Sie ist Ablaufshemmung, wenn sie zwar nicht den Lauf der begonnenen Verjährung an sich, wohl aber ihren Ablauf (ihr Zuendegehen) bis zum Ablauf des Hemmungsgrundes oder auch noch während einer gesetzlich bestimmten Nachfrist verhindert (Koziol/Welser10 I 188). Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung finden sich nicht nur in den §§ 1494 ff ABGB, sondern in zahlreichen anderen Gesetzen (siehe dazu die Zusammenstellung bei Mader in Schwimann, Anm 7 vor §§ 1494 - 1496 ABGB), darunter auch in § 9 Abs 2 KO. Für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer angeordneten Hemmung der Verjährung um eine Fortlaufs- oder eine Ablaufshemmung handelt, ist vorerst der Wortlaut der Regelung und soweit daraus ein sicherer Aufschluß nicht zu gewinnen ist, der mit der Anordnung verfolgte Zweck zu prüfen.Die Hemmung schiebt den Beginn und regelmäßig auch die Fortsetzung der begonnenen Verjährung hinaus. Sie ist Fortlaufshemmung, wenn die Verjährung während ihrer Dauer "ruht", so daß nach Wegfall des Hindernisses der Rest der Zeit verstreichen muß. Sie ist Ablaufshemmung, wenn sie zwar nicht den Lauf der begonnenen Verjährung an sich, wohl aber ihren Ablauf (ihr Zuendegehen) bis zum Ablauf des Hemmungsgrundes oder auch noch während einer gesetzlich bestimmten Nachfrist verhindert (Koziol/Welser10 römisch eins 188). Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung finden sich nicht nur in den Paragraphen 1494, ff ABGB, sondern in zahlreichen anderen Gesetzen (siehe dazu die Zusammenstellung bei Mader in Schwimann, Anmerkung 7 vor Paragraphen 1494, - 1496 ABGB), darunter auch in Paragraph 9, Absatz 2, KO. Für die Entscheidung der Frage, ob es sich bei einer angeordneten Hemmung der Verjährung um eine Fortlaufs- oder eine Ablaufshemmung handelt, ist vorerst der Wortlaut der Regelung und soweit daraus ein sicherer Aufschluß nicht zu gewinnen ist, der mit der Anordnung verfolgte Zweck zu prüfen.
§ 1495 ABGB ordnet etwa an, daß die Ersitzung oder Verjährung in den dort genannten Fällen weder anfangen noch fortgesetzt werden kann; in diesem Sinne bestimmt § 1496 ABGB, daß für die dort bezeichneten Fälle auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt ist. In diesen Fällen wird vom Gesetzgeber ausdrücklich die Fortlaufshemmung angeordnet. Zu Art 32 Abs 2 CMR wurde die Anordnung einer Fortlaufshemmung aus der Diktion der maßgeblichen englischen und französischen Fassung abgeleitet (SZ 60/70); diese ordne die Fortlaufshemmung an.Paragraph 1495, ABGB ordnet etwa an, daß die Ersitzung oder Verjährung in den dort genannten Fällen weder anfangen noch fortgesetzt werden kann; in diesem Sinne bestimmt Paragraph 1496, ABGB, daß für die dort bezeichneten Fälle auch die Fortsetzung der Ersitzung oder Verjährung gehemmt ist. In diesen Fällen wird vom Gesetzgeber ausdrücklich die Fortlaufshemmung angeordnet. Zu Artikel 32, Absatz 2, CMR wurde die Anordnung einer Fortlaufshemmung aus der Diktion der maßgeblichen englischen und französischen Fassung abgeleitet (SZ 60/70); diese ordne die Fortlaufshemmung an.
Hingegen bestimmt § 1494 ABGB eine Ablaufshemmung, ordnet er doch an, daß die Verjährungszeit weiterlaufe, aber ihr Ablauf hinausgeschoben werde.Hingegen bestimmt Paragraph 1494, ABGB eine Ablaufshemmung, ordnet er doch an, daß die Verjährungszeit weiterlaufe, aber ihr Ablauf hinausgeschoben werde.
In anderen Fällen fehlen solche eindeutige Regelungen. § 12 Abs 2 VersVG und § 23 Abs 2 (nunmehr § 27 Abs 2) KHVG wurden von der Rechtsprechung als Fälle der Fortlaufshemmung behandelt. Die Hemmung nach diesen Bestimmungen tritt allerdings für den Zeitraum ein, der vom Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung des Anspruches durch den Gläubiger beim Schuldner bis zu dessen schriftlicher Entscheidung (bzw schriftlichen Erklärung über die Ablehnung des Anspruches - § 27 Abs 2 KHVG) verstreicht. In diesem Fall liegt es sohin aufgrund gesetzlicher Anordnung beim Schuldner, sich über die Forderung zu erklären, während der Gläubiger auf das Einlangen dieser Erklärung verwiesen ist. Im Hinblick auf diese Regelung ist die Hemmung der Verjährung als Fortlaufshemmung zu qualifizieren; die für den Gläubiger laufende Verjährungszeit soll durch ein unter Umständen längeres Hinauszögern der Antwort durch den in Anspruch genommenen Versicherer, der die Wahl des Zeitpunktes seiner Stellungnahme allein bestimmen kann, nicht beeinflußt werden. Dies rechtfertigt es, diesen Zeitraum für den Lauf der Verjährungszeit überhaupt außer Betracht zu lassen.In anderen Fällen fehlen solche eindeutige Regelungen. Paragraph 12, Absatz 2, VersVG und Paragraph 23, Absatz 2, (nunmehr Paragraph 27, Absatz 2,) KHVG wurden von der Rechtsprechung als Fälle der Fortlaufshemmung behandelt. Die Hemmung nach diesen Bestimmungen tritt allerdings für den Zeitraum ein, der vom Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung des Anspruches durch den Gläubiger beim Schuldner bis zu dessen schriftlicher Entscheidung (bzw schriftlichen Erklärung über die Ablehnung des Anspruches - Paragraph 27, Absatz 2, KHVG) verstreicht. In diesem Fall liegt es sohin aufgrund gesetzlicher Anordnung beim Schuldner, sich über die Forderung zu erklären, während der Gläubiger auf das Einlangen dieser Erklärung verwiesen ist. Im Hinblick auf diese Regelung ist die Hemmung der Verjährung als Fortlaufshemmung zu qualifizieren; die für den Gläubiger laufende Verjährungszeit soll durch ein unter Umständen längeres Hinauszögern der Antwort durch den in Anspruch genommenen Versicherer, der die Wahl des Zeitpunktes seiner Stellungnahme allein bestimmen kann, nicht beeinflußt werden. Dies rechtfertigt es, diesen Zeitraum für den Lauf der Verjährungszeit überhaupt außer Betracht zu lassen.
Anders ist die Situation jedoch bei der in § 9 Abs 2 KO angeordneten Hemmung der Verjährung. Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß die Verjährung des Anspruches des Gläubigers zumindest bis zum Ablauf der für die Klageführung gesetzten Frist aufgeschoben wird. Andernfalls bestünde dann, wenn die Konkurseröffnung knapp vor Ablauf der Verjährungszeit erfolgt, die Gefahr, daß der Anspruch während des Verfahrens bzw vor Ablauf der Klagefrist verjährt und daher nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Nur diesen Nachteil soll die zitierte Bestimmung abwenden. Es liegt hier allein am Gläubiger, zu entscheiden, wann er die Klage erhebt; ohne die Verjährung des Anspruches befürchten zu müssen, steht ihm hiefür jedenfalls die Zeit bis zum Ablauf der ihm gesetzten Klagefrist offen. Dafür, daß die Verjährungsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung während dieses Zeitraumes überhaupt ruhen und der noch offene Rest nach Ablauf der Klagefrist weiterlaufen soll, finden sich im Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte und auch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck läßt sich ein solcher Regelungsinhalt nicht ableiten. Daß dann, wenn die Konkurseröffnung kurz nach Beginn der Verjährungszeit erfolgt, § 9 Abs 2 KO dem Gläubiger gegenüber der Situation außerhalb eines Konkurses keine günstigere Position verschafft, kann nicht abgeleitet werden, daß mit der Bestimmung eine Fortlaufshemmung angeordnet werden soll; in diesen Fällen bedarf es überhaupt keiner Hemmungsbestimmung, weil der Gläubiger die Möglichkeit hat, seine Forderung ohne die Gefahr eines Anspruchsverlustes im Konkurs geltend zu machen. Die Bestimmung trifft vielmehr Vorsorge für Fälle, in denen ansonst während des Verfahrens bzw der Klagefrist der Eintritt der Verjährung befürchtet werden müßte. Dies zeigt der vorliegende Fall: Die Verjährungsfrist wäre am 24.3.1993 abgelaufen, verlängerte sich aber aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 2 KO bis zum Ablauf der Klagefrist am 11.4.1996. Mit Ablauf dieser Frist ist die Verjährung jedoch eingetreten (vgl Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 325). Das Begehren des Klägers wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen.Anders ist die Situation jedoch bei der in Paragraph 9, Absatz 2, KO angeordneten Hemmung der Verjährung. Diese Bestimmung soll sicherstellen, daß die Verjährung des Anspruches des Gläubigers zumindest bis zum Ablauf der für die Klageführung gesetzten Frist aufgeschoben wird. Andernfalls bestünde dann, wenn die Konkurseröffnung knapp vor Ablauf der Verjährungszeit erfolgt, die Gefahr, daß der Anspruch während des Verfahrens bzw vor Ablauf der Klagefrist verjährt und daher nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Nur diesen Nachteil soll die zitierte Bestimmung abwenden. Es liegt hier allein am Gläubiger, zu entscheiden, wann er die Klage erhebt; ohne die Verjährung des Anspruches befürchten zu müssen, steht ihm hiefür jedenfalls die Zeit bis zum Ablauf der ihm gesetzten Klagefrist offen. Dafür, daß die Verjährungsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung während dieses Zeitraumes überhaupt ruhen und der noch offene Rest nach Ablauf der Klagefrist weiterlaufen soll, finden sich im Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte und auch aus dem mit der Bestimmung verfolgten Zweck läßt sich ein solcher Regelungsinhalt nicht ableiten. Daß dann, wenn die Konkurseröffnung kurz nach Beginn der Verjährungszeit erfolgt, Paragraph 9, Absatz 2, KO dem Gläubiger gegenüber der Situation außerhalb eines Konkurses keine günstigere Position verschafft, kann nicht abgeleitet werden, daß mit der Bestimmung eine Fortlaufshemmung angeordnet werden soll; in diesen Fällen bedarf es überhaupt keiner Hemmungsbestimmung, weil der Gläubiger die Möglichkeit hat, seine Forderung ohne die Gefahr eines Anspruchsverlustes im Konkurs geltend zu machen. Die Bestimmung trifft vielmehr Vorsorge für Fälle, in denen ansonst während des Verfahrens bzw der Klagefrist der Eintritt der Verjährung befürchtet werden müßte. Dies zeigt der vorliegende Fall: Die Verjährungsfrist wäre am 24.3.1993 abgelaufen, verlängerte sich aber aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, KO bis zum Ablauf der Klagefrist am 11.4.1996. Mit Ablauf dieser Frist ist die Verjährung jedoch eingetreten vergleiche Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 325). Das Begehren des Klägers wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.