Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht bei der Auslegung des Ablehnungsschreibens vom 8. 3. 2000 eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen ist.
Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die beklagten Parteien neuerlich relevieren, das Erstgericht habe bei seiner Entscheidung nicht zum Akt genommene Urkunden verwertet und den beklagten Parteien weder die Einsicht noch die Abgabe einer Urkundenerklärung gewährt, widerspricht dies der Aktenlage. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Streitverhandlung vom 18. 4. 2001, ON 7, ergibt, hat die Erstrichterin entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung schließlich doch alle von der Klägerin vorgelegten Urkunden zum Akt genommen, wobei sich der Beklagtenvertreter „ein Erklären" ausdrücklich vorbehielt. In der mündlichen Streitverhandlung vom 14. 11. 2001, ON 15, wurde sodann der Beweisbeschluss durch Beweisaufnahme „zur Frage der Verjährung durch diesbezüglich vorgelegte Urkunden" und Parteienvernehmung ergänzt, ohne dass die vorbehaltenen Urkundenerklärungen nachgeholt worden wären.
Das Vorliegen eines diesbezüglichen Verfahrensmangels hat bereits das Berufungsgericht - mit dem Hinweis auf die Rügepflicht nach § 196 ZPO (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 298 Rz 3; G. Kodek in Fasching/Konecny2 III § 298 Rz 10 mwN) - verneint. Wurde jedoch ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T 45], RS0106371).Das Vorliegen eines diesbezüglichen Verfahrensmangels hat bereits das Berufungsgericht - mit dem Hinweis auf die Rügepflicht nach Paragraph 196, ZPO vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 298, Rz 3; G. Kodek in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 298, Rz 10 mwN) - verneint. Wurde jedoch ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T 45], RS0106371).
In ihrer Rechtsrüge machen die beklagten Parteien zusammengefasst geltend, dass die Verjährungsfrage unrichtig gelöst worden sei. Die Klägerin habe gar nicht behauptet, dass sie wegen des Schreibens der drittbeklagten Partei vom 8. 3. 2000 die fristgerechte Klagsführung unterlassen habe. Im Übrigen gehe aus dem besagten Schreiben kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hervor.
Hiezu hat der erkennende Senat erwogen:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schadenersatz für Verdienstentgang in der Regel durch Renten zu leisten ist (RIS-Justiz RS0104094), die der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegen, und zwar auch dann, wenn ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift (SZ 67/135; RIS-Justiz RS0034202, RS0030928, zuletzt 2 Ob 246/04x; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1480 Rz 3). Trotz des Feststellungsurteiles vom 25. 1. 1993 unterliegen die strittigen Verdienstentgangsansprüche daher der dreijährigen Verjährungsfrist.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Schadenersatz für Verdienstentgang in der Regel durch Renten zu leisten ist (RIS-Justiz RS0104094), die der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB unterliegen, und zwar auch dann, wenn ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift (SZ 67/135; RIS-Justiz RS0034202, RS0030928, zuletzt 2 Ob 246/04x; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1480, Rz 3). Trotz des Feststellungsurteiles vom 25. 1. 1993 unterliegen die strittigen Verdienstentgangsansprüche daher der dreijährigen Verjährungsfrist.
Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bewirken nach ständiger Rechtsprechung eine Ablaufhemmung eigener Art (2 Ob 246/04x; 3 Ob 121/04x; RIS-Justiz RS0034518; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a mwN). Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, dh in angemessener Frist, eingebracht wird (3 Ob 121/04x; RIS-Justiz RS0034450; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2a). Die Klageerhebung nahezu ein Jahr nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen ist nicht mehr binnen angemessener Frist erfolgt (8 Ob 585/88 uva). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die Klägerin auf die durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung nicht mit Erfolg berufen kann.Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist bewirken nach ständiger Rechtsprechung eine Ablaufhemmung eigener Art (2 Ob 246/04x; 3 Ob 121/04x; RIS-Justiz RS0034518; M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, Rz 2a mwN). Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, dh in angemessener Frist, eingebracht wird (3 Ob 121/04x; RIS-Justiz RS0034450; M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, Rz 2a). Die Klageerhebung nahezu ein Jahr nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen ist nicht mehr binnen angemessener Frist erfolgt (8 Ob 585/88 uva). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich die Klägerin auf die durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung nicht mit Erfolg berufen kann.
Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0016824, RS0014838, RS0034537 [T 1, 4]), etwa wenn sich der Schuldner so verhalten hat, dass der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schuldner werde sich im Fall der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken (SZ 40/100; JBl 1991, 190; ecolex 1993, 521; 2 Ob 201/04d; RIS-Justiz RS0034537 [T 9]; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2). Es begründet Arglist, die der Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann, wenn zuerst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dann doch im Prozess die Verjährung eingewendet wird (SZ 47/17; ZVR 1985/173; RIS-Justiz RS0014828; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2). Die dem Verjährungseinwand entgegen gehaltene Replik der Arglist („replicatio doli") muss nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt das Vorbringen der die Einrede begründenden Tatsachen (EvBl 1972/123; 1 Ob 2/93 mwN; ZVR 2001/14; 1 Ob 68/01h; M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB2 § 1451 Rz 19).Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist (RIS-Justiz RS0016824, RS0014838, RS0034537 [T 1, 4]), etwa wenn sich der Schuldner so verhalten hat, dass der Gläubiger mit Recht annehmen durfte, der Schuldner werde sich im Fall der Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken (SZ 40/100; JBl 1991, 190; ecolex 1993, 521; 2 Ob 201/04d; RIS-Justiz RS0034537 [T 9]; M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, Rz 2). Es begründet Arglist, die der Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann, wenn zuerst auf die Einrede der Verjährung verzichtet und dann doch im Prozess die Verjährung eingewendet wird (SZ 47/17; ZVR 1985/173; RIS-Justiz RS0014828; M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, Rz 2). Die dem Verjährungseinwand entgegen gehaltene Replik der Arglist („replicatio doli") muss nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt das Vorbringen der die Einrede begründenden Tatsachen (EvBl 1972/123; 1 Ob 2/93 mwN; ZVR 2001/14; 1 Ob 68/01h; M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, Rz 2; Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1451, Rz 19).
Die Klägerin hat die Replik der Arglist weder ausdrücklich erhoben noch durch geeignetes Tatsachenvorbringen begründet, warum sie nach dem Erhalt des Ablehnungsschreibens vom 8. 3. 2000 mit der Klagseinbringung fast ein Jahr zugewartet hat. Sie hat insbesondere nicht behauptet, von einem Verzicht auf die Verjährungseinrede ausgegangen zu sein. Aber selbst wenn die Klägerin die Replik der Arglist erhoben hätte, käme ihr keine Berechtigung zu:
Für die Auslegung einer Urkunde ist deren Wortlaut allein maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (6 Ob 620/83; SZ 68/161; MietSlg 50.092 uva). Wurde, wie auch im vorliegenden Fall, dieser Beweis nicht erbracht, darf der Inhalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (SZ 65/17; MietSlg 50.092; RIS-Justiz RS0043422 [T 6, 13]; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 498 Rz 2).Für die Auslegung einer Urkunde ist deren Wortlaut allein maßgeblich, solange nicht behauptet und bewiesen wird, dass auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände sich ein übereinstimmender Parteiwille oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung ergibt (6 Ob 620/83; SZ 68/161; MietSlg 50.092 uva). Wurde, wie auch im vorliegenden Fall, dieser Beweis nicht erbracht, darf der Inhalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (SZ 65/17; MietSlg 50.092; RIS-Justiz RS0043422 [T 6, 13]; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 498, Rz 2).
Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, dass sowohl die Klägerin als auch die drittbeklagte Partei rechtsirrig annahmen, die Verdienstentgangsansprüche der Klägerin unterlägen wegen des Feststellungsurteiles allesamt der 30-jährigen Verjährungsfrist, und dass die drittbeklagte Partei dieser Rechtsmeinung im Schreiben vom 8. 3. 2000 Ausdruck verlieh. Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte aber allenfalls davon ausgehen, dass die drittbeklagte Partei die Forderungen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt, also dem Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens, als nicht verjährt erachtete. Dies entsprach auch der Rechtslage, wenn die geführte Korrespondenz Vergleichsverhandlungen enthielt. Überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt ergibt sich aus dem Schreiben dafür, dass die drittbeklagte Partei im Vorhinein (und daher unwirksam: § 1502 ABGB) auch für den Fall der nicht rechtzeitigen Klagsführung auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte, sodass der Klägerin nach dennoch erhobener Einrede im Prozess die Replik der Arglist offen stünde. Damit erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Verjährungseinwand der beklagten Parteien verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, als verfehlt.Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, dass sowohl die Klägerin als auch die drittbeklagte Partei rechtsirrig annahmen, die Verdienstentgangsansprüche der Klägerin unterlägen wegen des Feststellungsurteiles allesamt der 30-jährigen Verjährungsfrist, und dass die drittbeklagte Partei dieser Rechtsmeinung im Schreiben vom 8. 3. 2000 Ausdruck verlieh. Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte aber allenfalls davon ausgehen, dass die drittbeklagte Partei die Forderungen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt, also dem Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens, als nicht verjährt erachtete. Dies entsprach auch der Rechtslage, wenn die geführte Korrespondenz Vergleichsverhandlungen enthielt. Überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt ergibt sich aus dem Schreiben dafür, dass die drittbeklagte Partei im Vorhinein (und daher unwirksam: Paragraph 1502, ABGB) auch für den Fall der nicht rechtzeitigen Klagsführung auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte, sodass der Klägerin nach dennoch erhobener Einrede im Prozess die Replik der Arglist offen stünde. Damit erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Verjährungseinwand der beklagten Parteien verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, als verfehlt.
Die in der Revisionsbeantwortung der Klägerin vertretene Rechtsansicht, bei dem Schreiben vom 8. 3. 2000 handle es sich um ein „Anerkenntnis im Sinne des § 1497 Satz 1 ABGB", ist nicht nachvollziehbar, wurden doch die Verdienstentgangsansprüche der Klägerin mit diesem Schreiben mangels Kausalität zurückgewiesen.Die in der Revisionsbeantwortung der Klägerin vertretene Rechtsansicht, bei dem Schreiben vom 8. 3. 2000 handle es sich um ein „Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 1497, Satz 1 ABGB", ist nicht nachvollziehbar, wurden doch die Verdienstentgangsansprüche der Klägerin mit diesem Schreiben mangels Kausalität zurückgewiesen.
Im Umfang der bis zum 26. 2. 1998 entstandenen Verdienstentgangsanprüche ist die Sache aber selbst dem Grunde nach noch nicht spruchreif, weil die Vorinstanzen auf die Fortlaufshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994, die bei ausreichendem Tatsachensubstrat nicht ausdrücklich geltend gemacht werden muss, nicht Bedacht genommen haben. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn er dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Der erkennende Senat hat erstmals in der Entscheidung vom 20. 12. 2004, 2 Ob 223/04i (= JBl 2005, 463 = EvBl 2005/107 = RdW 2005/189 = ecolex 2005/160) in Abkehr von der früheren Rechtsprechung überdies ausgesprochen, dass es einer Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des Geschädigten als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG nicht bedarf (vgl auch die Folgeentscheidungen 2 Ob 247/04v, 2 Ob 246/04x und 2 Ob 105/05p; RIS-Justiz RS0119627).Im Umfang der bis zum 26. 2. 1998 entstandenen Verdienstentgangsanprüche ist die Sache aber selbst dem Grunde nach noch nicht spruchreif, weil die Vorinstanzen auf die Fortlaufshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994, die bei ausreichendem Tatsachensubstrat nicht ausdrücklich geltend gemacht werden muss, nicht Bedacht genommen haben. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn er dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Der erkennende Senat hat erstmals in der Entscheidung vom 20. 12. 2004, 2 Ob 223/04i (= JBl 2005, 463 = EvBl 2005/107 = RdW 2005/189 = ecolex 2005/160) in Abkehr von der früheren Rechtsprechung überdies ausgesprochen, dass es einer Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des Geschädigten als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG nicht bedarf vergleiche auch die Folgeentscheidungen 2 Ob 247/04v, 2 Ob 246/04x und 2 Ob 105/05p; RIS-Justiz RS0119627).
Nach den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes wurde „die Frage Verdienstentgang" erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 10 .1. 1999 „angesprochen". Mit Schreiben der drittbeklagten Partei vom 10. 8. 1999 wurde „jegliche Zahlung abgelehnt", dann aber doch noch ein Konferenztermin geplant, der nicht zustande kam, ehe mit Schreiben vom 8. 3. 2000 die Verdienstentgangsansprüche schließlich mangels Kausalität zurückgewiesen wurden. Danach wäre die Fortlaufshemmung mit dem Zugang des Schreibens vom 10. 1. 1999 an die drittbeklagte Partei eingetreten und mit dem Zugang entweder des Ablehnungsschreibens vom 10. 8. 1999 oder jenes vom 8. 3. 2000 - insoweit bedarf es noch der Klärung der näheren Umstände der sich an die Zahlungsablehnung vom 10. 8. 1999 knüpfenden Bereitschaft zu einer „Konferenz" - beendet worden. Um die Parteien mit dieser Rechtsansicht nicht zu überraschen und ihnen im Hinblick auf die erwähnte Judikaturänderung Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und ergänzenden Beweisanboten zu geben, war die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile in Ansehung der länger als drei Jahre vor der Klagseinbringung (dh bis zum 25. 2. 1998) entstandenen Verdienstentgangsansprüche der Klägerin an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die ab 26. 2. 1998 entstandenen Ansprüche sind hingegen schon deswegen nicht verjährt, weil die Klägerin diese Ansprüche jeweils innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Das angefochtene Urteil konnte daher im angesprochenen Umfang als Teilzwischenurteil bestätigt werden (vgl 2 Ob 80/99z mwN), wobei mangels bisheriger Aufschlüsselung des Klagebegehrens nach Monaten die aus dem Spruch ersichtliche Maßgabe erforderlich war. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung ZVR 1959/49 ist nichts Gegenteiliges ableitbar, da diese nur besagt, dass im Verfahren über die Höhe des Anspruches kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung in Bezug auf die mit Zwischenurteil rechtskräftig dem Grunde nach festgestellten Schadenersatzansprüche eines Klägers ist (vgl auch die weiteren zu RIS-Justiz RS0034934 zitierten Entscheidungen). Dieses Verfahrensstadium ist hier noch nicht erreicht.Die ab 26. 2. 1998 entstandenen Ansprüche sind hingegen schon deswegen nicht verjährt, weil die Klägerin diese Ansprüche jeweils innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Das angefochtene Urteil konnte daher im angesprochenen Umfang als Teilzwischenurteil bestätigt werden vergleiche 2 Ob 80/99z mwN), wobei mangels bisheriger Aufschlüsselung des Klagebegehrens nach Monaten die aus dem Spruch ersichtliche Maßgabe erforderlich war. Aus der in der Revision zitierten Entscheidung ZVR 1959/49 ist nichts Gegenteiliges ableitbar, da diese nur besagt, dass im Verfahren über die Höhe des Anspruches kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung in Bezug auf die mit Zwischenurteil rechtskräftig dem Grunde nach festgestellten Schadenersatzansprüche eines Klägers ist vergleiche auch die weiteren zu RIS-Justiz RS0034934 zitierten Entscheidungen). Dieses Verfahrensstadium ist hier noch nicht erreicht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung des Teilzwischenurteiles auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, in Ansehung des Teilzwischenurteiles auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.