Beide Rechtsmittel sind berechtigt.
Mit Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/238 wurde (anknüpfend an die bereits zuvor ergangene Entscheidung 1 Ob 601/93 ecolex 1994, 616 = EvBl 1994/105 = JBl 1994, 753 = RdW 1994, 311) von der früheren Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei der kurzen Verjährung des § 1489 ABGB endgültig abgegangen und der Rechtssatz formuliert, daß die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Bereits in dieser Entscheidung wurde aber (im Anschluß an F Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen, [1995] 72f und 80ff) klargestellt, daß die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben und bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar bleibt. Die nachfolgende Rechtsprechung entwickelte diesen Gedanken dahin weiter, daß es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein - wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer - Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren, Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; 1 Ob 1004/96; 2 Ob 153/97g). Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen (ecolex 1997, 430 (Wilhelm); JBl 1997, 43 = ZVR 1997/129 = ecolex 1996, 907 = RdW 1996, 576; 9 ObA 2300/96t). Für Feststellungsklagen gelten dabei hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze wie bei der Leistungsklage (ZVR 1987/83; SZ 60/137 mwN; 2 Ob 67/88; 4 Ob 527/93; 1 Ob 24/95).Mit Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/238 wurde (anknüpfend an die bereits zuvor ergangene Entscheidung 1 Ob 601/93 ecolex 1994, 616 = EvBl 1994/105 = JBl 1994, 753 = RdW 1994, 311) von der früheren Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei der kurzen Verjährung des Paragraph 1489, ABGB endgültig abgegangen und der Rechtssatz formuliert, daß die Verjährung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Bereits in dieser Entscheidung wurde aber (im Anschluß an F Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen, [1995] 72f und 80ff) klargestellt, daß die ihr zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben und bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar bleibt. Die nachfolgende Rechtsprechung entwickelte diesen Gedanken dahin weiter, daß es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbiete, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein - wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer - Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren, Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (SZ 69/55; 1 Ob 1004/96; 2 Ob 153/97g). Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden mit Feststellungsklage geltend zu machen (ecolex 1997, 430 (Wilhelm); JBl 1997, 43 = ZVR 1997/129 = ecolex 1996, 907 = RdW 1996, 576; 9 ObA 2300/96t). Für Feststellungsklagen gelten dabei hinsichtlich der Verjährung dieselben Grundsätze wie bei der Leistungsklage (ZVR 1987/83; SZ 60/137 mwN; 2 Ob 67/88; 4 Ob 527/93; 1 Ob 24/95).
Zwar sind bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage keine allzustrengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen (5 Ob 2101/96y); andererseits besteht für den Geschädigten nur dann kein Anlaß, zukünftig vorhersehbar entstehende (weitere) Ersatzansprüche sofort nach Eintritt des Primärschadens mit Feststellungsklage geltend zu machen, wenn er mit gutem Grund annehmen darf, daß der aufgetretene Schaden zur Gänze behoben ist (1 Ob 590/94). Gerade letzteres war hier weder beim Verdienstentgang noch beim Schmerzengeld der Fall.
Dem Kläger wurde bereits mit 1. 7. 1991 eine Pension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, und er litt vom Unfallszeitpunkt weg praktisch ständig unter Beschwerden, wie seine zahlreichen stationären und ambulanten Krankenhausaufenthalte dokumentieren. Erst im Anschluß an die zweite Operation im Dezember 1992 verschwanden die Schmerzsymptome völlig. Es bestand daher für ihn innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall keinerlei Anlaß anzunehmen, er werde zukünftig keinen Verdienstentgang hinnehmen oder keine Schmerzen erdulden müssen. Dies hat er offenbar auch schon frühzeitig selbst erkannt, wenn er in der Klagserzählung davon ausgeht, daß eine Heilung nicht absehbar und eine endgültige Wiederherstellung nicht zu erwarten sei, weshalb er ein Feststellungsbegehren "avisiere". Selbst wenn man vom Kläger als medizinischem Laien unter den vorliegenden besonderen Umständen (angeborene Anomalie der Lendenwirbelsäule und Vorschädigungen) eine sichere Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nicht erwarten durfte, darf doch nicht übersehen werden, daß bereits am 7. 11. 1989 in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Erstbeklagten ein medizinischer Sachverständiger in seinem Gutachten zum Ergebnis kam, es sei sehr wahrscheinlich, daß beim Kläger Dauerfolgen aufgrund des Unfalles nicht zu vermeiden seien (AS 45 des Strafaktes 16 U 489/89 BG Wels). Der Kläger, der sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, war in dieser Hauptverhandlung anwaltlich vertreten und mußte spätestens aufgrund dieser sachverständigen Beurteilung seine eigene negative Einschätzung der zukünftigen Entwicklung bestätigt sehen. Das Erstgericht hat deshalb zutreffend das erst am 10. 11. 1994 gerichtsanhängig gemachte Feststellungsbegehren als verjährt abgewiesen.
Beim Verdienstentgang nach § 1325 ABGB handelt es sich um positiven Schaden (Koziol, Haftpflichtrecht II**2 132), der regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten ist und hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist (Mader in Schwimann**2 § 1480 Rz 6). Die zukünftigen Verdienstentgänge sind insofern als vorhersehbare Teilfolgeschäden iS der oben dargestellten jüngeren Judikatur zum Verjährungsbeginn anzusehen, für die - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keine vom Primärschaden jeweils unabhängige Verjährungsfristen zu laufen beginnen.Beim Verdienstentgang nach Paragraph 1325, ABGB handelt es sich um positiven Schaden (Koziol, Haftpflichtrecht II**2 132), der regelmäßig in Form einer Geldrente zu leisten ist und hinsichtlich künftig entstehenden weiteren Verdienstentganges nur dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterliegt, wenn er - gedeckt durch ein rechtzeitiges Feststellungsbegehren - zur Judikatobligation geworden ist (Mader in Schwimann**2 Paragraph 1480, Rz 6). Die zukünftigen Verdienstentgänge sind insofern als vorhersehbare Teilfolgeschäden iS der oben dargestellten jüngeren Judikatur zum Verjährungsbeginn anzusehen, für die - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - keine vom Primärschaden jeweils unabhängige Verjährungsfristen zu laufen beginnen.
Der Schmerzengeldanspruch ist grundsätzlich als Gesamtentschädigung im Rahmen einer Globalbemessung auszumitteln (Reischauer in Rummel ABGB**2 § 1325 Rz 49 mwN) und entsteht bereits im Unfallszeitpunkt. Es steht nicht im Belieben des Verletzten, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren (ZVR 1979/308; ZVR 1983/345). Er kann dies nur tun, wenn er hiefür besondere Gründe behauptet und solche auch beweisen kann (ZVR 1983/345; ZVR 1990/158). Einen derartigen Beweis hat der Kläger nicht einmal angetreten. Die Möglichkeit einer Ausdehnung des ursprünglichen Schmerzengeldbegehrens hinsichtlich später aufgetretener, vorhersehbarer Schmerzen (die insofern einen Teilfolgeschaden darstellen) erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist wäre dem Kläger daher ebenfalls nur dann offengestanden, wenn er dem Einwand der Verjährung ein rechtzeitig erhobenes Feststellungsbegehren hätte entgegenhalten können. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb auch in diesem Umfang das Klagebegehren durch das Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde.Der Schmerzengeldanspruch ist grundsätzlich als Gesamtentschädigung im Rahmen einer Globalbemessung auszumitteln (Reischauer in Rummel ABGB**2 Paragraph 1325, Rz 49 mwN) und entsteht bereits im Unfallszeitpunkt. Es steht nicht im Belieben des Verletzten, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren (ZVR 1979/308; ZVR 1983/345). Er kann dies nur tun, wenn er hiefür besondere Gründe behauptet und solche auch beweisen kann (ZVR 1983/345; ZVR 1990/158). Einen derartigen Beweis hat der Kläger nicht einmal angetreten. Die Möglichkeit einer Ausdehnung des ursprünglichen Schmerzengeldbegehrens hinsichtlich später aufgetretener, vorhersehbarer Schmerzen (die insofern einen Teilfolgeschaden darstellen) erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist wäre dem Kläger daher ebenfalls nur dann offengestanden, wenn er dem Einwand der Verjährung ein rechtzeitig erhobenes Feststellungsbegehren hätte entgegenhalten können. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb auch in diesem Umfang das Klagebegehren durch das Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde.
In Stattgebung der Rechtsmittel der Beklagten war deshalb das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.