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Entscheidung 2 Ob 153/97g×

Entscheidung 2 Ob 153/97g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob153/97g

Entscheidungsdatum

26.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 66.201,80 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 17.Februar 1997, GZ 53 R 366/96x-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28.August 1996, GZ 17 C 1379/95-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende GmbH begehrte vom beklagten Verband in ihrer am 1.12.1995 eingebrachten Klage den während der 24-tägigen Arbeitsunfähigkeit ihres Angestellten (und Geschäftsführers) fortgezahlten Lohn in der Höhe von S 66.201.80 sA, den sie am 1.12.1992 an diesen ausbezahlt habe. Der Angestellte war am 6.11.1992 bei einem Verkehrsunfall aus dem alleinigen Verschulden des Unfallsgegners, für dessen Fahrzeug die beklagte Partei Versicherungsschutz gewährt, verletzt worden.

Die beklagte Partei wendete unter anderem Verjährung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision im Hinblick auf die derzeit im Umbruch befindliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, vorletzter Satz ZPO).

Mit der im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfrage der Verjährung in Lohnfortzahlungsfällen hat sich der erkennende Senat bereits in der vom Berufungsgericht ausführlich herangezogenen

Entscheidung 2 Ob 2019/96t = EvBl 1997/11 = RdW 1996, 470 befaßt. Er

ist hiebei von seiner Entscheidung 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 ausgegangen,

wonach es im Falle der Lohnfortzahlung zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber kommt, wobei der Ersatzanspruch gegen den Schädiger analog Paragraph 1358, ABGB, Paragraph 67, VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht. Er hat in 2 Ob 2019/96t weiters ausgesprochen, daß sich durch diesen Anspruchsübergang weder die Rechtsnatur des Anspruches noch die Verjährungszeit ändert; da die Forderung auf den Legalzessionar übergeht, wie sie im Zeitpunkt des Rechtsüberganges bestanden hat, läuft die dreijährige Verjährungsfrist weiter, wenn sie im Zeitpunkt des Forderungsüberganges bereits zu laufen begonnen hat. Der erkennende Senat hat weiters die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 621/95 = SZ 68/238 berücksichtigt, derzufolge die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt, und schließlich die in 1 Ob 41, 42/94 = JBl 1996, 315 vertretene Ansicht gebilligt, wonach es der der Prozeßökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessem Entstehen beginnen zu lassen; die Verjährungsfrist wird mit dem Erstschaden in Gang gesetzt; der drohenden Verjährung eines Anspruches auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte, wenn ihm schon ein Primärschaden (Erstschaden) entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.

Das Berufungsgericht hat die für die Entscheidung wesentlichen Rechtssätze aus der Vorjudikatur richtig wiedergegeben. Auch seine Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die zitierten Leitsätze des Obersten Gerichtshofes ist nicht zu beanstanden:

Der verletzte Dienstnehmer (und Geschäftsführer) der klagenden GmbH hat mit dem Unfall Kenntnis zumindest eines "Erstschadens" sowie des Schädigers erlangt, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist am 6.11.1992 zu laufen begann. Noch am selben Tag wurde er für die Dauer von 24 Tagen krank geschrieben. Für den (ohne Lohnfortzahlung eintretenden) Verdienstentgang während des folgenden Krankenstandes (Teil des Gesamtschadens) hat keine eigene Verjährungsfrist zu laufen begonnen; der Forderungsübergang auf die klagende Partei infolge Lohnfortzahlung hatte - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin - keinen Einfluß auf den bereits begonnenen Fristenlauf. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Klagsforderung aus einer einzigen Lohnfortzahlung resultiert. Bei Klagseinbringung am 1.12.1995 war der geltend gemachte Anspruch somit bereits verjährt.

Da sich dieses Ergebnis aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung ohne weiteres ableiten läßt, liegt eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor. Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E46460 02A01537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00153.97G.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19970526_OGH0002_0020OB00153_97G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020106 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Zur Frage der Haftung für Drittschaden (gegenüber dem Dienstgeber des Verletzten).
RS0034374 Rechtssatz 17.06.1959Zivilrecht
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt.
RS0034440 Rechtssatz 15.06.1938Zivilrecht
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns.
RS0034514 Rechtssatz 22.12.1960Zivilrecht
Für den Sozialversicherungsträger gilt diejenige Verjährungsvorschrift, der der zivilrechtliche Anspruch des Verletzten unterliegt, und gegenüber dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar beginnt keine neue Verjährungsfrist zu laufen.
RS0034618 Rechtssatz 18.04.1979Zivilrecht
Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehend und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon du …
RS0034711 Rechtssatz 16.02.1994Zivilrecht
Der Wortlaut des § 1489 erster Satz ABGB, der im § 1478 ABGB verankerte Grundsatz des Verjährungsrechts, dass nur schon ausübbare Rechte auch verjähren können, die geringe Reichweite der von einem Feststellungsurteil vor Eintritt des Schadens ausgehenden Bi …
RS0043287 Rechtssatz 24.03.1994Zivilrecht
Im Fall der Lohnfortzahlung gemäß § 8 AngG kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung. Die Ersatzpflicht des Schädigers wird durch die Lohnfortzahlung nicht ausgeschlossen. Der Ersatzanspruch gegen den Schädiger geht analog § 1358 ABGB, § 67 VersVG mit de …
RS0050338 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfol …
RS0083144 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
RS0097976 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sin …