Begründung:
Der Kläger brachte vor, er habe beim Beklagten eine Solaranlage eines bestimmten Fabrikats bestellt, die dieser im Frühjahr 1988 an seinem Haus montiert und ihm mit dem Hinweis übergeben habe, daß sie wartungs- und bedienungsfrei sei; es müsse lediglich der Druck beachtet und gegebenenfalls Flüssigkeit nachgefüllt werden. Im Mai 1989 habe der Kläger den Druck geprüft, dabei aber festgestellt, daß Wasser aus der freiliegenden Kupferleitung an der Außenseite der Hausmauer herausspritze und die Leitung an fünf Stellen geplatzt sei. Über Anruf des Klägers habe der Beklagte die Leitung relativ prompt dicht gelötet. Im Herbst 1989 habe der Kläger über Empfehlung des Beklagten an der tiefsten Stelle des Wasserkreislaufes zwei Schrauben gelöst, um das Wasser ausrinnen zu lassen. Im Frühjahr 1990 sei bei einer Besichtigung der Anlage durch den Erzeuger der Anlageteile festgestellt worden, daß von den 60 Röhren etwa 45 zerstört seien: Die vom Beklagten installierte Anlage sei nicht sach- und fachgerecht errichtet. Eine vollständige Entleerung der Anlage sei infolge unsachgemäßer Konstruktion technisch unmöglich. Der Aufwand zur Sanierung der vom Beklagten zu vertretenden Mängel, deren Behebung sowohl auf Gewährleistung als auch auf Schadenersatz gestützt werde, erfordere den in der Klage geltend gemachten Betrag von S 74.400 s.A.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, die Anlage sei mängelfrei installiert worden; ein Frostschutz sei nicht vorgesehen gewesen. Die Anlage sei über die Wintermonate zu entleeren gewesen. Frostschäden habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben.
Am 6.8.1992, nach Vorliegen des Gutachtens des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen, erweiterte der Kläger sein Begehren auf S 150.273,66 s.A. und brachte hiezu vor, wegen der äußerst mangelhaften Installation stehe ihm, begehre er nur die Mängelbeseitigungskosten, ein Wertminderungsanspruch zu, weil er bei Veräußerung seines Hauses mit defekten Solaranlagen nur einen geringeren Betrag erzielen könne, wenn er den Käufer wahrheitsgemäß über die notwendigen Reparaturen informiere. Ihm stehe daher jener Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes bzw der Wertminderung und der Verbesserung zu, der notwendig sei, um eine von vornherein mängelfreie Anlage zu erhalten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Preissteigerungen sei hiezu der nun geforderte Betrag angemessen, aber auch erforderlich, um jene Solaranlage im Hause des Klägers zu installieren, die die beim Beklagten bestellte Leistung und Bedienerfreundlichkeit in sich schließe.
Der Beklagte wendete dagegen Verjährung ein, weil dem Kläger die Schäden an der Anlage bereits im Mai 1989 bekannt gewesen seien. Bei der Verhandlungstagsatzung am 5.11.1992 anerkannte der Beklagte den (ursprünglich geltend gemachten) Klagsbetrag in Höhe von S 74.400.
Der Kläger beantragte kein Teilanerkenntnisurteil.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 74.400 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 75.878,66 s.A. ab.
Es stellte fest, der Beklagte habe im Mai 1988 im Auftrag des Beklagten am Dach dessen Wohnhauses eine Sonnenkollektoranlage mit allem Zubehör montiert; diese Anlage sei zur Erwärmung des Wassers im Schwimmbecken bestimmt gewesen. Frostschutz sei in die Anlage nicht eingefüllt worden. Ob zwischen den Streitteilen erörtert worden sei, daß die Anlage vor Einbruch des Winters zu entleeren sei oder ob der Kläger diesbezüglich keinerlei Vorkehrungen zu treffen habe, könne nicht festgestellt werden. Die Anlage weise Mängel auf, insbesondere sei ein Frostschaden aufgetreten. Alle Mängel seien behebbar, der dazu erforderliche Aufwand betrage auf der Preisbasis Mai 1992 zwischen S 120.000 bis S 130.000 (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer). Durch die Beseitigung der vorhandenen Mängel könnte aber keine homogene Anlage hergestellt werden, die Anlage bleibe vielmehr auch dann ein „Flickwerk“, so daß es sinnvoller wäre, die vorhandene Anlage zu demontieren und durch eine neue zu ersetzen, deren Herstellung auf der Preisbasis Mai 1992 allerdings S 147.600 (einschließlich der Umsatzsteuer) kosten würde.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Anlage weise zweifellos erhebliche Mängel auf. Dem habe der Beklagte dadurch Rechnung getragen, daß er einen Betrag von S 74.400 anerkannt habe. Daß ein Schaden an der Solaranlage vorliege, sei dem Kläger nach dessen eigenem Vorbringen spätestens im Mai 1989 bekannt gewesen, als das Wasser an fünf Stellen aus der Kupferleitung herausgespritzt sei. Der Verjährung eines nur der Höhe nach noch nicht feststehenden Schadenersatzanspruches sei mit einer Feststellungsklage zu begegnen. Im Umfang der Klagserweiterung sei das Begehren daher verjährt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, im Verfahren erster Instanz habe der Kläger vorgebracht, die Solaranlage sei am 30.5.1988 in Betrieb genommen worden und habe im Sommer 1988 nur mäßige Leistungen erbracht. Im Mai 1989 habe er festgestellt, daß Wasser aus der freiliegenden Kupferleitung gespritzt sei, die an fünf Stellen geplatzt gewesen sei. Erst im Frühjahr bzw Sommer 1990 habe der Erzeuger festgestellt, daß von 60 Röhren etwa 45 zerstört gewesen seien. Daraus ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß die Funktionsunfähigkeit der Anlage für den Kläger schon im Mai 1989 erkennbar gewesen sei. Er habe vielmehr davon ausgehen können, daß die vom Beklagten im April 1989 vorgenommene Reparatur fachgerecht gewesen sei. Er habe den Anspruch auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützt. Der Gewährleistungsanspruch müsse bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren ab Ablieferung gerichtlich geltend gemacht werden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginne dagegen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen, soweit eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Die Kenntnis müsse dabei insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges umfassen. Die Kenntnis der Schadenshöhe sei dagegen nicht erforderlich, weil in deren Ermangelung die Verjährung der Feststellungsklage verhindert werden könne. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen beginne vom Zeitpunkt der Kenntnis die Verjährung neu zu laufen, namentlich wenn sich der neue Schade vom früheren durch seine Beschaffenheit unterscheide oder auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen sei. Für den Kläger hätten beim ersten Auftreten von Mängeln im April 1989 noch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Solaranlage auch noch andere Mängel aufweise, wie sie nun geltend gemacht würden. Dennoch habe das Erstgericht im Ergebnis zutreffend das den Betrag von S 74.400 überschreitende Begehren abgewiesen. Der Kläger habe seine schon in der Klage geltend gemachte Forderung von S 74.400 auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützt; die Mängelbeseitigungskosten erreichten diese Höhe. Diese Forderung habe sich „offensichtlich“ aus der Rechnung des Beklagten vom 31.5.1988 für die Lieferung der Solaranlage ergeben; damit mache der Kläger sein Recht auf Wandlung geltend. Beim Werkvertrag sei die Wandlung nicht auf unbehebbare Mängel eingeschränkt, sie könne begehrt werden, wenn der Mangel nicht leicht behebbar sei. Für die Unbehebbarkeit der Mängel fehlten Anhaltspunkte, auch der Kläger habe derartiges nicht behauptet, vielmehr in der Klage einen Schadenersatzanspruch noch überhaupt nicht konkret dargetan. Die Rückforderung des Werklohns könne nur nach Wandlung begehrt werden. Die Klagserweiterung habe der Kläger damit begründet, der (erweiterte) Klagsbetrag sei erforderlich, um eine der Bestellung gemäße Solaranlage am Haus des Klägers zu installieren. Grundlage der Klagserweiterung sei ein Anbot, das einen solchen Betrag für die Installation einer Solaranlage auf der Preisbasis 21.4.1992 aufweise. Der Kläger begehre somit neben der Wandlung Schadenersatz, weil ihm, begehre er nur die Reparaturkosten, zudem ein Wertminderungsanspruch zustehe, könne er doch bei Veräußerung des Hauses mit der defekten Solaranlage nur einen geringeren Preis erzielen. Dabei verkenne er, daß er nie den Ersatz der Reparaturkosten begehrt, sondern den Preis für die Anlage zurückgefordert habe. Ein solcher Anspruch stehe bei Wandlung zu und sei vom Kläger auch weiterhin aufrechterhalten worden. Hiemit stelle sich die Frage, ob ihm ein Schadenersatzanspruch zustehe, obschon er sich durch die Wandlung gerade vom Vertrag und damit auch vom Erfüllungsanspruch gelöst habe. Da beim Werkvertrag die Wandlung trotz Behebbarkeit des Mangels zugelassen werde, könnten die Interessen des Gewährleistungspflichtigen beeinträchtigt werden. Daher müsse ihm ermöglicht werden, den unverhältnismäßigen Schaden durch Herstellung des geschuldeten Zustands abzuwenden. Bei Behebbarkeit des Mangels dürfe die Wandlung nicht mit dem Anspruch auf das Erfüllungsinteresse verbunden werden. Die Interessen des Bestellers würden dadurch nicht beeinträchtigt; er könne entweder sofort wandeln und den Ersatz der Mangelfolgeschäden fordern oder - ohne zu wandeln - die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands fordern, wofür ihm der Verbesserungs- und der Schadenersatzanspruch zur Verfügung stünden. Nach Verzug mit der Verbesserung oder bei Unterbleiben der Naturalrestitution könne Geldersatz gefordert werden. Dem Kläger sei es daher verwehrt, sowohl aus dem Titel der Gewährleistung Wandlung - und damit Rückzahlung des Werklohns - als auch aus dem Titel des Schadenersatzes den diesen übersteigenden Aufwand für die Herstellung einer mängelfreien, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Anlage zu verlangen, zumal er einen über den von ihm erbrachten Werklohn hinausgehenden Schaden nicht dargetan habe. Daß der Verkaufspreis seines Hauses mit der defekten Solaranlage niedriger wäre, als wenn er das Haus ohne Solaranlage verkaufen würde, habe der Kläger nämlich nicht behauptet.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, im Verfahren erster Instanz habe der Kläger vorgebracht, die Solaranlage sei am 30.5.1988 in Betrieb genommen worden und habe im Sommer 1988 nur mäßige Leistungen erbracht. Im Mai 1989 habe er festgestellt, daß Wasser aus der freiliegenden Kupferleitung gespritzt sei, die an fünf Stellen geplatzt gewesen sei. Erst im Frühjahr bzw Sommer 1990 habe der Erzeuger festgestellt, daß von 60 Röhren etwa 45 zerstört gewesen seien. Daraus ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß die Funktionsunfähigkeit der Anlage für den Kläger schon im Mai 1989 erkennbar gewesen sei. Er habe vielmehr davon ausgehen können, daß die vom Beklagten im April 1989 vorgenommene Reparatur fachgerecht gewesen sei. Er habe den Anspruch auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützt. Der Gewährleistungsanspruch müsse bei unbeweglichen Sachen binnen drei Jahren ab Ablieferung gerichtlich geltend gemacht werden. Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginne dagegen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen, soweit eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Die Kenntnis müsse dabei insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges umfassen. Die Kenntnis der Schadenshöhe sei dagegen nicht erforderlich, weil in deren Ermangelung die Verjährung der Feststellungsklage verhindert werden könne. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen beginne vom Zeitpunkt der Kenntnis die Verjährung neu zu laufen, namentlich wenn sich der neue Schade vom früheren durch seine Beschaffenheit unterscheide oder auf eine bisher nicht wahrgenommene Zwischenursache zurückzuführen sei. Für den Kläger hätten beim ersten Auftreten von Mängeln im April 1989 noch keine Anhaltspunkte dafür bestanden, daß die Solaranlage auch noch andere Mängel aufweise, wie sie nun geltend gemacht würden. Dennoch habe das Erstgericht im Ergebnis zutreffend das den Betrag von S 74.400 überschreitende Begehren abgewiesen. Der Kläger habe seine schon in der Klage geltend gemachte Forderung von S 74.400 auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützt; die Mängelbeseitigungskosten erreichten diese Höhe. Diese Forderung habe sich „offensichtlich“ aus der Rechnung des Beklagten vom 31.5.1988 für die Lieferung der Solaranlage ergeben; damit mache der Kläger sein Recht auf Wandlung geltend. Beim Werkvertrag sei die Wandlung nicht auf unbehebbare Mängel eingeschränkt, sie könne begehrt werden, wenn der Mangel nicht leicht behebbar sei. Für die Unbehebbarkeit der Mängel fehlten Anhaltspunkte, auch der Kläger habe derartiges nicht behauptet, vielmehr in der Klage einen Schadenersatzanspruch noch überhaupt nicht konkret dargetan. Die Rückforderung des Werklohns könne nur nach Wandlung begehrt werden. Die Klagserweiterung habe der Kläger damit begründet, der (erweiterte) Klagsbetrag sei erforderlich, um eine der Bestellung gemäße Solaranlage am Haus des Klägers zu installieren. Grundlage der Klagserweiterung sei ein Anbot, das einen solchen Betrag für die Installation einer Solaranlage auf der Preisbasis 21.4.1992 aufweise. Der Kläger begehre somit neben der Wandlung Schadenersatz, weil ihm, begehre er nur die Reparaturkosten, zudem ein Wertminderungsanspruch zustehe, könne er doch bei Veräußerung des Hauses mit der defekten Solaranlage nur einen geringeren Preis erzielen. Dabei verkenne er, daß er nie den Ersatz der Reparaturkosten begehrt, sondern den Preis für die Anlage zurückgefordert habe. Ein solcher Anspruch stehe bei Wandlung zu und sei vom Kläger auch weiterhin aufrechterhalten worden. Hiemit stelle sich die Frage, ob ihm ein Schadenersatzanspruch zustehe, obschon er sich durch die Wandlung gerade vom Vertrag und damit auch vom Erfüllungsanspruch gelöst habe. Da beim Werkvertrag die Wandlung trotz Behebbarkeit des Mangels zugelassen werde, könnten die Interessen des Gewährleistungspflichtigen beeinträchtigt werden. Daher müsse ihm ermöglicht werden, den unverhältnismäßigen Schaden durch Herstellung des geschuldeten Zustands abzuwenden. Bei Behebbarkeit des Mangels dürfe die Wandlung nicht mit dem Anspruch auf das Erfüllungsinteresse verbunden werden. Die Interessen des Bestellers würden dadurch nicht beeinträchtigt; er könne entweder sofort wandeln und den Ersatz der Mangelfolgeschäden fordern oder - ohne zu wandeln - die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands fordern, wofür ihm der Verbesserungs- und der Schadenersatzanspruch zur Verfügung stünden. Nach Verzug mit der Verbesserung oder bei Unterbleiben der Naturalrestitution könne Geldersatz gefordert werden. Dem Kläger sei es daher verwehrt, sowohl aus dem Titel der Gewährleistung Wandlung - und damit Rückzahlung des Werklohns - als auch aus dem Titel des Schadenersatzes den diesen übersteigenden Aufwand für die Herstellung einer mängelfreien, dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Anlage zu verlangen, zumal er einen über den von ihm erbrachten Werklohn hinausgehenden Schaden nicht dargetan habe. Daß der Verkaufspreis seines Hauses mit der defekten Solaranlage niedriger wäre, als wenn er das Haus ohne Solaranlage verkaufen würde, habe der Kläger nämlich nicht behauptet.
Die vom Kläger dagegen erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt.