Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht auf eine Entscheidung zum Titel "Hausfrauenrente" gestützt. Die Hausfrauenrente sei im Gegensatz zur Pflege unter Verdienstentgang zu subsumieren. Wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Aufwand für persönliche Pflege und für Hilfe im Haushalt pro Tag mindestens zwei Stunden ausmache, übernehme, so sei diese Feststellung insoferne mangelhaft, als sich der größte Teil dieses Aufwandes auf die Hilfe im Zuge der Haushaltsführung und nicht die persönliche Pflege beziehe. Die Unterlassung der Erörterung dieser entscheidungswesentlichen Tatsache stelle einen Feststellungsmangel dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Feststellung zu treffen gewesen, daß der Kläger der persönlichen Hilfe und Pflege nur in einigen wenigen Ausnahmefällen bedürfe, so daß der Zeitaufwand für die effektiv benötigten Hilfeleistungen als äußerst minimal zur Gänze zu vernachlässigen sei. Von der Hilfe und Pflege zu unterscheiden sei aber die Haushaltsführung. Kosten der Haushaltsführung könne der Kläger nicht verlangen, da diese von seiner Ehefrau und den Kindern im Rahmen der Beistandspflicht besorgt werde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes begehre der Kläger nur eine Pflegerente, so daß auch aus diesem Grunde die Kosten der Haushaltsführung nicht zugesprochen werden könnten. Es sei auch unrichtig, daß die Einsparung durch die Auflösung des Haushalts im Kosovo nicht ins Gewicht falle.
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung JBl 1984, 207 spreche ausdrücklich von einem Ehemann, der im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung und der einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung ständig Haushaltsarbeiten leiste. Im vorliegenden Fall habe aber kein gemeinsamer ehelicher Haushalt bestanden. Der Kläger sei demnach nicht haushaltsführender Ehegatte, der seine Arbeitskraft als Beitrag im Sinn des § 91 ABGB zur Verfügung stellte, gewesen.Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung JBl 1984, 207 spreche ausdrücklich von einem Ehemann, der im Sinne seiner gesetzlichen Verpflichtung und der einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung ständig Haushaltsarbeiten leiste. Im vorliegenden Fall habe aber kein gemeinsamer ehelicher Haushalt bestanden. Der Kläger sei demnach nicht haushaltsführender Ehegatte, der seine Arbeitskraft als Beitrag im Sinn des Paragraph 91, ABGB zur Verfügung stellte, gewesen.
Diese Ausführungen sind, jedenfalls im Ergebnis, nicht zutreffend:
Nach ständiger Rechtsprechung wird im Falle einer Verletzung einer haushaltsführenden Ehefrau (eines Ehemannes) dieser (diesem) ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer (seiner) Erwerbsfähigkeit zuerkannt, wenn sie (er) den Haushalt nicht mehr wie bisher führen kann (Apathy, Komm z EKHG, Rz 13 zu § 13 mwN; JBl 1984, 207 = SZ 55/167). Von dem Fall der Verletzung eines haushaltsführenden Ehegatten ist aber jener zu unterscheiden, bei denen die Haushaltstätigkeit nur den eigenen Bedürfnissen des Verletzten dient. Die Frage, ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung einem Beitrag zum Familienunterhalt oder nur der Befriedigung eigener persönlicher Bedürfnisse dient. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Haushaltstätigkeit nur eigenen Bedürfnissen dient und daher nicht als Erwerbsquelle in Frage kommt, stellt sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung dar (VersR 1974, 162). Das bedeutet aber nicht, daß dann, wenn der Verletzte die vereitelten Dienste nicht gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen, sondern nur für sich selbst zu leisten hätte, nicht auch Anspruch auf die Kosten einer Haushaltshilfe hätte; sie stehen ihm dann aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse und nicht aus jenem des Verdienstausfalles zu (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2, Rz 57 zu § 11 StVG).Nach ständiger Rechtsprechung wird im Falle einer Verletzung einer haushaltsführenden Ehefrau (eines Ehemannes) dieser (diesem) ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer (seiner) Erwerbsfähigkeit zuerkannt, wenn sie (er) den Haushalt nicht mehr wie bisher führen kann (Apathy, Komm z EKHG, Rz 13 zu Paragraph 13, mwN; JBl 1984, 207 = SZ 55/167). Von dem Fall der Verletzung eines haushaltsführenden Ehegatten ist aber jener zu unterscheiden, bei denen die Haushaltstätigkeit nur den eigenen Bedürfnissen des Verletzten dient. Die Frage, ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung einem Beitrag zum Familienunterhalt oder nur der Befriedigung eigener persönlicher Bedürfnisse dient. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Haushaltstätigkeit nur eigenen Bedürfnissen dient und daher nicht als Erwerbsquelle in Frage kommt, stellt sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung dar (VersR 1974, 162). Das bedeutet aber nicht, daß dann, wenn der Verletzte die vereitelten Dienste nicht gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen, sondern nur für sich selbst zu leisten hätte, nicht auch Anspruch auf die Kosten einer Haushaltshilfe hätte; sie stehen ihm dann aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse und nicht aus jenem des Verdienstausfalles zu (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2, Rz 57 zu Paragraph 11, StVG).
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist daher, wenn er auf eine Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten zurückzuführen ist, dem Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten, der ebenfalls auf eine Vermehrung der Bedürfnisse zurückzuführen ist, gleichzuhalten. Werden derartige Leistungen von Angehörigen des Verletzten erbracht, so entlasten sie den Schädiger nicht, da bloße Schadensverlagerung eintritt (Apathy, aaO Rz 32 zu § 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung Anspruch auf Ersatz jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson oder Haushaltshilfe aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht wurden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien (ZVR 1989/129). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse, die sowohl von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 128) als auch von der Rechtsprechung (SZ 62/71; zuletzt 2 Ob 71/93) anerkannt wird und von der abzugehen kein Anlaß besteht.Der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist daher, wenn er auf eine Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten zurückzuführen ist, dem Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten, der ebenfalls auf eine Vermehrung der Bedürfnisse zurückzuführen ist, gleichzuhalten. Werden derartige Leistungen von Angehörigen des Verletzten erbracht, so entlasten sie den Schädiger nicht, da bloße Schadensverlagerung eintritt (Apathy, aaO Rz 32 zu Paragraph 13,). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung Anspruch auf Ersatz jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson oder Haushaltshilfe aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht wurden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien (ZVR 1989/129). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse, die sowohl von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 128) als auch von der Rechtsprechung (SZ 62/71; zuletzt 2 Ob 71/93) anerkannt wird und von der abzugehen kein Anlaß besteht.
Daraus folgt, daß der Zuspruch an Kosten (auch) für eine Haushaltshilfe zu Recht erfolgte und nicht weiter zu differenzieren ist, inwieweit für den Kläger Pflegeleistungen und inwieweit Leistungen im Zuge der Haushaltsführung erbracht wurden. Unrichtig ist, daß der Kläger nur eine Pflegerente begehrt hätte, hat er doch bei der Klagsausdehnung vorgebracht, daß sich das geltend gemachte Klagebegehren sowohl auf Pflegeleistungen als auch auf Hilfeleistungen im Haushalt beziehe (AS 143). Daß durch die Auflösung des Haushaltes im Kosovo gegenüber der nunmehrigen Haushaltsführung in Deutschland eine ins Gewicht fallende Einsparung nicht erfolgte, ist als notorisch anzusehen.
Der unberechtigten Revision der beklagten Parteien war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.