Die Revision ist zum Teil im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs.3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, die Vorinstanzen hätten die Fragen des Verschuldens und der Verschuldensteilung entgegen der Lehre und Rechtsprechung einseitig zu seinen Lasten über Gebühr hart beurteilt. Die Frage eines Mitverschuldens der Hermine K***** sei nicht einmal erörtert worden. Eine weitergehende, als die vorliegende Absicherung sei dem Beklagten nicht zumutbar. Die Fahrzeugbeleuchtung, die Armaturenbeleuchtung, die auf den Schlauch schien, die Straßenbeleuchtung, die gerichtsbekannt Fahrbahn und Gehsteig ausreichend erhelle sowie der Haberkornhut hätten objektiv als Absicherung ausgereicht, zumal der Tankwagen nur 10 cm vom Schacht entfernt stand und nur eine äußerst geringe Schlauchlänge benötigt wurde. Aus den Entscheidungen ZVR 1990/85 und ZVR 1990/103 ergebe sich, daß Hermine K***** jedenfalls ein Mitverschulden treffe, weil sie nicht vor die eigenen Füße geschaut habe. Vielmehr habe sie sich selbst unnötig durch zu knappes und unaufmerksames Vorbeigehen in Gefahr gebracht. Hermine K***** habe ja sogar selbst zugestanden, nicht mehr fähig zu sein, die Situation einzuschätzen, die Absicherungen zu erkennen und zu schauen, wohin sie gehe. Hermine K***** hätte die Nähe von Tankstelle und Tankwagen, wo mit Schächten und Schläuchen zu rechnen ist, meiden müssen. Sie habe durch ihr selbstgefährdendes Verhalten den Unfall selbst unausweichlich gemacht. Schließlich habe sich der Unfall nicht auf dem Gehsteig, sondern im Tankstellenbereich ereignet, was für sich bereits ein Mitverschulden der Fußgängerin bewirke (ZVR 1991/38). Aufgrund des krassen Fehlverhaltens der Hermine K***** sei der Unfall unvermeidbar gewesen, Hermine K***** treffe das Alleinverschulden.
Mit diesen Ausführungen wird weitgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach Schlauch und Schacht unbeleuchtet und ungesichert und trotz eingeschalteter Straßenbeleuchtung für Hermine K***** nicht wahrnehmbar waren, abgewichen. Der Schlauch führte auch in einer Länge von 4 m in den Schacht. Die zur Widerlegung der Rechtsansicht der Vorinstanzen herangezogenen Entscheidungen ZVR 1990/85 und ZVR 1990/103 betreffen einen völlig anderen Sachverhalt; in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten ereignete sich der Unfall jeweils bei Tageslicht, der vorliegende Unfall ereignete sich aber bei Dunkelheit. Auch die Entscheidung ZVR 1991/38 kann zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites nicht herangezogen werden, weil in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt der Fußgänger auf der Fahrbahn ging, obwohl ihm die Benützung des Gehsteiges möglich gewesen wäre. Völlig verfehlt ist es aber, Hermine K***** vorzuwerfen, daß sie sich überhaupt in die Nähe der Tankstelle und des Tankwagens begab. Es ist nicht so, daß ein auf dem Gehsteig gehender Fußgänger im Bereich einer Tankstelle und eines Tankwagens die Straßenseite wechseln oder besonders sorgfältig sein müßte; vielmehr hat derjenige, der eine besonders gefährliche Situation schafft (Legen eines Schlauches über den Gehsteig und Öffnen eines Schachtes) dafür zu sorgen, daß durch diese Gefahrenquelle niemand zu Schaden kommt (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 57 f).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen erkannt, daß allein dem Beklagten, der nicht für eine ausreichende Sicherung des bei Dunkelheit über den Gehsteig liegenden Schlauches sorgte, das Verschulden am Unfall trifft.
Zu den zugesprochenen Kosten einer Haushaltshilfe und der Fahrtspesen wird in der Revision gerügt, daß dazu weder ein Vorbringen erstattet noch ein Beweis erbracht worden sei. Die vom Sachverständigen abstrakt festgestellte Hilfsbedürftigkeit könne die Beweispflicht der Klägerin nicht ersetzen. Für den Ersatz unentgeltlich erbrachter Dienste fehle jegliches Vorbringen, Beweis und Feststellung. Vielmehr seien unentgeltliche Leistungen als Schenkungen anzusehen und bestehe kein Grund, den Geschädigten ungerechtfertigt zu bereichern. Entgegen allen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen spreche die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt derartige Kosten zu, die weder tatsächlich angefallen noch von der Geschädigten ausgelegt oder von ihr oder anderen überhaupt erbracht wurden. Damit werde zu Lasten des Schädigers einer klaren und eindeutigen Bereicherung der Geschädigten Vorschub geleistet, die im Schadenersatzrecht keine Grundlage habe.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend. Was die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung betrifft, hat das Erstgericht festgestellt, daß an Taxispesen rund S 1.200,-- erwachsen sind. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen, sie ist daher für das Revisionsgericht bindend und der Entscheidung zugrundezulegen. Was die Fragen der Kosten einer Haushaltshilfe betrifft, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, daß dem pflegebedürftigen Verletzten der Ersatz der Pflegekosten nach Maßgabe des tatsächlichen Mehraufwandes zusteht. Unentgeltliche Pflegeleistungen von Angehörigen des Verletzten entlasten den Schädiger nicht, da bloße Schadensverlagerung eintritt (Apathy, KommzEKHG, Rz 32 zu § 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung einen Anspruch auf Ersatz jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht wurden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien (ZVR 1989/129). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der Pflegekosten, die sowohl von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 128) als auch von der Rechtsprechung (SZ 62/71; zuletzt 2 Ob 60/92) anerkannt wird und von der abzugehen kein Anlaß besteht. Auszugehen ist bei dieser objektiv-abstrakten Schadensberechnung von den Aufwendungen, die erforderlich wären, um die notwendige Pflegeleistung zu erbringen. Vorrangig ist der Schaden aber konkret zu berechnen (Apathy, aaO, Rz 11 zu § 13). Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers bessergestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen (2 Ob 37/93). Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin bereits in der Klage den Eintritt eines konkreten Schadens behauptet, indem sie geltend machte, es seien Kosten für eine Bedienerin in der Höhe von S 12.000,-- entstanden. In der Folge (Schriftsatz ON 3, AS 15) wurde dazu noch ergänzend ausgeführt, daß natürlich während der ersten Zeit nach dem Unfall die Haushaltshilfe wesentlich mehr als eine Stunde täglich tätig sein mußte, da Hermine K***** ja bettlägerig war. Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe Hermine K***** tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist, hat das Erstgericht aber nicht getroffen, sodaß das Verfahren insoweit an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht Beweise aufzunehmen und Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwieweit Hermine K***** ein konkreter Schaden aufgrund des Unfalles, den der Erstbeklagte verschuldete, entstanden ist. Nur hinsichtlich derjenigen Perioden, in denen ihr kein konkreter Schaden entstanden ist, käme eine abstrakte Berechnung des Ersatzanspruches in Betracht. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung bedürfte es einer Klärung der Stundenanzahl, die erforderlich ist, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen; die Feststellung im Ersturteil, es seien 512 Stunden nötig, ist nicht nachvollziehbar.Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend. Was die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung betrifft, hat das Erstgericht festgestellt, daß an Taxispesen rund S 1.200,-- erwachsen sind. Diese Feststellung wurde vom Berufungsgericht übernommen, sie ist daher für das Revisionsgericht bindend und der Entscheidung zugrundezulegen. Was die Fragen der Kosten einer Haushaltshilfe betrifft, ist dem Beklagten entgegenzuhalten, daß dem pflegebedürftigen Verletzten der Ersatz der Pflegekosten nach Maßgabe des tatsächlichen Mehraufwandes zusteht. Unentgeltliche Pflegeleistungen von Angehörigen des Verletzten entlasten den Schädiger nicht, da bloße Schadensverlagerung eintritt (Apathy, KommzEKHG, Rz 32 zu Paragraph 13,). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung einen Anspruch auf Ersatz jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht wurden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien (ZVR 1989/129). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der Pflegekosten, die sowohl von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 128) als auch von der Rechtsprechung (SZ 62/71; zuletzt 2 Ob 60/92) anerkannt wird und von der abzugehen kein Anlaß besteht. Auszugehen ist bei dieser objektiv-abstrakten Schadensberechnung von den Aufwendungen, die erforderlich wären, um die notwendige Pflegeleistung zu erbringen. Vorrangig ist der Schaden aber konkret zu berechnen (Apathy, aaO, Rz 11 zu Paragraph 13,). Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers bessergestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen (2 Ob 37/93). Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin bereits in der Klage den Eintritt eines konkreten Schadens behauptet, indem sie geltend machte, es seien Kosten für eine Bedienerin in der Höhe von S 12.000,-- entstanden. In der Folge (Schriftsatz ON 3, AS 15) wurde dazu noch ergänzend ausgeführt, daß natürlich während der ersten Zeit nach dem Unfall die Haushaltshilfe wesentlich mehr als eine Stunde täglich tätig sein mußte, da Hermine K***** ja bettlägerig war. Feststellungen darüber, ob und in welcher Höhe Hermine K***** tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist, hat das Erstgericht aber nicht getroffen, sodaß das Verfahren insoweit an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht Beweise aufzunehmen und Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwieweit Hermine K***** ein konkreter Schaden aufgrund des Unfalles, den der Erstbeklagte verschuldete, entstanden ist. Nur hinsichtlich derjenigen Perioden, in denen ihr kein konkreter Schaden entstanden ist, käme eine abstrakte Berechnung des Ersatzanspruches in Betracht. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung bedürfte es einer Klärung der Stundenanzahl, die erforderlich ist, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen; die Feststellung im Ersturteil, es seien 512 Stunden nötig, ist nicht nachvollziehbar.
Es war daher insoweit der Revision des Beklagten Folge zu geben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.