Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einen höheren Betrag an Schmerzengeld, als vom Obersten Gerichtshof bisher zuerkannt, zugesprochen hat, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO vorliegen.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht einen höheren Betrag an Schmerzengeld, als vom Obersten Gerichtshof bisher zuerkannt, zugesprochen hat, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegen.
Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Zur Höhe des Schmerzengeldes verweisen die Beklagten in ihrem Rechtsmittel auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.1991, 2 Ob 55/91, in der einem Verletzten, der schwerere Verletzungen als der Kläger erlitten hatte, lediglich ein Schmerzengeld von S 1,200.000,-- zuerkannt wurde. Wenngleich auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen sei, müsse zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung auch ein objektiver Maßstab angelegt werden.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend.
Wie der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 27.11.1991, 2 Ob 55/91 (ZVR 1992/99 = RdW 1992, 270) ausgesprochen hat, sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und ferner die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, anderseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen im Einzelfall nicht gesprengt werden (2 Ob 18/90, 2 Ob 7/91 uva). Weder ein Betrag von S 1 Mill. noch ein solcher in der Höhe von S 1,2 Mill. kann als Obergrenze angesehen werden. Die Annahme einer starren Obergrenze fände im Gesetz keine Deckung, sie würde den Umständen des Einzelfalles nicht immer gerecht werden können und ließe es nicht zu, geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Das Schmerzengeld ist auch in den Fällen nicht funktionslos, in denen der Verletzte wegen schwerer Schädigung seiner Gehirnfunktion nach menschlichem Ermessen auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, sich Annehmlichkeiten oder Erleichterungen zu verschaffen oder verschaffen zu lassen (5 Ob 608/84). Die tatsächliche rechtliche Wertung des Schmerzengeldanspruches liegt darin, daß eine haftungsbegründende Einwirkung auf die Persönlichkeitsstruktur einer Person, die diese außerstandesetzt, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu empfinden und sie damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt, für den darin gelegenen immateriellen Nachteil als solchen entschädigungspflichtig macht (6 Ob 535, 1558/92; 8 Ob 581/92).
Im vorliegenden Fall ist der Kläger als Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen körperlich und geistig schwerst beeinträchtigt, er ist sich seiner Behinderung auch bewußt. Wenngleich die Beeinträchtigungen des Klägers nicht wesentlich schwerer sind als jene, die im Fall der Entscheidung 2 Ob 55/91 zu beurteilen waren, erscheint eine Bemessung des Schmerzengeldes mit S 1,3 Millionen angemessen, weil er sich in einem besonders hilflosen Zustand befindet. Er muß wie ein Kleinkind gewickelt, gefüttert und in regelmäßigen Abständen im Bett gedreht werden; er bedarf auch während der Nacht einer Betreuung. Dies rechtfertigt es, im vorliegenden Fall ein höheres Schmerzengeld zuzusprechen als im Fall der Entscheidung 2 Ob 55/91.
Hinsichtlich der Pflegekostenrente machen die Beklagten geltend, die Rechtsansicht der Vorinstanzen stelle eine dem österreichischen Schadenersatzrecht fremde, rein abstrakte, nicht auf den Anlaßfall bezogene Auslegung des Schadensbegriffes dar. Es könnten dem Kläger nicht einfach die Kosten von vier Krankenschwestern zugesprochen werden, wenn feststehe, daß der notwendige Pflegeaufwand von seiner Mutter abgedeckt werde. Auch die Mutter des Klägers verfüge nicht über die Leistungsfähigkeit und Arbeitskapazität von drei bis vier Krankenschwestern. Ein Betrag von S 35.000,-- monatlich sei ausreichend, um jene Leistungen zu entschädigen, die von ihr unter Bedachtnahme auf fallweise verwendete fremde Hilfe erbracht werde. Die im konkreten Fall erforderliche Pflegetätigkeit sei keine hochqualifizierte Leistung, die eine jahrelange Berufsausbildung zur Voraussetzung habe. Vielmehr handle es sich um Tätigkeiten, die auch von Krankenpflegerinnen erbracht werden könnten. Die Auffassung, es hätte im konkreten Fall des Einsatzes von vier Krankenschwestern bedurft, um die Pflegequalität zu erreichen, sei einfach deshalb nicht richtig, weil die Mutter des Klägers schon aufgrund der ihr gesetzten natürlichen Grenzen nicht die gleichen Leistungen zu erbringen vermöge, wie sie vier Krankenschwestern erbringen würden. Eine Bemessung des Schadenersatzes in der Form, daß die Leistungen einer Pflegeperson mit dem Geldwert der Leistungen von vier Krankenschwestern abgegolten werden, sei nicht mehr Ersatz des eigenlichen Schadens, sondern beinhalte bereits Elemente einer zusätzlichen Belohnung desjenigen, auf den der Schaden konkret verlagert wurde.
Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Grundsätzlich gebührt dem pflegebedürftigen Verletzten Ersatz der Pflegekosten nach Maßgabe des tatsächlichen Mehraufwandes. Unentgeltliche Pflegeleistungen von Angehörigen des Verletzten entlasten den Schädiger nicht, da bloße Schadensverlagerung eintritt (Apathy, KommzEKHG, Rz 32 zu § 13). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung einen Anspruch auf Ersatz jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht werden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien (ZVR 1989/129). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der Pflegekosten, die sowohl von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 128) als auch von der Rechtsprechung (SZ 62/71; zuletzt 2 Ob 42/92) anerkannt wird und von der abzugehen kein Anlaß besteht. Auszugehen ist bei dieser objektiv-abstrakten Schadensberechnung von den Aufwendungen, die erforderlich wären, um die notwendige Pflegeleistung zu erbringen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bedürfte im vorliegenden Fall der Kläger der Pflege von insgesamt vier Krankenschwestern, wofür ein Betrag von S 55.440,-- monatlich erforderlich wäre. Daraus folgt, daß die dem Kläger zugesprochene Pflegekostenrente angemessen ist, sodaß insoweit der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.Grundsätzlich gebührt dem pflegebedürftigen Verletzten Ersatz der Pflegekosten nach Maßgabe des tatsächlichen Mehraufwandes. Unentgeltliche Pflegeleistungen von Angehörigen des Verletzten entlasten den Schädiger nicht, da bloße Schadensverlagerung eintritt (Apathy, KommzEKHG, Rz 32 zu Paragraph 13,). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte im Falle einer Körperverletzung einen Anspruch auf Ersatz jener Auslagen, die ihm dadurch entstehen, daß er Dienstleistungen anderer infolge seiner unfallsbedingten Körperbehinderung in Anspruch nehmen muß. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Verletzte tatsächlich Kosten für eine Pflegeperson aufgewendet hat; auch wenn dritte Personen die notwendigen Dienste unentgeltlich leisten, kann der Schädiger daraus keinen Vorteil für sich ableiten, weil diese Leistungen nicht erbracht werden, um ihn von seiner Ersatzpflicht zu befreien (ZVR 1989/129). Es erfolgt hier eine abstrakte Berechnung des Anspruches auf Ersatz der Pflegekosten, die sowohl von der Lehre (siehe Koziol, Haftpflichtrecht II2, 128) als auch von der Rechtsprechung (SZ 62/71; zuletzt 2 Ob 42/92) anerkannt wird und von der abzugehen kein Anlaß besteht. Auszugehen ist bei dieser objektiv-abstrakten Schadensberechnung von den Aufwendungen, die erforderlich wären, um die notwendige Pflegeleistung zu erbringen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bedürfte im vorliegenden Fall der Kläger der Pflege von insgesamt vier Krankenschwestern, wofür ein Betrag von S 55.440,-- monatlich erforderlich wäre. Daraus folgt, daß die dem Kläger zugesprochene Pflegekostenrente angemessen ist, sodaß insoweit der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43, 50 ZPO. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Kläger lediglich geringfügig unterlegen, sodaß ihm die angemessenen Kosten zuzusprechen waren. Dabei war allerdings von einem um S 500.000,-- geringeren Streitwert auszugehen, da das Klagebegehren insoweit abgewiesen wurde. Im Verfahren zweiter und dritter Instanz betrug der Streitwert lediglich S 930.000,--; der Kläger ist mit S 200.000,--, also mit 21,5 % unterlegen, mit 78,5% obsiegte er, sodaß ihm 57 % der Kosten zu ersetzen sind. Er hingegen hat gemäß § 43 Abs 1 3.Satz ZPO den Beklagten 21,5 % der Pauschalgebühren zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 43, 50, ZPO. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens ist der Kläger lediglich geringfügig unterlegen, sodaß ihm die angemessenen Kosten zuzusprechen waren. Dabei war allerdings von einem um S 500.000,-- geringeren Streitwert auszugehen, da das Klagebegehren insoweit abgewiesen wurde. Im Verfahren zweiter und dritter Instanz betrug der Streitwert lediglich S 930.000,--; der Kläger ist mit S 200.000,--, also mit 21,5 % unterlegen, mit 78,5% obsiegte er, sodaß ihm 57 % der Kosten zu ersetzen sind. Er hingegen hat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 3.Satz ZPO den Beklagten 21,5 % der Pauschalgebühren zu ersetzen.
Für das Berufungsverfahren beträgt der Kostenersatzanspruch des Klägers S 38.787,66 (darin enthalten S 6.464,61 Umsatzsteuer, keine Barauslagen). 57 % hievon sind S 22.108,97, davon sind abzuziehen 21,5 % der Pauschalgebühr in der Höhe von S 18.000,--, sodaß für das Berufungsverfahren ein Kostenersatzanspruch des Klägers von S 18.238,97 verbleibt.
Die für das Revisionsverfahren angemessenen Kosten des Klägers sind S 23.264,73 (darin enthalten S 3.877,45 Umsatzsteuer, keine Barauslagen). Während dem Kläger S 13.260,90 zu ersetzen sind, hat er den Beklagten S 5.160,-- (21,5 % der Pauschalgebühr von S 24.000,--) zu ersetzen, sodaß ein Kostenersatzanspruch von S 8.100,90 verbleibt.