Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen ist, sie ist auch im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet habe. Es seien Kapital und Arbeitsleistung zum gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzen vereinigt worden. Eine familien- oder unterhaltsrechtliche Betrachtung des Sachverhaltes sowie eine Betrachtung im Sinne der Mitwirkung des Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten habe sohin nicht stattzufinden. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien vielmehr als selbständige Unternehmer im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, sodaß eine Mitwirkung des einen im Betrieb des anderen von vornherin begrifflich ausscheide. Die Regelung des § 98 ABGB komme gemäß § 100 ABGB nicht zum Tragen. Der verletzten Ehefrau könne daher nur der auf sie nach dem Gesellschaftsverhältnis entfallende Gewinnentgang als Verdienstentgang zuerkannt werden, während der auf den Ehegatten entfallende Gewinnentgang als nicht zu ersetzender mittelbarer Schaden anzusehen sei. Demnach stehe der Klägerin aus diesem Titel nur der Hälftebetrag von S 42.695,-- zu.Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet habe. Es seien Kapital und Arbeitsleistung zum gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzen vereinigt worden. Eine familien- oder unterhaltsrechtliche Betrachtung des Sachverhaltes sowie eine Betrachtung im Sinne der Mitwirkung des Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten habe sohin nicht stattzufinden. Die Klägerin und ihr Ehegatte seien vielmehr als selbständige Unternehmer im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, sodaß eine Mitwirkung des einen im Betrieb des anderen von vornherin begrifflich ausscheide. Die Regelung des Paragraph 98, ABGB komme gemäß Paragraph 100, ABGB nicht zum Tragen. Der verletzten Ehefrau könne daher nur der auf sie nach dem Gesellschaftsverhältnis entfallende Gewinnentgang als Verdienstentgang zuerkannt werden, während der auf den Ehegatten entfallende Gewinnentgang als nicht zu ersetzender mittelbarer Schaden anzusehen sei. Demnach stehe der Klägerin aus diesem Titel nur der Hälftebetrag von S 42.695,-- zu.
Auch das vom Berufungsgericht als angemessen erachtete Schmerzengeld von S 300.000,-- sei überhöht und stehe mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang.
Diese Ausführungen sind teilweise zutreffend:
Ausgehend von einer subjektiv-konkreten Berechnungsart des Verdienstentganges und der Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht, während für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, dieser Ausfall nur einen mittelbaren Schaden darstellt, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (SZ 52/44; JBl. 1984, 262; ZVR 1988/131; 2 Ob 104/88 ua). Von dieser Judikatur abzuweichen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß, weil sie dem Erfordernis, den Verdienstentgang grundsätzlich konkret zu berechnen (siehe Apathy, KommzEKHG, Rz 11 zu § 13), entspricht. Es trifft zwar zu, daß der Verdienstentgang unter Umständen auch abstrakt zu berechnen ist, dies vor allem dann, wenn der Verletzte vor dem Unfall kein Erwerbseinkommen hatte oder sich dieses nicht konkretisieren läßt (vgl. Apathy, aaO, Rz 12), doch kann dann, wenn ein konkreter Schaden eingetreten ist, nur dieser zugesprochen werden. Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers besser gestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen (Koziol-Welser I9, 436). Die Bestimmung des § 98 ABGB kann zur Beurteilung eines Ersatzanspruches eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts nicht herangezogen werden, weil gemäß § 100 ABGB vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb einen Anspruch nach § 98 ABGB ausschließen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, hätte die Klägerin durch den Einsatz einer bezahlten Arbeitskraft den Entfall ihrer Arbeitsleistung ausgeglichen, hätte sie auch einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten einer solchen Arbeitskraft, ist zwar zutreffend (vgl. 2 Ob 99/88), sie hat aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Einfluß, weil der Klägerin eben ein derartiger konkreter Schaden nicht entstanden ist.Ausgehend von einer subjektiv-konkreten Berechnungsart des Verdienstentganges und der Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn sich der unfallsbedingte Erwerbsausfall eines mitarbeitenden Gesellschafters einer Personengesellschaft in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschägt, der verletzte Gesellschafter den Ersatz seines Verdienstentganges nur in dem Ausmaß fordern kann, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht, während für die anderen Gesellschafter, die auch einen Erwerbsausfall im Rahmen ihrer Gewinnbeteiligung erleiden, dieser Ausfall nur einen mittelbaren Schaden darstellt, dessen Ersatz sie nicht verlangen können (SZ 52/44; JBl. 1984, 262; ZVR 1988/131; 2 Ob 104/88 ua). Von dieser Judikatur abzuweichen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß, weil sie dem Erfordernis, den Verdienstentgang grundsätzlich konkret zu berechnen (siehe Apathy, KommzEKHG, Rz 11 zu Paragraph 13,), entspricht. Es trifft zwar zu, daß der Verdienstentgang unter Umständen auch abstrakt zu berechnen ist, dies vor allem dann, wenn der Verletzte vor dem Unfall kein Erwerbseinkommen hatte oder sich dieses nicht konkretisieren läßt vergleiche Apathy, aaO, Rz 12), doch kann dann, wenn ein konkreter Schaden eingetreten ist, nur dieser zugesprochen werden. Der Geschädigte kann den Umstand, daß ihm im konkreten Fall nur ein relativ geringer Schaden entstanden ist, nicht dadurch umgehen, daß er eine abstrakte Schadensberechnung vornimmt und auf diese Weise seine Ersatzforderung erweitert. Dies würde dazu führen, daß der durch einen Unfall Geschädigte zu Lasten des Schädigers besser gestellt wäre, als vor dem Unfall, was nicht Aufgabe des Schadenersatzrechtes ist. Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist es vielmehr, dem Geschädigten durch Gewährung eines Ersatzanspruches einen Ausgleich für die erlittene Einbuße zu verschaffen (Koziol-Welser I9, 436). Die Bestimmung des Paragraph 98, ABGB kann zur Beurteilung eines Ersatzanspruches eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts nicht herangezogen werden, weil gemäß Paragraph 100, ABGB vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb einen Anspruch nach Paragraph 98, ABGB ausschließen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, hätte die Klägerin durch den Einsatz einer bezahlten Arbeitskraft den Entfall ihrer Arbeitsleistung ausgeglichen, hätte sie auch einen Anspruch auf den Ersatz der Kosten einer solchen Arbeitskraft, ist zwar zutreffend vergleiche 2 Ob 99/88), sie hat aber für die Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Einfluß, weil der Klägerin eben ein derartiger konkreter Schaden nicht entstanden ist.
Dessenungeachtet ist die Rechtssache aber noch nicht spruchreif, weil noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbesondere gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet (1 Ob 577/83; WBl. 1990, 277). Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden (JBl. 1991, 645; SZ 62/71; Strasser in Rummel2, Rz 2, 4, 24 und 25 zu § 1175 ABGB). Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; es muß vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (JBl. 1988, 516; EFSlg. 38.514, EvBl. 1973/317 uva). Ob durch das Zusammenwirken zweier Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, es müssen nach § 863 ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind (JBl. 1989, 587 mwN). Führen die Miteigentümer einer Landwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (ecolex 1993, 459 mwN). Von einem Führen der Landwirtschaft kann aber nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. hiezu auch Strasser, aaO, Rz 24 zu § 1175). Die Frage, ob der Klägerin im vorliegenden Fall derartige Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustanden, ob sie also gemeinsam mit ihrem Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb "führte", kann aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat lediglich das Miteigentum der Klägerin und ihres Ehegatten am landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt sowie, daß die anfallenden Arbeiten im wesentlichen von den beiden Miteigentümern selbst erbracht wurden. Diese Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam "führten", ob sie also (schlüssig) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten, nicht zu. Im fortgesetzten Verfahren wird vielmehr mit den Parteien zu erörtern sein, wozu der Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wurde, und ob und welche Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte die Klägerin bei der Führung des Betriebes hatte. Bei widersprechendem Vorbringen werden zu diesen Fragen Beweise aufzunehmen und darüber Feststellungen zu treffen sein. Sollte keine GesbR vorliegen, käme eine abstrakte Schadensberechnung in Betracht.Dessenungeachtet ist die Rechtssache aber noch nicht spruchreif, weil noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich von der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch den Willen der Beteiligten, die gemeinsame Sache nicht nur zu besitzen und zu verwalten, sondern durch organisiertes gemeinschaftliches Zusammenwirken zu nutzen. Die Gesellschaft ist damit auf gemeinsames Wirken, insbesondere gemeinsames Wirtschaften, das Miteigentum hingegen auf gemeinschaftliches Haben gerichtet (1 Ob 577/83; WBl. 1990, 277). Gesellschaftsverträge können - auch zwischen Ehegatten - formlos und konkludent abgeschlossen werden (JBl. 1991, 645; SZ 62/71; Strasser in Rummel2, Rz 2, 4, 24 und 25 zu Paragraph 1175, ABGB). Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; es muß vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (JBl. 1988, 516; EFSlg. 38.514, EvBl. 1973/317 uva). Ob durch das Zusammenwirken zweier Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, es müssen nach Paragraph 863, ABGB Umstände vorliegen, die keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß sich die Beteiligten über den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind (JBl. 1989, 587 mwN). Führen die Miteigentümer einer Landwirtschaft gemeinsam den Betrieb, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (ecolex 1993, 459 mwN). Von einem Führen der Landwirtschaft kann aber nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen vergleiche hiezu auch Strasser, aaO, Rz 24 zu Paragraph 1175,). Die Frage, ob der Klägerin im vorliegenden Fall derartige Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zustanden, ob sie also gemeinsam mit ihrem Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb "führte", kann aufgrund der Feststellungen des Erstgerichtes noch abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat lediglich das Miteigentum der Klägerin und ihres Ehegatten am landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt sowie, daß die anfallenden Arbeiten im wesentlichen von den beiden Miteigentümern selbst erbracht wurden. Diese Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Ehegatten den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam "führten", ob sie also (schlüssig) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründeten, nicht zu. Im fortgesetzten Verfahren wird vielmehr mit den Parteien zu erörtern sein, wozu der Gewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wurde, und ob und welche Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte die Klägerin bei der Führung des Betriebes hatte. Bei widersprechendem Vorbringen werden zu diesen Fragen Beweise aufzunehmen und darüber Feststellungen zu treffen sein. Sollte keine GesbR vorliegen, käme eine abstrakte Schadensberechnung in Betracht.
Gegen den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von jedenfalls S 118.642,-- bestehen keine Bedenken. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das bei der vorzunehmenden Globalbemessung die besondere Situation der Klägerin als Landwirtin berücksichtigte, sind insoweit zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Gegen den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldes von jedenfalls S 118.642,-- bestehen keine Bedenken. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das bei der vorzunehmenden Globalbemessung die besondere Situation der Klägerin als Landwirtin berücksichtigte, sind insoweit zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.