Die gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Rekurse des Beklagten und ihres Nebenintervenienten sind berechtigt.
Der Kläger hat seine Klage zwar genau drei Jahre nach dem Schadensfall - also innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB - erhoben. Damit wäre die Verjährung aber nur dann unterbrochen worden, wenn die Klage in der Folge gehörig fortgesetzt worden wäre (§ 1497 ABGB). Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; RZ 1992/85; RZ 1993/67; ecolex 1995, 892 uva) dargelegt, daß der Kläger keine triftigen, im Verhältnis zwischen den Parteien gelegenen Gründe dafür angeführt hat, daß er mit dem Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens solange zugewartet hat. Da der Kläger, der sich am Rekursverfahren nicht beteiligt, gegen diese Rechtsauffassung keine Argumente (mehr) ins Treffen führt, genügt es, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.Der Kläger hat seine Klage zwar genau drei Jahre nach dem Schadensfall - also innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB - erhoben. Damit wäre die Verjährung aber nur dann unterbrochen worden, wenn die Klage in der Folge gehörig fortgesetzt worden wäre (Paragraph 1497, ABGB). Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1497, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; RZ 1992/85; RZ 1993/67; ecolex 1995, 892 uva) dargelegt, daß der Kläger keine triftigen, im Verhältnis zwischen den Parteien gelegenen Gründe dafür angeführt hat, daß er mit dem Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens solange zugewartet hat. Da der Kläger, der sich am Rekursverfahren nicht beteiligt, gegen diese Rechtsauffassung keine Argumente (mehr) ins Treffen führt, genügt es, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Bei der Beurteilung der Verjährungsfrage ist der Kläger daher so zu behandeln, als hätte er die Klage erst am 30.Juni 1993 - dem Tag, an welchem er den Fortsetzungsantrag bei Gericht überreicht hat - eingebracht.
Der Oberste Gerichtshof hat - wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit Entscheidung eines verstärkten Senates ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des SchadensDer Oberste Gerichtshof hat - wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - mit Entscheidung eines verstärkten Senates ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens
zu laufen beginnt (EvBl 1996/11 = ecolex 1996, 91 [Wilhelm] = JBl
1996, 311 [Apathy] = RdW 1996, 111). Diese Auffassung hat der Oberste
Gerichtshof nach eingehender Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung neben dem Hinweis auf den Wortlaut des § 1489 ABGB und rechtsvergleichenden Argumenten vor allem mit folgender Erwägung begründet:Gerichtshof nach eingehender Auseinandersetzung mit Lehre und Rechtsprechung neben dem Hinweis auf den Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB und rechtsvergleichenden Argumenten vor allem mit folgender Erwägung begründet:
"Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im § 1478 ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten: Diesem unbefriedigenden Ergebnis kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. ..... Zutreffend weist P.Bydlinski (DRdA 1993, 190) darauf hin, daß nicht einzusehen sei, weshalb das Risiko der Beurteilung, wann ein Schade 'mit Sicherheit voraussehbar' ist, gerade dem Geschädigten aufgehalst werde. Dieser könnte sich vor dem drohenden Anspruchsverlust nur dadurch schützen, daß er in jedem Fall vorsichtshalber die Feststellungsklage erhebt. Diese Klage mag ..... dem Geschädigten zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zu verwehren sein; sie in diesem frühen Zeitpunkt jedoch zur Vermeidung nachteiliger Verjährungsfolgen jedenfalls zu verlangen, ist - wie dargestellt - mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen und hieße, demjenigen Säumigkeit vorzuwerfen, der erst den Eintritt des Schadens abwarten will, bevor er gegen den einstweiligen potentiellen Schädiger vorgeht.""Nicht minder schlagkräftig ist das Argument, Ergebnis der der Rechtsprechung zugrundeliegenden Auffassung sei es, daß der Anspruch bereits verjähren könne, ehe er noch überhaupt hätte durchgesetzt werden können. Diese Konsequenz läuft aber dem im Paragraph 1478, ABGB verankerten Grundsatz des Verjährungsrechts diametral zuwider, daß nur bereits ausübbare Rechte verjähren könnten: Diesem unbefriedigenden Ergebnis kann auch mit der Feststellungsklage nicht abgeholfen werden, weil dabei - im Gegensatz zu Fällen, in welchen zwar der Schaden schon eingetreten ist, aber seine Höhe noch nicht abgesehen werden kann - nur einzelne Haftungsvoraussetzungen (namentlich das Verschulden) geprüft werden können, ohne daß damit feststünde, ob je ein ursächlich darauf rückführbarer Schaden eintreten wird; die Kausalität des im Feststellungsprozeß geprüften Schadensereignisses für den im Leistungsprozeß geltend gemachten Schaden kann doch nur stets erst hier festgestellt werden. ..... Zutreffend weist P.Bydlinski (DRdA 1993, 190) darauf hin, daß nicht einzusehen sei, weshalb das Risiko der Beurteilung, wann ein Schade 'mit Sicherheit voraussehbar' ist, gerade dem Geschädigten aufgehalst werde. Dieser könnte sich vor dem drohenden Anspruchsverlust nur dadurch schützen, daß er in jedem Fall vorsichtshalber die Feststellungsklage erhebt. Diese Klage mag ..... dem Geschädigten zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten nicht zu verwehren sein; sie in diesem frühen Zeitpunkt jedoch zur Vermeidung nachteiliger Verjährungsfolgen jedenfalls zu verlangen, ist - wie dargestellt - mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen und hieße, demjenigen Säumigkeit vorzuwerfen, der erst den Eintritt des Schadens abwarten will, bevor er gegen den einstweiligen potentiellen Schädiger vorgeht."
Der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofes sah sich jedoch - im Hinblick auf Äußerungen im Schrifttum zur Entscheidung EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 [Wilhelm] = JBl 1994, 753 [Riedler] = RdW 1994, 311, in welcher schon der nun vollzogene Judikaturwandel vorbereitet worden war - zur Klarstellung veranlaßt, daß § 1489 ABGB seinem Wortlaut nach nur auf einen einheitlichen Schaden abstelle und nur ein derartiger Schaden - nicht jedoch auch Folgeschäden - Gegenstand der zitierten Entscheidung gewesen sei. Die von Riedler in der Anmerkung zu JBl 1994, 753 [756 f] vertretene Ansicht, "daß nunmehr jeder sich in der Sphäre des Geschädigten realisierende" Folge-(Teil-)Schaden "den Lauf einer eigenen neuen, gesonderten Verjährungsfrist auslöst", sei aus diesem Urteil nicht unmittelbar ableitbar. Es sei vielmehr ausdrücklich festzuhalten, daß die hier dargelegten rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben. Auch die Frage der Risikoüberwälzung sei im Falle der Beurteilung von Folgeschäden differenziert zu sehen, sei doch das Erheben einer Feststellungsklage bei vorhersehbaren Folgeschäden dann kaum beschwerlich und risikoreich, wenn auf Grund des Eintritts des "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert ist. In diesem Sinne habe der Senat in seinem Urteil 1 Ob 41,42/94 (= JBl 1996, 315 [Riedler]) entschieden und sei dabei den von F.Bydlinski (Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen, 65 ff [72 f und 80 ff]) vorgetragenen gewichtigen Argumenten gefolgt: Die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender, Zwecke des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen; vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. In der Entscheidung des verstärkten Senates erübrigten sich, weil es dort nicht um Folgeschäden gegangen war, weitere, über die erforderliche Abgrenzung des der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Begriffes des Schadenseintritts hinausgehende Ausführungen.Der verstärkte Senat des Obersten Gerichtshofes sah sich jedoch - im Hinblick auf Äußerungen im Schrifttum zur Entscheidung EvBl 1994/109 = ecolex 1994, 616 [Wilhelm] = JBl 1994, 753 [Riedler] = RdW 1994, 311, in welcher schon der nun vollzogene Judikaturwandel vorbereitet worden war - zur Klarstellung veranlaßt, daß Paragraph 1489, ABGB seinem Wortlaut nach nur auf einen einheitlichen Schaden abstelle und nur ein derartiger Schaden - nicht jedoch auch Folgeschäden - Gegenstand der zitierten Entscheidung gewesen sei. Die von Riedler in der Anmerkung zu JBl 1994, 753 [756 f] vertretene Ansicht, "daß nunmehr jeder sich in der Sphäre des Geschädigten realisierende" Folge-(Teil-)Schaden "den Lauf einer eigenen neuen, gesonderten Verjährungsfrist auslöst", sei aus diesem Urteil nicht unmittelbar ableitbar. Es sei vielmehr ausdrücklich festzuhalten, daß die hier dargelegten rechtlichen Überlegungen im Falle der zeitlich gedehnten Entstehung mehrerer Teilschäden nur für den relevanten "Erstschaden" uneingeschränkt Gültigkeit haben. Auch die Frage der Risikoüberwälzung sei im Falle der Beurteilung von Folgeschäden differenziert zu sehen, sei doch das Erheben einer Feststellungsklage bei vorhersehbaren Folgeschäden dann kaum beschwerlich und risikoreich, wenn auf Grund des Eintritts des "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert ist. In diesem Sinne habe der Senat in seinem Urteil 1 Ob 41,42/94 (= JBl 1996, 315 [Riedler]) entschieden und sei dabei den von F.Bydlinski (Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, FS Steffen, 65 ff [72 f und 80 ff]) vorgetragenen gewichtigen Argumenten gefolgt: Die Berücksichtigung leitender, insbesondere der Prozeßökonomie dienender, Zwecke des Verjährungsrechts verbiete es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehung beginnen zu lassen; vielmehr sei bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der in der Zukunftsprognose liegenden Unsicherheitsfaktoren. In der Entscheidung des verstärkten Senates erübrigten sich, weil es dort nicht um Folgeschäden gegangen war, weitere, über die erforderliche Abgrenzung des der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Begriffes des Schadenseintritts hinausgehende Ausführungen.
In der - weniger als einen Monat vor der Entscheidung des verstärkten Senates gefällten - Entscheidung 1 Ob 41,42/94 = JBl 1996, 315 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die kurze Verjährungszeit des § 1489 erster Satz ABGB zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primär- oder Erstschadens") zu laufen beginne; mit dessen positiver Kenntnis werde sie aber nach ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind; der drohenden Verjährung müsse der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Der Oberste Gerichtshof wies damals darauf hin, daß Koziol - der als erster die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Erstschäden kritisiert hatte (Haftpflichtrecht1 I [1973] 253) - dieser Rechtsprechung mit gewichtigen Argumenten beipflichte: Sei ein, wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer, Schaden einmal eingetreten, seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und sei dieser dem Grunde nach entstanden. Soweit vom Geschädigten die Anbringung einer Feststellungsklage zur Unterbrechung der Verjährung gefordert werde, könne dem nicht mit dem - bei noch fehlendem Schadenseintritt stichhältigen - Argument entgegengetreten werden, der Geschädigte werde zu einer Klage gezwungen, obschon möglicherweise mangels Schadens überhaupt kein Ersatzanspruch entstehen werde. Da der Schaden bereits eingetreten sei, sei auch der Ersatzanspruch bereits entstanden, sodaß weder die Feststellungsklage noch das Verlangen nach einem Anerkenntnis durch den Ersatzpflichtigen als überflüssig angesehen werden könne. Die Verjährung der von diesem zu vertretenden Folgeschäden beginne daher in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt werde.In der - weniger als einen Monat vor der Entscheidung des verstärkten Senates gefällten - Entscheidung 1 Ob 41,42/94 = JBl 1996, 315 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die kurze Verjährungszeit des Paragraph 1489, erster Satz ABGB zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primär- oder Erstschadens") zu laufen beginne; mit dessen positiver Kenntnis werde sie aber nach ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind; der drohenden Verjährung müsse der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Der Oberste Gerichtshof wies damals darauf hin, daß Koziol - der als erster die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Erstschäden kritisiert hatte (Haftpflichtrecht1 römisch eins [1973] 253) - dieser Rechtsprechung mit gewichtigen Argumenten beipflichte: Sei ein, wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer, Schaden einmal eingetreten, seien damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und sei dieser dem Grunde nach entstanden. Soweit vom Geschädigten die Anbringung einer Feststellungsklage zur Unterbrechung der Verjährung gefordert werde, könne dem nicht mit dem - bei noch fehlendem Schadenseintritt stichhältigen - Argument entgegengetreten werden, der Geschädigte werde zu einer Klage gezwungen, obschon möglicherweise mangels Schadens überhaupt kein Ersatzanspruch entstehen werde. Da der Schaden bereits eingetreten sei, sei auch der Ersatzanspruch bereits entstanden, sodaß weder die Feststellungsklage noch das Verlangen nach einem Anerkenntnis durch den Ersatzpflichtigen als überflüssig angesehen werden könne. Die Verjährung der von diesem zu vertretenden Folgeschäden beginne daher in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren Folge sie sind, bekannt werde.
Der gegenteiligen Auffassung Riedlers (Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB?, ZVR 1993, 44 ff [51]; derselbe auch in JBl 1994, 756), von Apathy/Riedler in einer Glosse zu DRdA 1993, 349 f und Apathys (EKHG § 17 Rz 8) hielt der Oberste Gerichtshof die Ausführungen F.Bydlinskis (aaO 72 ff) entgegen, welchen er sich anschloß. An der ständigen, mit der Judikatur des BGH bei gleicher Rechtslage übereinstimmenden Rechtsprechung zur Verjährung von Folgeschäden sei demnach mit Koziol und F.Bydlinski festzuhalten.Der gegenteiligen Auffassung Riedlers (Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB?, ZVR 1993, 44 ff [51]; derselbe auch in JBl 1994, 756), von Apathy/Riedler in einer Glosse zu DRdA 1993, 349 f und Apathys (EKHG Paragraph 17, Rz 8) hielt der Oberste Gerichtshof die Ausführungen F.Bydlinskis (aaO 72 ff) entgegen, welchen er sich anschloß. An der ständigen, mit der Judikatur des BGH bei gleicher Rechtslage übereinstimmenden Rechtsprechung zur Verjährung von Folgeschäden sei demnach mit Koziol und F.Bydlinski festzuhalten.
Apathy, der die Entscheidung des verstärkten Senates begrüßt (Anm zu JBl 1996, 311 [315]), meint zu den dortigen, die Folgeschäden betreffenden Ausführungen: Unter der Voraussetzung, daß auf Grund des Eintritts eines "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert sei, könne man sicherlich das Argument der Prozeßökonomie heranziehen. Dieses Argument schlage aber dann nicht durch, wenn der Schädiger den Erstschaden freiwillig ersetzt, also dem Geschädigten keinen Anlaß für eine Leistungsklage bietet. Die gegenteilige Auffassung F.Bydlinskis (in FS Steffen 76) führe dazu, daß doch wieder ein Geschädigter zunächst zur Erhebung einer möglicherweise überflüssigen Feststellungsklage gezwungen werde. Die von F.Bydlinski ins Treffen geführten Beweisschwierigkeiten bei späterer Prozeßführung seien ja für den Geschädigten auch dann unvermeidbar, wenn der Ersatzpflichtige seine Ersatzpflicht zunächst deklaratorisch anerkennt, später aber einmal bestreitet. Man sollte daher, solange der Ersatzpflichtige keinen Anlaß zu einer Leistungsklage bietet, den Geschädigten nicht zwingen, die - möglicherweise überflüssige - Feststellungsklage zu erheben.Apathy, der die Entscheidung des verstärkten Senates begrüßt Anmerkung zu JBl 1996, 311 [315]), meint zu den dortigen, die Folgeschäden betreffenden Ausführungen: Unter der Voraussetzung, daß auf Grund des Eintritts eines "Erstschadens" die Leistungsklage ohnedies bereits indiziert sei, könne man sicherlich das Argument der Prozeßökonomie heranziehen. Dieses Argument schlage aber dann nicht durch, wenn der Schädiger den Erstschaden freiwillig ersetzt, also dem Geschädigten keinen Anlaß für eine Leistungsklage bietet. Die gegenteilige Auffassung F.Bydlinskis (in FS Steffen 76) führe dazu, daß doch wieder ein Geschädigter zunächst zur Erhebung einer möglicherweise überflüssigen Feststellungsklage gezwungen werde. Die von F.Bydlinski ins Treffen geführten Beweisschwierigkeiten bei späterer Prozeßführung seien ja für den Geschädigten auch dann unvermeidbar, wenn der Ersatzpflichtige seine Ersatzpflicht zunächst deklaratorisch anerkennt, später aber einmal bestreitet. Man sollte daher, solange der Ersatzpflichtige keinen Anlaß zu einer Leistungsklage bietet, den Geschädigten nicht zwingen, die - möglicherweise überflüssige - Feststellungsklage zu erheben.
Wilhelm führt in einer Glosse zur Entscheidung des verstärkten Senates (in ecolex 1996, 92 f) aus: Verjähre der Erstschaden nicht vor seinem Eintritt, so müsse man sich sofort die zweite Frage stellen, ob das auch für Folgeschäden gilt oder ob es hier bei der alten Auffassung bleibt, die Verjährungsfrist also schon beginnt, sobald diese Folgen vorhergesehen werden können, und daher vorsichtshalber Feststellungsklage zu erheben ist. Die Ausführungen des verstärkten Senates zu dieser Frage träfen jedenfalls den Fall, daß der Erstschaden tatsächlich eingeklagt wird und die Folgeschäden zu dieser Zeit schon vorhergesehen werden. Ob auch in diesem Falle - wie Riedler (Verstärker Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 ff) meint - die Verjährung erst mit dem Eintritt jedes einzelnen Folgeschadens zu laufen beginnt, könne auf sich beruhen. Die advokatorische Gepflogenheit, Leistungs- und Feststellungsbegehren zu verbinden, werde nicht plötzlich zum Stillstand kommen und rechtsfreundlicher Rat daher zu Wege bringen, worauf der Rechtsunkundige sonst nicht kommt. Man tue dem Geschädigten daher nichts Schlimmes, wenn man ihm hier auch die Feststellungsklage zumutet. Ganz anders liege der Fall, daß der Erstschaden nicht eingeklagt wird, sei es, weil der Schaden außergerichtlich abgefunden wurde, von einer Versicherung gedeckt war, der Verletzte wegen eines kleinen Erstschadens einfach nicht streiten wollte, oder nach heftigem Parteienstreit klein beigegeben hat. Verlange man ihm die Feststellungsklage auch jetzt ab, so fordere man eine ganz besondere Vorsicht, die der nicht anwaltlich beratene Durchschnittsmensch nur schwer verstehen kann und von sich heraus kaum üben wird. In keinem dieser anderen Fälle sei die Leistungsklage "indiziert". Der Wortlaut des § 1489 ABGB spreche für die Auffassung, daß mit der jeweiligen Schadensfolge eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.Wilhelm führt in einer Glosse zur Entscheidung des verstärkten Senates (in ecolex 1996, 92 f) aus: Verjähre der Erstschaden nicht vor seinem Eintritt, so müsse man sich sofort die zweite Frage stellen, ob das auch für Folgeschäden gilt oder ob es hier bei der alten Auffassung bleibt, die Verjährungsfrist also schon beginnt, sobald diese Folgen vorhergesehen werden können, und daher vorsichtshalber Feststellungsklage zu erheben ist. Die Ausführungen des verstärkten Senates zu dieser Frage träfen jedenfalls den Fall, daß der Erstschaden tatsächlich eingeklagt wird und die Folgeschäden zu dieser Zeit schon vorhergesehen werden. Ob auch in diesem Falle - wie Riedler (Verstärker Senat zum Verjährungsbeginn im Schadenersatz, ecolex 1996, 87 ff) meint - die Verjährung erst mit dem Eintritt jedes einzelnen Folgeschadens zu laufen beginnt, könne auf sich beruhen. Die advokatorische Gepflogenheit, Leistungs- und Feststellungsbegehren zu verbinden, werde nicht plötzlich zum Stillstand kommen und rechtsfreundlicher Rat daher zu Wege bringen, worauf der Rechtsunkundige sonst nicht kommt. Man tue dem Geschädigten daher nichts Schlimmes, wenn man ihm hier auch die Feststellungsklage zumutet. Ganz anders liege der Fall, daß der Erstschaden nicht eingeklagt wird, sei es, weil der Schaden außergerichtlich abgefunden wurde, von einer Versicherung gedeckt war, der Verletzte wegen eines kleinen Erstschadens einfach nicht streiten wollte, oder nach heftigem Parteienstreit klein beigegeben hat. Verlange man ihm die Feststellungsklage auch jetzt ab, so fordere man eine ganz besondere Vorsicht, die der nicht anwaltlich beratene Durchschnittsmensch nur schwer verstehen kann und von sich heraus kaum üben wird. In keinem dieser anderen Fälle sei die Leistungsklage "indiziert". Der Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB spreche für die Auffassung, daß mit der jeweiligen Schadensfolge eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Riedler (ecolex 1996, 87 ff und in Anm zu JBl 1996, 315 [320 f]) vertritt den Standpunkt, daß die in den zitierten OGH-Entscheidungen unter Berufung auf F.Bydlinski vorgetragenen Argumente die Verjährung noch nicht entstandener Ansprüche nicht rechtfertigen können. Auch für Folgeschäden sollte das Höchstgericht seinen beschrittenen Weg konsequent fortsetzen, Anspruchsverjährung vor Anspruchsentstehung und Anspruchsenstehung vor Schadenseintritt unabhängig von einer Un-/Vorhersehbarkeit von Folgeschäden ablehnen und für den Beginn des Verjährungslaufes die Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht ausreichen lassen. Vielmehr sei der Verjährungsbeginn/-lauf an die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Leistungsklage geknüpft (ecolex 1996, 91).Riedler (ecolex 1996, 87 ff und in Anmerkung zu JBl 1996, 315 [320 f]) vertritt den Standpunkt, daß die in den zitierten OGH-Entscheidungen unter Berufung auf F.Bydlinski vorgetragenen Argumente die Verjährung noch nicht entstandener Ansprüche nicht rechtfertigen können. Auch für Folgeschäden sollte das Höchstgericht seinen beschrittenen Weg konsequent fortsetzen, Anspruchsverjährung vor Anspruchsentstehung und Anspruchsenstehung vor Schadenseintritt unabhängig von einer Un-/Vorhersehbarkeit von Folgeschäden ablehnen und für den Beginn des Verjährungslaufes die Möglichkeit einer Feststellungsklage nicht ausreichen lassen. Vielmehr sei der Verjährungsbeginn/-lauf an die Durchsetzbarkeit einer Forderung durch Leistungsklage geknüpft (ecolex 1996, 91).
F.Bydlinski (Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik? JBl 1996, 474 ff) hat auf die an seiner Auffassung zum Verjährungsbeginn gemäß § 1489 ABGB geübte Kritik erwidert und dabei seine Argumentation teilweise noch vertieft und erweitert.F.Bydlinski (Verstärkter Senat oder literarische Schnellkritik? JBl 1996, 474 ff) hat auf die an seiner Auffassung zum Verjährungsbeginn gemäß Paragraph 1489, ABGB geübte Kritik erwidert und dabei seine Argumentation teilweise noch vertieft und erweitert.
Der erkennende Senat sieht nach Abwägung der im Schrifttum vorgetragenen Argumente keinen Anlaß, im vorliegenden Fall in Abkehr von der ständigen, auch in der Entscheidung JBl 1996, 315 aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verjährung eines Teils des geltend gemachten Verdienstentganges - nämlich jenes für den Sommer 1990 - zu verneinen:
Der Kläger mußte innerhalb von drei Jahren ab dem Mauereinsturz (18./19.Dezember 1987) eine Leistungsklage auf Schadenersatz einbringen, weil er sogleich einen Sachschaden erlitten hat und ihm auch die Schadensursache (und damit - nach seinem Standpunkt - die Person des Schädigers) bekannt sein mußte. Daß er damit auch die Klage auf Feststellung voraussehbarer Folgeschäden - wie etwa eines sicher zu erwartenden Verdienstentganges - verbinden mußte, ist aus Gründen der Prozeßökonomie zu bejahen und wird auch von Apathy (JBl 1996, 315) und Wilhelm (ecolex 1996, 93) nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Riedler meint freilich auch für diesen Fall, daß der Geschädigte nicht gezwungen sein dürfe, eine Feststellungsklage zu erheben. Seine Auffassung hat aber nach Ansicht des erkennenden Senates die schwächeren Argumente für sich:
Hervorzuheben ist zunächst, daß für die Lösung der Frage, ob man die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines eingetretenen Schadens auch auf die bei dessen Kenntnis gut voraussehbaren weiteren Schäden erstrecken will (:"gemäßigte Einheitstheorie des Schadens im Verjährungsrecht": Bydlinski: JBl 1996, 474), oder ob man - wie es vor allem Riedler tut - jeden zeitlich getrennt entstehenden Teilschaden verjährungsrechtlich als selbständigen Schaden behandelt, keine logisch völlig zwingenden Argumente vorhanden sind (F.Bydlinski FS Steffen 83). Es geht vielmehr um die Frage, welche der mit dem Wortlaut des § 1489 ABGB vereinbaren Lösungen besser den allgemeinen Funktionen des Verjährungsrechtes entspricht, ohne gegen dessen zentralen Leitgedanken zu verstoßen, daß die Verjährung nicht beginnen darf, ohne daß der Gläubiger, wenigstens objektiv und generell betrachtet, mit nach den Umständen indizierten Maßnahmen der Rechtsverfolgung säumig war (Bydlinski aaO 83 f). Der Wortlaut des § 1489, der nur von "dem Schaden" spricht, regelt den Fall der zeitlich gedehnt entstehenden Teilschäden nicht klar und deutlich (Bydlinski, FS Steffen 73 f; derselbe JBl 1996, 477). Nach dem Wortlaut allein wäre sowohl die Auffassung vertretbar, daß die Verjährung ganz allgemein mit dem Eintritt des Erstschadens zu laufen beginnt, wie diejenige, daß jeder eintretende Teilschaden diese Frist neuerlich in Lauf setzt. Da auch keine aufschlußreichen Gesetzesmaterialien über die Absicht des Gesetzgebers vorhanden sind, die eine eindeutige historische Interpretation rechtfertigen könnten, bleibt als Auslegungsmethode die objektiv-teleologische Interpretation des Gesetzes, welche sich um ein Verständnis bemüht, das am Zweck der Regelung selbst orientiert ist (F.Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 20 zu § 6; Koziol-Welser10 I 22; JBl 1992, 796 ua).Hervorzuheben ist zunächst, daß für die Lösung der Frage, ob man die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines eingetretenen Schadens auch auf die bei dessen Kenntnis gut voraussehbaren weiteren Schäden erstrecken will (:"gemäßigte Einheitstheorie des Schadens im Verjährungsrecht": Bydlinski: JBl 1996, 474), oder ob man - wie es vor allem Riedler tut - jeden zeitlich getrennt entstehenden Teilschaden verjährungsrechtlich als selbständigen Schaden behandelt, keine logisch völlig zwingenden Argumente vorhanden sind (F.Bydlinski FS Steffen 83). Es geht vielmehr um die Frage, welche der mit dem Wortlaut des Paragraph 1489, ABGB vereinbaren Lösungen besser den allgemeinen Funktionen des Verjährungsrechtes entspricht, ohne gegen dessen zentralen Leitgedanken zu verstoßen, daß die Verjährung nicht beginnen darf, ohne daß der Gläubiger, wenigstens objektiv und generell betrachtet, mit nach den Umständen indizierten Maßnahmen der Rechtsverfolgung säumig war (Bydlinski aaO 83 f). Der Wortlaut des Paragraph 1489,, der nur von "dem Schaden" spricht, regelt den Fall der zeitlich gedehnt entstehenden Teilschäden nicht klar und deutlich (Bydlinski, FS Steffen 73 f; derselbe JBl 1996, 477). Nach dem Wortlaut allein wäre sowohl die Auffassung vertretbar, daß die Verjährung ganz allgemein mit dem Eintritt des Erstschadens zu laufen beginnt, wie diejenige, daß jeder eintretende Teilschaden diese Frist neuerlich in Lauf setzt. Da auch keine aufschlußreichen Gesetzesmaterialien über die Absicht des Gesetzgebers vorhanden sind, die eine eindeutige historische Interpretation rechtfertigen könnten, bleibt als Auslegungsmethode die objektiv-teleologische Interpretation des Gesetzes, welche sich um ein Verständnis bemüht, das am Zweck der Regelung selbst orientiert ist (F.Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 6,; Koziol-Welser10 römisch eins 22; JBl 1992, 796 ua).
Faßt man den Zweck des Verjährungsrechtes ins Auge, zu welchem insbesondere die Vermeidung der mit dem Verlauf der Zeit immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten und der damit verbundenen Mehrbelastungen für die Gerichte und Parteien gehört (Bydlinski FS Steffen, 72; Koziol/Welser aaO 184), dann ist der Auffassung der Vorzug zu geben, daß jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen sind. Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, daß ein Geschädigter, der sich viele Jahre hindurch mit dem Schaden abgefunden und keine Forderungen gerichtlich geltend gemacht hat, wegen eines dann eingetretenen Teilschadens erstmalig Klage erhebt, sodaß Jahre (oder sogar Jahrzehnte) nach dem Schadensereignis der Fall zu untersuchen ist. Daß dies vor allem zu Lasten eines solchen Klägers ginge, ist Riedler (ecolex 1996, 88) zwar zuzugestehen; die daraus entstehende Mehrbelastung der Gerichte und auch des Prozeßgegners (Beweisschwierigkeiten führen oft zur Verlängerung und damit zur Verteuerung von Prozessen, die - wegen Uneinbringlichkeit der Kosten - nicht selten auch den obsiegenden Beklagten belasten) kann aber nicht damit abgetan werden, daß es auch sonst Fälle gibt, in denen Gerichte gezwungen sind, jahrzehntelang zurückliegende Ereignisse zu prüfen. Wo solche Sachverhalte auf Grund der Rechtslage zu klären sind, haben sich die Gerichte dieser Aufgabe zu unterziehen. Das ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber mit der Einführung von Verjährungsvorschriften solche Prozesse möglichst gering halten wollte. Es besteht daher kein Grund, diesen Aspekt bei der Auslegung des § 1489 ABGB außer Acht zu lassen.Faßt man den Zweck des Verjährungsrechtes ins Auge, zu welchem insbesondere die Vermeidung der mit dem Verlauf der Zeit immer größer werdenden Beweisschwierigkeiten und der damit verbundenen Mehrbelastungen für die Gerichte und Parteien gehört (Bydlinski FS Steffen, 72; Koziol/Welser aaO 184), dann ist der Auffassung der Vorzug zu geben, daß jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen sind. Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, daß ein Geschädigter, der sich viele Jahre hindurch mit dem Schaden abgefunden und keine Forderungen gerichtlich geltend gemacht hat, wegen eines dann eingetretenen Teilschadens erstmalig Klage erhebt, sodaß Jahre (oder sogar Jahrzehnte) nach dem Schadensereignis der Fall zu untersuchen ist. Daß dies vor allem zu Lasten eines solchen Klägers ginge, ist Riedler (ecolex 1996, 88) zwar zuzugestehen; die daraus entstehende Mehrbelastung der Gerichte und auch des Prozeßgegners (Beweisschwierigkeiten führen oft zur Verlängerung und damit zur Verteuerung von Prozessen, die - wegen Uneinbringlichkeit der Kosten - nicht selten auch den obsiegenden Beklagten belasten) kann aber nicht damit abgetan werden, daß es auch sonst Fälle gibt, in denen Gerichte gezwungen sind, jahrzehntelang zurückliegende Ereignisse zu prüfen. Wo solche Sachverhalte auf Grund der Rechtslage zu klären sind, haben sich die Gerichte dieser Aufgabe zu unterziehen. Das ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber mit der Einführung von Verjährungsvorschriften solche Prozesse möglichst gering halten wollte. Es besteht daher kein Grund, diesen Aspekt bei der Auslegung des Paragraph 1489, ABGB außer Acht zu lassen.
Daß es prozeßökonomisch ist, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist auch voraussehbare künftige Schäden in einem Feststellungsprozeß klären zu lassen, liegt auf der Hand. Daß Feststellungsurteile "ihre Schwächen haben" (Bydlinski FS Steffen 73), ist nicht strittig; daß ein rechtskräftiges Feststellungsurteil aber mehr rechtliche Wirkung entfaltet, als ein Leistungsurteil, gibt auch Riedler (ecolex 1996, 89) zu. F.Bydlinski ist deshalb voll darin beizupflichten, daß all diese Schwächen - insbesondere die allfällige Nowendigkeit späterer Auseinandersetzungen über die Höhe des nunmehr aktuellen Teilschadens und über seine Verursachung durch das seinerzeit haftungsbegründende Verhalten des Feststellungsbeklagten - unvermeidlich und das bei weitem kleinere Übel sind, "wenn man es mit dem beschriebenen Funktionsverlust des Verjährungsrechts für wichtige, typische Fallgruppen des Schadenersatzrechts vergleicht" (FS Steffen 73).
Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat und dgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, braucht diesmal nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger hier eine Leistungsklage zu erheben hatte. Er hätte daher innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall - wie er es in der ursprünglich rechtzeitigen Klage ohnehin getan hat - auch schon den Verdienstentgang im Sommer 1990 geltend machen (und hätte allenfalls auf Feststellung der Haftung für weiteren Verdienstentgang der Folgejahre klagen) müssen.
Am 30.Juni 1993 war daher die gesamte mit Klage geltend gemachte Forderung - also auch der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges im Sommer 1990 - verjährt. Selbst wenn man - wie das Berufungsgericht - der Meinung sein wollte, daß im Dezember 1987 ein Verdienstentgang noch nicht mit Sicherheit voraussehbar war, würde das dem Kläger nicht helfen. Diese Gewißheit mußte er in der Folge - jedenfalls mehr als drei Jahre vor dem 30.Juni 1993 - erlangt haben.
Da aus diesen Erwägungen das Klagebegehren wegen Verjährung abzuweisen ist, braucht auf die im Rekurs des Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Klagevorbringen schlüssig war, nicht eingegangen zu werden.
In Stattgebung der Rekurse war das Ersturteil wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat keine Rekurskosten verzeichnet. Der von ihm im Berufungsverfahren erlegte Kostenvorschuß wurde nur mit S 203,80 verbraucht (S 162).Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Beklagte hat keine Rekurskosten verzeichnet. Der von ihm im Berufungsverfahren erlegte Kostenvorschuß wurde nur mit S 203,80 verbraucht (S 162).