Rechtssatz RS0106926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106926
Entscheidungsdatum
27.07.2005
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. Auf die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der keine Leistungsklage erhebt - so etwa weil der Erstschaden geringfügig war oder weil der Schädiger Ersatz geleistet oder anerkannt hat und dgl -, eine Klage auf Feststellung der Haftung des Schädigers für den Ersatz voraussehbarer künftiger Schäden zu erheben hat, brauchte in dieser Entscheidung nicht eingegangen zu werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2197/96h
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2197/96h
- 4 Ob 2356/96s
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2356/96s
Auch; nur: Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage genötigt ist, sind gleichzeitig auch alle voraussehbaren künftigen Schäden (mit Feststellungsklage) geltend zu machen. (T1)
- 2 Ob 362/97t
Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 362/97t
nur T1
- 3 Ob 139/05w
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 139/05w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106926
Dokumentnummer
JJR_19960812_OGH0002_0040OB02197_96H0000_001